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Luftrecht und Behörden | LAPL (A) - Nachholen der Ausübungsvoraussetzungen  
30. August 2018: Von Jens Schuhmann 

Moin zusammen,

da das Thema im Gespräch zwischen FIs (aufgrund eines real vorhandenen Falles) gerade aufkam & ich auf die Schnelle im Netz nichts gefunden habe, dachte ich, dass ich hier vielleicht mal nach einer Auskunft zu folgendem Sachverhalt frage:

Ein LAPL(A)-Inhaber hat seine fortlaufende Flugerfahrung inkl. Auffrischungsschulung komplett verfallen lassen. D.h., er muss ja nach FCL.140.A a) und b) entweder eine Befähigungsüberprüfung absolvieren oder aber die Ausübungsvoraussetzungen plus Auffrischungsschulung nachholen.

Mal angenommen, der Fliegerkollege entscheidet sich (aus welchen Gründen auch immer) dafür, letztere Variante zu wählen: Kann er diese auf seinem eigenen Flugzeug fliegen? Oder ist das an eine ATO gebunden?

(Bitte keine Kommentare zu der Frage, warum jemand, der in 2 Jahren 0 Stunden fliegt, ein eigenes Flugzeug hat bzw. einen Halteranteil; ich weiß es wirklich nicht - es kann sich ja hier auch um ein Medical-Problem oder andere unvorhergesehene Ereignisse handeln).

Viele Grüße

Jens

30. August 2018: Von Lutz D. an Jens Schuhmann

Die Auffrischung ist an eine ATO gebunden. In aller Regel damit auch an ein in der ATO gemeldetes Flugzeug. Das kann ja nichtsdestotrotz das eigene sein.

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Lutz D.

Die Auffrischung ist an eine ATO gebunden.

Das glaube ich nicht. Das LBA hat Ende letzten Jahres in ILIAS klargestellt, dass eine "Auffrischungsschulung" zur Erneuerung von z.B. CR, TR und IR nicht Flugausbildung ist, und das dürfte m.E. analog auch für den LAPL gelten. Deswegen ist es auch den Prüfern gestattet, die vollständige Auffrischungsschulung als Lehrer zu erteilen und anschließend als Prüfer den Check abzunehmen.

Aber unabhängig von der Frage der ATO: statt zwölf Stunden plus Auffrischungsschulung zu fliegen, wäre es doch viel einfacher, eine Befähigungsüberprüfung zu absolvieren, erforderlichenfalls mit ein paar Stunden Vorbereitung durch einen Lehrer. Bei normaler "Begabung" des Piloten dürfte das so in deutlich weniger als dreizehn (!) Stunden zu bewältigen sein.

30. August 2018: Von Chris _____ an Willi Fundermann

ein wenig off-topic: ich bin (mit US-PPL/IFR) zweimal drei Jahre lang gar nicht geflogen. Beidesmal reichten 2h (FAA-Minimum) aus, um BFR und IPC zu machen und damit wieder legal zu fliegen. Auch mit gutem Gefühl.

Dreizehn Stunden, my ass...

(JA, drüben ist alles besser - un wech :-)

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

"JA, drüben ist alles besser..."

Wieso? Auch in EASA-Land kann ich meine Berechtigungen nur durch Checkflüge erhalten, ganz ohne geflogen zu sein - wenn man´s denn kann.

30. August 2018: Von Jens Schuhmann an Willi Fundermann

Moin zusammen,

vielen Dank schon mal für eure Rückmeldungen!

Zum Thema BÜP vs. 13h Rumgurken: Verstehe ich auch nicht, aber soll wohl so gewünscht sein. Wie gesagt, Details kenne ich leider (noch) nicht.

Ansonsten habe ich natürlich erstmal nichts verlässliches/schriftliches zu dem Thema gefunden. Ich befürchte, dass ich da wohl meine Landesluftfahrtbehörde fragen muss, die dann wieder ihre eigene Interpretation hat..;-) Falls jemand hier weiß, wo man so etwas auf die Schnelle nachlesen kann, wäre ich dankbar.

Flugzeug in der ATO anmelden wäre natürlich eine zweifelsfreie Lösung (falls möglich bzgl. TBO etc), aber andererseits wiederum weiterer zusätzlicher organisatorischer und damit auch finanzieller Aufwand.

Danke & Grüße

Jens

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Jens Schuhmann

"...aber soll wohl so gewünscht sein..."

Ich bin der Meinung, das geht außerhalb der ATO und mit jedem Flugzeug. In FCl.140.A steht, man muss "die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a (12 h, 12 Starts und Landungen) zu erfüllen." D.h. für mich: Fluglehrer schnappen, erst zwölf Stunden und dann die Auffrischúngsschulung fliegen.

