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Avionik | BAF sagt: Ein 8.33kHz-Funkgerät reicht, erstmal...  
1. November 2013: Von Achim H.  Bewertung: +1.00 [1]
Die Bundesbeamtenresterampe für Flugsicherung (BAF) hat in unnachahmlicher Weise verlautbart, dass ein Funkgerät mit 8,33kHz reichen wird. Man braucht zwei mit 8.33kHz aber es ist keine Ordnungswidrigkeit nur eines zu haben.

Schreiben an AOPA.

Das ist natürlich totaler Bockmist aber für uns erst einmal erfreulich. Wir haben Glück nach dem Grundsatz "nulla poena sine lege". Allerdings könnte es sein, dass Avionikbetriebe den IFR-Eintrag nach wie vor verweigern und das könnte dann bei Verletzung eine Ordnungswidrigkeit sein. Da ist schon viel Unfähigkeit am Werke...
1. November 2013: Von Ursus Saxum-is an Achim H.
Danke für den Hinweis! Spontan fällt mir zu den Formulierungen in dem Schreiben nur das hier ein.
3. November 2013: Von RotorHead an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Nur weil etwas gemäß der einen Regelung nicht ordnungswidrig ist, macht das eine wegen anderer Regelungen rechtswidrige Sache nicht weniger rechtswidrig. - Wie schon bei anderen Themen festgestellt: Es gibt nicht nur Strafrecht, sondern ggf. auch öffentliches Recht und Zivilrecht - und letzteres kann viel, viel teurer werden.

Übrigens wurden im Rahmen der Einführung von JAR- und jetzt EU-Regelungen im deutschen Luftrecht etliche Ordnungswidrigkeiten ersatzlos gestrichen. - Das bedeutet keinesfalls, das dadurch irgendwelche Regelungen unwirksam geworden sind.

Noch etwas: Deutschland hat es bis heute nicht geschafft, die nationalen Luftfahrtregeln so zu ändern, dass sie nicht im Gegesatz zu geltenden EU-Verordnungen stehen. Eigentlich sollte das eine Aufgabe des BMVBS sein (dort kennt man aber nicht einmal den § 23 LuftBO). Z.B. enthält die LuftVZO immer noch Referenzen auf JAR-FCL oder die LuftPersV immer noch die nationale PPL, usw. - wie peinlich!
8. November 2013: Von Wolfgang Kaiser an RotorHead
Hier noch einmal eine neue Zusammenfassung der AOPA zu dem Thema.

Nochmal: Kein zweites 8.33 Funkgerät für privates IFR vorgeschrieben

Aus meiner Sicht ist an der Argumentationskette nichts auszusetzen und auch die Praktikabilität für den Avionikbetrieb sollte vernünftig und logisch sein.
8. November 2013: Von Achim H. an Wolfgang Kaiser
Aus meiner Sicht ist an der Argumentationskette nichts auszusetzen

Aber nur wenn COM2 (das mit 25kHz) als Notfunkgerät deklariert wird. Das ist natürlich ein sehr durchsichtiger Trick und somit ist dieser Weg weiterhin ziemlich grenzwertig.

Ich lasse mein COM2 ebenfalls wie es ist und werde es als "Notfunkgerät" einsetzen (z.B. wenn der Notfall eintritt, dass ich die ATIS abhören möchte).
8. November 2013: Von Frank Marquardt an Achim H.
Hallo liebe Fliegerkollegen,

ich lese diese Diskussionen hier schon eine ganze Weile mit, und sowohl hier, als auch bei der AOPA geht es am eigentlichen Problem vorbei.

Die Prüfung der elektronischen Ausrüstung ist ein Wartungsereignis, und wird von Cert. Staff B 2 freigegeben.

A category B2 aircraft maintenance licence shall permit
the holder:
(i)
to issue certificates of release to service and to act
as B2 support staff for following:
maintenance performed on
avionic and
electrical systems, and
electrical and avionics tasks within powerplant
and mechanical systems, requiring only simple
tests to prove their serviceability; and
(ii)
to issue certificates of release to service following
minor scheduled line
maintenance and simple
defect rectification within the limits of tasks
specifically endorsed on the certification
authorisation referred to in point 145.A.35 of Annex
II (Part
-
145). This certification privilege shall be
restricted to work that the licence
holder has
personally performed in the maintenance
organisation which issued the certification
authorisation and limited to the ratings already
endorsed in the B2 licence.

D.h., wir führen eine rein technische Prüfung durch und vermerken das Ergebnis auf dem Prüfbericht.

Eine Bewertung der Papierlage ist in den Privilegien eines B 2 nicht enthalten. Wie das Gerät reingekommen ist, wofür man es benutzen kann , ob es zulässig ist , ob die Ausrüstung für bestimmte Verwendungen ausreicht...

Damit bleibt letztendlich der schwarze Peter bei dem jeweiligen Piloten . Ich habe da lediglich den Status eines Beraters.

Ich will damit nicht sagen, das mich dieses System glücklich macht. Aber mich hat bei der Einführung auch keiner gefragt.


Viele Grüße.

Frank Marquardt
8. November 2013: Von Ulrich Dr. Werner an Achim H.

Guten Tag

Ich habe derzeit nur Übersicht über 8,33 kHz Funkgeräte für 2 1/4 inch Rundausschnitte. Die sind alle mit einem zweiten Receiver zum Mithören einer zweiten Frequenz ausgestattet. Preise ab ca. 1500 Euro.

Wie ist das bei rechteckigen Geräten für das klassische Avionic Rac ?

Ulrich Werner

8. November 2013: Von Wolfgang Kaiser an Ulrich Dr. Werner
von Bendix King gibt es
als NAV/COM das KX 165A in der Ausführung -0201
als COM das KY 196b
und das neue KSN770 GPS

von Garmin die Neuen
als NAV/COM das GNC 255
als COM das GTR 225
die alten GPS GNS430 und 530 können m.W. auch 8.33 und natürlich die neuen GTN

Dann gibt es noch eine Aufschaltanlage mit einem 8.33er COM ich komme aber i.M. nicht auf den Hersteller.

Ansonsten wüsste ich von keinem Gerät für die Standard Avionic Racks also in 6,25 Zoll Breite.
8. November 2013: Von Ursus Saxum-is an Ulrich Dr. Werner
Die Funktion Dualwatch ist normalerweise kein zweiter Receiver, sondern dort werden auf einem Receiver zwei Frequenzen abgewechselt. Wenn eine der Frequenzen einen aktiven Träger bekommt, bleibt das Gerät meist auf der Frequenz mit dem Träger und tacktet nicht mehr zwischen den Frequenzen. Das ist bei Rund- und Blockgeräten gleich.

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