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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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30. August 2018: Von Lutz D. an Jens Schuhmann

Die Auffrischung ist an eine ATO gebunden. In aller Regel damit auch an ein in der ATO gemeldetes Flugzeug. Das kann ja nichtsdestotrotz das eigene sein.

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Lutz D.

Die Auffrischung ist an eine ATO gebunden.

Das glaube ich nicht. Das LBA hat Ende letzten Jahres in ILIAS klargestellt, dass eine "Auffrischungsschulung" zur Erneuerung von z.B. CR, TR und IR nicht Flugausbildung ist, und das dürfte m.E. analog auch für den LAPL gelten. Deswegen ist es auch den Prüfern gestattet, die vollständige Auffrischungsschulung als Lehrer zu erteilen und anschließend als Prüfer den Check abzunehmen.

Aber unabhängig von der Frage der ATO: statt zwölf Stunden plus Auffrischungsschulung zu fliegen, wäre es doch viel einfacher, eine Befähigungsüberprüfung zu absolvieren, erforderlichenfalls mit ein paar Stunden Vorbereitung durch einen Lehrer. Bei normaler "Begabung" des Piloten dürfte das so in deutlich weniger als dreizehn (!) Stunden zu bewältigen sein.

30. August 2018: Von Chris _____ an Willi Fundermann

ein wenig off-topic: ich bin (mit US-PPL/IFR) zweimal drei Jahre lang gar nicht geflogen. Beidesmal reichten 2h (FAA-Minimum) aus, um BFR und IPC zu machen und damit wieder legal zu fliegen. Auch mit gutem Gefühl.

Dreizehn Stunden, my ass...

(JA, drüben ist alles besser - un wech :-)

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

"JA, drüben ist alles besser..."

Wieso? Auch in EASA-Land kann ich meine Berechtigungen nur durch Checkflüge erhalten, ganz ohne geflogen zu sein - wenn man´s denn kann.

30. August 2018: Von Jens Schuhmann an Willi Fundermann

Moin zusammen,

vielen Dank schon mal für eure Rückmeldungen!

Zum Thema BÜP vs. 13h Rumgurken: Verstehe ich auch nicht, aber soll wohl so gewünscht sein. Wie gesagt, Details kenne ich leider (noch) nicht.

Ansonsten habe ich natürlich erstmal nichts verlässliches/schriftliches zu dem Thema gefunden. Ich befürchte, dass ich da wohl meine Landesluftfahrtbehörde fragen muss, die dann wieder ihre eigene Interpretation hat..;-) Falls jemand hier weiß, wo man so etwas auf die Schnelle nachlesen kann, wäre ich dankbar.

Flugzeug in der ATO anmelden wäre natürlich eine zweifelsfreie Lösung (falls möglich bzgl. TBO etc), aber andererseits wiederum weiterer zusätzlicher organisatorischer und damit auch finanzieller Aufwand.

Danke & Grüße

Jens

30. August 2018: Von Willi Fundermann an Jens Schuhmann

"...aber soll wohl so gewünscht sein..."

Ich bin der Meinung, das geht außerhalb der ATO und mit jedem Flugzeug. In FCl.140.A steht, man muss "die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a (12 h, 12 Starts und Landungen) zu erfüllen." D.h. für mich: Fluglehrer schnappen, erst zwölf Stunden und dann die Auffrischúngsschulung fliegen.

Aber das von der zuständigen Landesbehörde bestätigen zu lassen, erspart erfahrunsgemäß zuverlässig Ärger.

30. August 2018: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Du hast völlig Recht. Ich habe das mit einer abgelaufenen Klassenberechtigung verwechselt. Hier aber geht es ja in der Tat um die fortlaufende Flugerfahrung.


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