Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. Mai
Fliegen ohne Flugleiter – wir warten auf ...
Eindrücke von der AERO 2024
Notlandung: Diesmal in echt!
Kontamination von Kraftstoffsystemen
Kölner Handling-Agenten scheitern mit Klage
Unfall: Verunglücktes Änderungsmanagement
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

Sonstiges | frage zur züp:  
2. Oktober 2009: Von  
hallo aus bayr. guantamo!

ich habe am 10.8.2006 meinen persilschein bekommen. im zuge der neuausstellung fragt die züp-behörde über vorgänge von 1997 an - die also mit der züp vom 10.8.06 eigentlich erledigt hätten sein sollen....weil ich damals schon mit diesen erledigten einträgen als "zuverlässig" eingestuft wurde...

bin ich verpflichtet - auch wenn schon mal eine züp wie oben erteilt wurde - nochmals den ganzen kram darzulegen? zumal ich aus den 90igern überhaupt keine unterlagen mehr darüber habe....???

mfg
ingo fuhrmeister
2. Oktober 2009: Von M Schnell an 
hmmm...macht doch eigendlich keinen Sinn oder??
Also ich wäre da in dem Fall so "Gesetzestreu" und tät Einsicht in die über mich Gespeicherten Daten verlangen.
Das ist ja nach dem Datenschutzgesetz möglich.
und dann würd ich denen die ZÜP Unterlagen mit verweis darauf das diese Daten bereits vorhanden sind zurücksenden.
..Um aber die Frage nicht ausser acht zulassen,ich stand vor ähnlichem Problem..ich kenn aber von einer Ü1 bzw 2 (aus dem Militärischen und Staatlichen)das man da nur bis max 5Jahre in die vergangenheit angaben macht...
..hmm wenn ich soweit zurück angaben machen müsste na mahlzeit..(das ist irgenwo im Biernebel entschwunden)
2. Oktober 2009: Von M Schnell an 
NEIN ICH WILL SIE NICHT ÄRGERN...

aber ich find da nix von das man bei wiederholungsprüfung so nen aufwand braucht..


§ 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1.Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll,
2.Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich,
3.Personen, die nach § 5 Abs. 5 als Beliehene eingesetzt oder nach § 31b Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes mit Aufgaben nach § 27c Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes beauftragt werden,
4.Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie
5.Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führern von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu den
a)nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder
b)überlassenen Bereichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
gewährt werden soll.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Der Betroffene ist bei Antragstellung über
1.die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
2.den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und-nutzung,
3.die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie
4.die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
zu unterrichten.
Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
1.im Inland innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
2.dieser der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes unterliegt.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
1.die Identität des Betroffenen überprüfen,
2.Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3.unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen,
4.bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
5.soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.
(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, darf diesem kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Nr. 1 und 5) oder er darf seine Tätigkeiten (Absatz 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden. Sie unterrichtet den Betroffenen, dessen gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, mitwirken. Hierzu darf sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.von den Luftsicherheitsbehörden
a)innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach Absatz 1 aufnimmt,
b)nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach Absatz 1 aufgenommen;
2.von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen
a)im Fall der nach Absatz 9 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichten die Luftsicherheitsbehörden die beteiligten Stellen über die Löschung,
b)im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist.
3. Oktober 2009: Von  an M Schnell
hallo meister scheuerlein...das habe ich auch. aber: wenn eine züp im jahr 2006 positiv bewertet wurde - hat m.e. die behörde auch alle gespeicherten vorgänge aus den jahren VORHER überprüft und für ok befunden.

jetzt kriege ich eine liste von vorgängen aus den jahren 1997 bis 2006, die ich nochmals darlegen soll für eine erzeute züp in diesem jahr.

das ist - was mich stutzig macht!

mfg
ingo fuhrmeister
3. Oktober 2009: Von Michael Stock an 
Hallo Herr Fuhrmeister,

sobald Sie auch nur ein einziges Mal die ZÜP "freiwillig" beantragt haben. läuft innerhalb der involvierten Geheimdienste (MAD, BND und Verfassungsschutzbehörden) ein Mechanismus an, den Sie ihr ganzes Leben lang nicht mehr unter Kontrolle bekommen. Alle diese Geheimdienste legen dann jeweils ein Dossier über Sie an und tauschen ohne Ihr Wissen untereinander Informationen über Ihren weiteren Lebenswandel aus. Diese Vorgänge entziehen sich jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle, denn das parlamentarische Kontrollgremium wird seitens der Geheimdienste nur mit unwichtigem Zeug gefüttert, damit es Ruhe gibt. Ein Auskunftsrecht Ihrerseits gibt es nicht, ich habe die entsprechenden ablehnenden Bescheide hier. Sie können nur versuchen, über den Bundesdatenschutzbeauftragten etwas in Erfahrung zu bringen. Ob die Geheimdienste diesem aber alles mitteilen, was über Sie gespeichert ist, und überhaupt die Wahrheit sagen. ist ebenfalls nicht kontrollierbar.

Ob die dort über Sie gesammelten Informationen richtig oder falsch sind, ob diese korrekt ausgewertet wurden und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie erst dann, wenn irgendein Behördenvertreter in Ihnen - aufgrund fragwürdiger Informationen und ebensolcher Bewertungen - "Gefahr im Verzug" sieht, einen schlaftrunkenen Staatsanwalt davon überzeugt und das Spezialeinsatzkräftekommando um 0300z Ihre Wohnungstür eintritt. Unvorstellbar? Nicht in unserer Zeit galoppierender Paranoia.

