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30. August 2018: Von Willi Fundermann an Jens Schuhmann

"...aber soll wohl so gewünscht sein..."

Ich bin der Meinung, das geht außerhalb der ATO und mit jedem Flugzeug. In FCl.140.A steht, man muss "die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a (12 h, 12 Starts und Landungen) zu erfüllen." D.h. für mich: Fluglehrer schnappen, erst zwölf Stunden und dann die Auffrischúngsschulung fliegen.

Aber das von der zuständigen Landesbehörde bestätigen zu lassen, erspart erfahrunsgemäß zuverlässig Ärger.

30. August 2018: Von Lutz D. an Willi Fundermann

Du hast völlig Recht. Ich habe das mit einer abgelaufenen Klassenberechtigung verwechselt. Hier aber geht es ja in der Tat um die fortlaufende Flugerfahrung.


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