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Sonstiges | Anerkennung eines Schweizer PPL(H) durch LBA/Luftamt Süd  
15. Juni 2010: Von Willi Henrich 
Vor 3 Monaten habe ich in Locarno mit dem PPL(H) begonnen. Im Vorfeld hat Eliticino mit dem LBA und Luftamt Süd bezüglich Anerkennung gesprochen. Kein Problem, war die Antwort. Jetzt, wo alles abgeschlossen ist, kam es zu folgendem Schriftverkehr. Mein Flächen PPL/IFR ist eine JAR-FCL. Die Heli Ausbildung in der CH erfolgte ebenfalls nach JAR-FCL. Sollte man gegen diese Bürokraten klagen? Hätte man eine Chance?

"
Hallo Willi,

Ich sende dir zur Kenntniss die Antwort des Luftamt Südbayern. Ich denke Die haben es sich ein bisschen Einfach gemacht, aber ich denke da nützt auch alles streiten nicht. Das LBA ist nicht zuständig weil es keine IR Heli Lizenz ist, das LA in Südbayern will nicht zuständig sein...

Das einfachste ist nun eine Schweizer Lizenz zu beantragen. Dazu benötigen wir aber das Polizeiliche Führungszeugnis, ist es möglich dass du eins organisieren kannst für morgen?

Du kannst mich für Rückfragen gerne erreichen.

Viele Grüsse

Igor





Da: Sommer, Ulrike (Reg OB) [mailto:Ulrike.Sommer@reg-ob.bayern.de]
Inviato: giovedì, 10. giugno 2010 15:01
A: igor.canepa@eliticino.com
Oggetto: Hubschrauberführer Lizenz Herr Henrich

Sehr geehrter Herr Canepa,

Ihre Anfrage wurde mir durch Frau Meng zur Beantwortung zugeleitet.

Bei der Regierung von Oberbayern - Luftamt-Südbayern - wird für Herrn Henrich keine Luftfahrerlizenz geführt. Die Privatpilotenlizenz für Flugzeuge wurde durch das Luftfahrt-Bundesamt ausgestellt. Als Schüler für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz ist Herr Henrich beim Luftamt Südbayern ebenfalls nicht gemeldet.

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt (u.a.) die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in § 24 Anforderungen und Verfahren für die Ausbildung zum Erwerb einer Luftfahrerlizenz. In § 24 LuftVZO ist - neben verschiedenen anderen Anforderungen - z. B. bestimmt, dass der Ausbildungsbetrieb jeden neu aufgenommenen Bewerber spätestens achte Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Luftfahrtbehörde vorzulegen hat.

Teilen Sie bitte mit, bei welcher Behörde Herr Henrich als Flugschüler für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), PPL(H), gemeldet wurde; eventuell wurden hier bereits alle erforderlichen Dokumente durch Herrn Henrich vorgelegt. Diese Stelle (evtl. eine Luftfahrtbehörde in der Schweiz?) dürfte für die Ausstellung der angestrebten Lizenz zuständig sein.



Da für Herrn Henrich die Anforderungen an den Erwerb einer PPL(H) nach deutschem Luftrecht nach unserer Kennntis nicht erfüllt sind, uns im Übrigen aber nicht bekannt ist, welche Luftfahrtbehörde überhaupt die Ausbildung des Herrn Henrich "verwaltet", ist unsererseits keine Zustimmung zu einer praktischen Prüfung des Herrn Henrich ("diesen Freitag durch Herrn Flugexperte Bucheli") möglich.



Mit freundlichen Grüßen
Sommer

Regierung von Oberbayern
-Luftamt Südbayern-
Sachgebiet 25
Maximilianstr. 39
80538 München
Tel. 089/2176-2286
Fax: 089/2176-2979
E-Mail: luftamt@reg-ob.bayern.de
www.luftamt-suedbayern.de


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Von: Igor Canepa [mailto:igor.canepa@eliticino.com]
Gesendet: Dienstag, 8. Juni 2010 15:02
An: Luftamt (Reg OB)
Betreff: z. Handen Frau Meng / Hubschrauberführer Lizenz Herr Henrich

Guten Tag Frau Meng,

wir hatten letzte Woche Telefonischen Kontakt bezüglich der Helikopter Ausbildung von Herrn Henrich.



Herr Henrich besitzt eine Deutsche JAR FCL Lizenz PPL(A) mit IR Erweiterung, und hat bei uns (FTO Swiss Helicopter Training) die Ausbildung zum Helikopterpiloten (PPL(H)) absolviert. Herr Henrich ist nun soweit und sollte Ende dieser Woche die Prüfung (Skill Test) ablegen.