Das ist der Grund, warum ich die ZÜP niemals beantragen werde.

Viele Grüße,

Michael Stock
4. Oktober 2009: Von M Schnell an 
hmm..sonderbar...also bei meinem "früheren" Lebenswandel würden da bei mir die Alarmglocken läuten und ich würd mit der sache zum Anwalt gehen und da "ganz sparsam" Antworten..bzw hinterfragen...

Wer weiß was da am Glimmen ist..(wenn Sie sich das ein oder andere mal in Ländern oder an Orten aufgehalten haben das man bekanntlich als "terror" Brutnest ansieht (Meklemburg Vorpommern?? Berlin??)dann würd ich da sicherheitshalber mal mit nem Anwalt sprechen..beim Bund stand über solchen "Auskunftsanfragen"immer Befragung als Soldat...
(und wenn man genau hinschaut..ist ein nicht markiertes feld ..befragung als Zeugen..daneben)
Fragense doch einfach mal nach was das soll....
4. Oktober 2009: Von  an M Schnell
tja....im feb95 war ich mal über tunesien-marokko-mauretanien-burkina faso-mali-algerien-spanien unterwegs...

1988 in somalia-irak...

aber mit der züp vom juli 2006 wurde mir der BESITZ der zuverlässigkeit bescheinigt...

hmmmm...

mfg
ingo fuhrmeister
4. Oktober 2009: Von M Schnell an 
wer weiß...evtl mal wieder einer der Sachbearbeiter der wenn er eine Seite vom Antrag weggelegt hat,schon wieder vergessen hat warum er/Sie eigendlich an dem Schreibtisch sitzt...oder einen Sachbearbeiter ders ganz genau nimmt...
das ganze lässt sich aber umgehen indem Sie einen Flughafenausweis (bei einem Flughafen an dem Sie in den Sicherheitsbereich müssen)..beantragen.da macht man auch ne überprüfung §7 allerdings begnügt man sich dort i.d.r mit dem Abfragen "Flensburg" Pol.Führungszeugnis und abfrage ob schinmal ne Züb durchgeführt wurde. Nach den Buchstaben des Gesetzes GILT diese Überprüfung dann auch für die PIC ZÜP..denn §7 ist §7....(zumindest haben diese ZÜP 3RP'S anerkannt bei mir)
5. Oktober 2009: Von Peter Luthaus an M Schnell
Weiss jemand, ob die ZÜP und vielleicht auch das Luftsicherheitsgesetz als Ganzes ein Thema für die neue Koalition ist? Und wenn nicht, sollten wir Piloten nicht einen neuen Versuch starten, dieses wieder zum Thema zu machen? Schließlich ergibt sich hier eine neue politische Konstellation.
5. Oktober 2009: Von M Schnell an Peter Luthaus
mir persönlich nichts bekannt, es wäre aber in jedem Fall sinnvoll, eine Gezielte und Koordienierte Demokratische Arbeit FÜR unsere Belange anzugehen.Schließlich hängen auch von der GA Arbeitsplätze und existenzen ab und wir sprechen hier NICHT nur von Industrie im herkömmlichen Sinne,sondern ganzbesonders von Mittelständischen Unternehmen zum Teil mit sehr langer Tradition...
Um es noch weiter auszuführen ohne zu sehr Politisch zu werden (wenn auch Parteien unabhängig). Es ist nicht nur das Luftsig das überarbeitet werden muß, es muß eine KOMPLETTE Überarbeitung vieler Strukturen stattfinden. So z.b muß eine Klare Struktur und eine Transparenz im Luftrecht und den Entsprechend damit verbundenen Organe erreicht werden.
Es muß JEDEM Luftfahrer somit ermöglicht werden sich auch ohne "profi LBA Googler" zu sein, jederzeit und Umfassend über alle WICHTIGEN Verfahren und Vorgehensweisen ZUSAMMENHÄNGEND zu Informieren..ohne Stundenlang DV's ;LTA'S; Rundschreiben und Informationen zu Rundschreiben (teilweise mit Ausstellungsdat um 1970/80)durchstöbern und sich eine antwort aus diesen Erkenntnissen Basteln zu müssen...also WEG mit dem ganzen Kram und eine Ordendliche Saubere Struktur...

Punkto Lizensierung: auch ganz klare Strukturen...es kann nicht sein das der zweite Buchstabe einer Kennung darüber entscheidet das ich "einer" oder "Keiner" ristriktion seitens von Behörden unterworfen bin..es müssen EINHEITLICHE regeln gelten für alles und jeden der sich im Luftraum Bewegt OHNE von Geburt an dafür Anatomisch ausgelegt zu sein...(NEIN die Kuh ist hierbei wie immer aussen vor,um ihrer frage zuvorzukommen Herr Fuhrmeister) ;-)

Sooo damit im Bereich ZÜP und abschweifung: Lied aus,

Mfg: M.S
27. Oktober 2009: Von B. S.chnappinger an M Schnell
Siehe unter SONSTIGES in diesem Forum, Beitrag Nr. 9:
"Regierung will Luftsicherheitsgesetz vereinfachen"

11 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang