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23. März 2016: Von Alfred Obermaier an Olaf Musch

Olaf, Danke für den Beitrag, nur meinen letzen Satz zu zitieren und darauf zu argumentieren, erzeugt einen falschen Zungenschlag.

Wir Bürger werden nicht gefragt ob wir Datenschutz aufgeben wollen. Die Meldepflicht für Mieter bei Wohnungswechsel wurde einfach eingeführt ohne einen Bürger zu fragen (jedenfalls kenne ich keine derartige Frage). An der unsinnigen Flugleiterregelung wird permament festgehalten.

Der Vertrauensschutz bei den erwähnten Berufen, wie Pfarrer, Doktor, Rechtsanwalt, Steuerberater, etc. endet vor Gericht. Dann werden alle Informationen allen beteiligten Parteien zur Kenntnis gegeben.

Freiheit ist ein hohes Gut das es zu verteidigen gilt, ich frage mich nur wie, wann, wo und bei (vor) wem.

Die US-Amerikaner haben eine entsprechende Regelung in ihrer Verfassung und sie berufen sich massiv darauf. Die Auswirkungen kennen wir. Bestimmt nicht erstrebenswert

Persönlich sehe ich hier in diesem unserem Lande keine Aufbruchstimmung in Richtung mehr Freiheit, im Gegenteil.

23. März 2016: Von Hofrat Jürgen Hinrichs an Alfred Obermaier Bewertung: +6.00 [6]

Hallo Alfred,

der Schutz medizinischer Daten endet zum Glück eben nicht vor Gericht. Natürlich kann ein Gericht die Herausgabe von Behandlungsunterlagen anordnen. Aus meiner recht langen Erfahrung als medizinischer Sachverständiger in Gerichtsverfahren kann ich aber sicher sagen, dass der Regelfall die Einholung einer Zustimmung des betroffenen Patienten ist. Eine Anordnung der Herausgabe ohne Zustimmung des Patienten gibt es eigentlich nur bei Verfahren gegen den Arzt/das Krankenhaus etc. Natürlich wird ein medizinisches Gerichtsgutachten immer für ein beauftragendes Gericht erstattet und die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde dann auch dem Gericht mitgeteilt. Der Begutachtete wird aber darüber aufgeklärt und weiß also, dass in der Begutachtung die Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht gilt. In einem Gutachten ist außerdem genau aufzuführen, worauf die Beurteilung sich stützt. Dabei ist die Verwertung von im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses erlangten Kenntnissen ohne Zustimmung des Patienten explizit untersagt. Aufgrund des möglichen Interessenkonfliktes ist ohnehin eine Begutachtung eines eigenen Patienten im Regelfall abzulehnen.

Zur Schweigepflicht: nach herrschender Rechtsauffassung gibt es nur bei konkreten Hinweisen auf eine künftige (nicht eine bereits geschehene!) Straftat ein Recht auf Bruch der Schweigepflicht im Rahmen der Rechtsgüterabwägung. In keinem Fall gibt es aber eine Pflicht, die Schweigepflicht zu brechen, auch wenn dies dem Sicherheitsbedürfnis einiger widerstreben mag. Ich halte das für richtig.

Ich gehe mal davon aus, dass es bei anderen Berufsgeheimnisträgern ähnlich ist.

Viele Grüße

23. März 2016: Von Alfred Obermaier an Hofrat Jürgen Hinrichs

Danke Hofrat für die Klarstellung.

Alfred

24. März 2016: Von Olaf Musch an Alfred Obermaier

Olaf, Danke für den Beitrag, nur meinen letzen Satz zu zitieren und darauf zu argumentieren, erzeugt einen falschen Zungenschlag.

Alfred, Du hast Recht. Bitte entschuldige. Aus Deinem Posting geht nicht hervor, dass Du diese Vermutung in irgendeiner Form gut hießest.
Es war auch nicht meine Absicht, Dich irgendwie anzugehen. Falls das so rüber gekommen sein sollte, bitte ich noch mal um Entschuldigung.

Allerdings bot der Satz eben einen guten Aufhänger für meinen Beitrag. Danke dafür ;-)

Schönen Gruß

Olaf

30. März 2016: Von Olaf Musch an Olaf Musch

Dieser Kommentar

https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/sascha-lobo-ueber-is-terror-ueberwachung-ist-die-falsche-antwort-a-1084629.html

bringt die staatlichen/behördlichen Probleme ganz gut auf den Punkt.

Und solange in >25 EU-Staaten >25 Polizeibehörden jede für sich ihre "Überwachung" auf den neuesten Stand bringen, ohne für standardisierten Datenaustausch und geeignete Durchsetzungsressourcen (aka "Polizisten") zu sorgen...

Olaf


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