Herr Henrich hat die zusätzlichen Theoriefächer die für eine Hubschrauberlizenz erforderlich sind (20, 30, 70, 80) auch abgeschlossen. (wir warten noch auf die offizielle Bestätigung des Fach 30, mit 91% bestanden).



In der Beilage finden sie auch die Prüferzulassung vom FE Bucheli Stefan.

Ich erbitte Sie höflichst um folgende Antworten:

- Benötigen Sie noch weitere Unterlagen seitens der Flugschule oder Herrn Henrich um die Helikopterlizenz auszustellen (nach erfolgtem Skill Test)

- Steht der Prüfung diesen Freitag durch Herrn Flugexperte Bucheli etwas im Wege?



Der Skill Test wird anhand des beiliegenden Formulars erfolgen, wir könne aber auch das Deutsche Formular verwenden falls es so gewünscht ist.

Bei Fragen stehe ich zur Verfügung



Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

Mit Freundlichen Grüssen





Igor Canepa

---------------------------------------------------

Canepa Igor,

Continuing Airworthiness Manager - Pilot

ELITICINO SA

Aeroporto Cantonale di Locarno

CH-6596 Gordola

Fixnet: +41 91 745 44 88

FAX: +41 91 745 10 25

E-Mail: igor.canepa@eliticino.com

Web: www.eliticino.com

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###-MYBR-###
15. Juni 2010: Von Max Sutter an Willi Henrich
Luftamt Süd? Klar, da gelten die drei bayerischen Amtsgrundsätze:

1) Das haben wir schon immer so gemacht
2) Das haben wir noch nie so gemacht.
3) Da könnte ja jeder kommen.

Spaß beiseite, aber beim BYLAS hat man offenbar verschlafen, dass die Schweiz auch EASA-Staat ist.
15. Juni 2010: Von Julian Koerpel an Willi Henrich
Ich seh es so:

so sollte es sein:
Wenn Ausbildung in CH + Prüfung in CH = Lizenzausstellung durch D
oder

Wenn Ausbildung in CH, Prüfung in D = Lizenz durch D

so ist es wohl leider:
Wenn Ausbildung in D = Prüfung in D = Lizenz in D
Wenn Ausbildung in CH = Prüfung in CH = Lizenz in CH

Die (Wir) Deutschen haben immer noch nicht kapiert, was JAR FCL / EASA bedeutet.....

Allerdings fordern z.B. die Österreicher bei einem vorhandenen JAR Medical welches durch einen D AME ausgestellt wurde für eine AT Lizenz auch ein AT Medical....

Somit sind wir nicht allein :-)

Viel Erfolg bei der Prüfung und denken Sie ruhig über die Vorteile einer CH JAR FCL Lizenz nach (ZÜP etc)

Happy Landings !
15. Juni 2010: Von Michael Stock an Julian Koerpel
"Allerdings fordern z.B. die Österreicher bei einem vorhandenen JAR Medical welches durch einen D AME ausgestellt wurde für eine AT Lizenz auch ein AT Medical.... "

Nach meiner erfahrung gilt das nur fuer die Erstausstellung der oesterreichischen Lizenz, danach kann es auch ein D-Medical sein. Auch fuer die Erstausstellung akzeptiert Austrocontrol einen deutschen Fliegerarzt, wenn Austrocontrol die Untersuchungsunterlagen erhaelt.

War zumindest bei mir so.
15. Juni 2010: Von Max Sutter an Julian Koerpel
Wenn Ausbildung in CH = Prüfung in CH = Lizenz in CH

So ausschließlich stimmt das aber schon seit etwa 50 Jahren zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich nicht mehr, denn die Ausweise wurden schon seit so lange auf staatsvertraglicher Ebene gegenseitig anerkannt.

Das müsste der aktuelle Stand sein (drittletztes .pdf), denn es ist aus der derzeit gültigen (schweizerischen) Bundesrats-Homepage www.admin.ch.

Der Weg durch das BYLAS bringt einen möglicherweise nach Art des Buchbinders Wanninger an lauter inkompetenten Leuten vorbei. Dagegen ist anzunehmen, dass im LBA immer noch ein paar Leute mit Durchblick sitzen. Ich würde dort anrufen, ich bin fast sicher, Sie bekommen dort nach wie vor kompetente Auskunft, auch wenn man wohl jedes Mal davorsetzen dürfte, dass man eigentlich nicht mehr zuständig sei.
16. Juni 2010: Von  an Julian Koerpel
"Allerdings fordern z.B. die Österreicher bei einem vorhandenen JAR Medical welches durch einen D AME ausgestellt wurde für eine AT Lizenz auch ein AT Medical.... "

Das ist auch bei anderen Staaten so (z.B. GB und F).
Leider weicht Deutschland von den JAR-FCL Medical Richtlinien ab und daher verweigern einige Staaten die Anerkennung deutscher Medicals.

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