Aber das von der zuständigen Landesbehörde bestätigen zu lassen, erspart erfahrunsgemäß zuverlässig Ärger.

30. August 2018: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Du hast völlig Recht. Ich habe das mit einer abgelaufenen Klassenberechtigung verwechselt. Hier aber geht es ja in der Tat um die fortlaufende Flugerfahrung.

31. August 2018: Von Jens V. an Jens Schuhmann

Moin Moin,

ich häng mich mal an die Frage ran, weil recht ähnlich....

Hab einen SPL incl. TMG und einen LAPL-A (SEP) für die Aufrischungschulung kann man ja die Stunde mit Lehrer auf TMG oder SEP machen.

Gibt es da irgendwelche Rahmenbedingungen?

Mag z.B. nicht glauben, dass ein Segelfluglehrer mit TMG Rating den Flug mit Lehrer attestiert und dass auch für den LAPL gilt....und auch umgekehrt, dass ein PPL Lehrer ohne TMG Rating auch TMG auffrischen darf.

Grüße Jens

31. August 2018: Von Florian Kowohl an Jens V. Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Jens,

also zunächst einmal sehe ich das in deinem Fall (SPL mit TMG und LAPL(A) mit SEP) nicht so, dass es egal ist in welcher Klasse du die Auffrischungssschukung machst. Es steht nur in FCL.140.S, dass du die Bedingungen zur fortlaufenden Flugerfahrung auch auf Flugzeugen erüllen darfst - beim LAPL(A) steht das nicht. D.h. du müsstest demnach die Auffrischungsschulung auf SEP machen.

Der Lehrberechtigte muss dabei nur eine für den LAPL(A) entsprechende Lehreberechtigung haben, das reicht dann auch für den TMG im SPL.

zur Ergänzung: wäre dein TMG und SEP in einer Lizenz eingetragen (also ein einem LAPL(A) oder einer Lizenz gem EASA FCL), dann wäre es egal in welcher Klasse du das Ganze machst. Hierbei muss der Lehrberechtigte auch nur die Lehrberechtigung in der Klasse haben, in der ihr den Flug macht - die andere Klasse darf er mit verlängern (EASA-FCL) bzw gilt auch für die andere Klasse (LAPL).

Grüße, Flo

31. August 2018: Von Jens V. an Florian Kowohl

Klasse, danke für die Erklärung...also ein Flug mit Lehrer (der auch TMG hat) auf SEP ist auf jeden Fall safe, dass ist doch schon mal gut

1. September 2018: Von Sven Walter an Jens V.

Hi, nur aus Neugier, warum hast du nicht alles auf einer Lizenz vereinigt? Fehlen Stunden?

1. September 2018: Von Jens V. an Sven Walter

Ganz simpel....der SPL gilt weltweit und der Lapl nur in der EU. Möchte die Option haben....Stunden hab ich

1. September 2018: Von Sven Walter an Jens V.

Warum dann nicht alles auf dem PPL vereinen?

2. September 2018: Von Jens V. an Sven Walter

PPL hätte für ich praktisch Nachteile...kann mit dem LAPL alles machen was ich möchte....

1) TMG gilt im SPL weltweit

2) Für PPL gilt FCL.740.A ...beim LAPL muss ich lediglich schauen das ich heute 24 Monate rückdatiert die Bedingungen erfüllen....das entspricht dem Segelflug TMG Rythmus und somit muss ich nicht 2 Systeme im Blick haben

Klar ich muss so in 24h theoretisch eine Stunde mehr fliegen, aber das ist eher ein theoretisches Problemchen...

Fluglehrer werden ist nicht meine Ambition...mehr als 4 Leute sind wir eh nie, 2T reicht und ich bleibe beim Kolbentriebwerk

Mehrgewinn wäre halt die "Ausbildung" aber das entsüpräche quasi eh der alten CVFR Geschichte...

Also für mich ist der LAPL stimmig...

2. September 2018: Von Sven Walter an Jens V.

OK, bescheid, verstanden. Aber einen Wertungswiderspruch sehe ich da schon: TMG findest du kaum weltweit, kannst sie dann aber auch über den PPL TMG fliegen. Wenn du aber weltweit fliegen wolltest, findest du mehr SEP zum Chartern, während der LAPL außerhalb Europas nüscht gilt. Aber die Verlängerungsargumentation leuchtet schon ein. Ein schönes Beispiel, warum Deregulierung meist was Gutes ist (durch Versicherungen und Checkouts reguliert sich das System ja eh schon in weiten Teilen, auch wenn ein Florian S. das lieber mit law and order sieht). Danke für die Rückmeldung!


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