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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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Sonstiges | Mitzuführende Dokumente im Flugzeug  
24. Februar 2009: Von Jens-Albert Schenk 
Moin,

welche Dokumente sind ständig im Flugzeug mitzuführen? Habe die gerade nicht alle im Kopf.

Besten Dank,
Jens
24. Februar 2009: Von Florian Guthardt an Jens-Albert Schenk
Unter N-Reg oder EASA?

Also N-Reg kann ich posten:

- Airworthiness Certificate
- Registration
- Radio Station License
- Operating Handbook (AFM) bzw Operating Limitations wenn es kein AFM gibt
- Weight and Balance Records

(abgekürzt zum merken ARROW)

Zusätzlich sehr nützlich:

- Verzollungsnachweis
- Versicherungsbestätigung
- Nachweis über Lärmklasse bzw. Lärmschutzzeugnis

Bei IFR Betrieb unter N-Reg zusätzlich noch eine Tabelle auf der die 30 Tages VOR Checks eingetragen werden!
25. Februar 2009: Von Jens-Albert Schenk an Florian Guthardt
Danke für Deine Antwort; mich interessieren jedoch eher die EASA-Bestimmungen.

Besten Dank!
25. Februar 2009: Von Bernhard Tenzler an Jens-Albert Schenk
Ohne Gewähr:

Eintragungsschein
Versicherungsnachweis
Bordbuch
Lärmzeugnis
Nachweis der letzen JNP
25. Februar 2009: Von RotorHead an Jens-Albert Schenk
Was alles beim Betrieb eines Luftfahrzeugs in Deutschland mitzuführen ist, richtet sich gemäß § 3b LuftVO nach internationalen und deutschen Vorschriften, sowie Vorschriften des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist.

Deutsche Vorschriften betreffen z.B.:

Lufttüchtigkeitszeugnis (§ 9 Abs. 1 LuftVZO),
Eintragungsschein (§ 14 Abs. 1 LuftVZO),
Tauglichkeitszeugnis (§ 24d Abs. 5 LuftVZO),
Lizenz und Personalausweis oder Reisepass (§ 26 Abs. 2 LuftVZO),
Bestätigung über Haftpflichtversicherung für Drittschäden (§§ 99 Abs. 4, 106 Abs. 2 LuftVZO),
ggf. Bestätigung über Haftpflichtversicherung als Luftfrachtführer (§§ 99 Abs. 4 u. 5, 106 Abs. 3 LuftVZO),
Flughandbuch (§ 24 Abs. 1 LuftBO),
Bordbuch (§ 30 Abs. 5 LuftBO),
ggf. Teile des Flugbetriebshandbuchs (§ 37 Abs. 1 LuftBO),
Nachprüfschein (§ 11 Abs. 3 LuftGerPV),
ggf. Flugbuch (§ 120 Abs. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.080(d)(2), JAR-FCL 2.080(d)(2)),
Lärmzeugnis bei Jets (§ 11c Abs. 1 LuftVO)
25. Februar 2009: Von Gregor FISCHER an RotorHead
Je mehr Dokumente an Bord, desto mehr Zeitverlust mit den Behörden (welche meistens nicht so besonders Bescheid wissen). Spätestens wenn das Gewicht der Doks das Gewicht des Flugzeugs übersteigt - gibts Probleme.


Im Ernst: Eintragungszeugnis, (evtl. Lufttüchtigkeitszeugnis) Versicherungsnachweis und Logbook genügen eigentlich. Dass eine Gebrauchsanweisung (POM) an Bord ist, kann man doch annehmen.
26. Februar 2009: Von Jens-Albert Schenk an RotorHead
Vielen Dank, so etwas habe ich gesucht. Das ist jetzt vollständig für den Fall, dass ich mein Flugzeug in Deutschland registriert habe?

Beste Grüße
Jens
28. Februar 2009: Von M Schnell an Gregor FISCHER
Guten Morgen Herr Fischer,

Das mitführen des Flughandbuches macht allerdings sinn.Schon aus der Tatsache das,wie sie ja Wissen,darin die Tabellen für Weight and Balance und Power Settings enthalten sind(Streng genommen müsste man auch einen Auszug aus dem Aktuellen Wiegebericht mitführen).
Der Zeitverlust wird sonst evtl. 100% betragen,wenn man aufgrund des nichtvorhanden seins dieser Daten auf Verlangen keine Ausreichende Flugvorbereitung nachweisen kann.
Bei einer Piper Cup Beispielsweise ist das noch "Vernachlässigbar" wenn Pilot und Gast einen "normalgewichtigen" eindruck machen.
Haben Beide allerdings ähnlichkeit mit dem "Michelin Männchen" und noch dazu Reisegepäck dabei.Wird ohne Handbuch ein Nachweis das "der Rahmen"Eingehalten wird nicht möglich sein..
28. Februar 2009: Von Eckart Müller an M Schnell
Fehlt in der langen Liste nicht noch etwas?

Die Bescheinigung zum Nachweis der ICAO-Sprachkenntnisse nach Anhang 1, Kap. 1.2.9 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt.
Zumindest bei Auslandsflügen könnte das nützlich sein.
28. Februar 2009: Von M Schnell an Eckart Müller
Stimmt....Falls einem das Toilettenpapier ausgeht ;-)
2. März 2009: Von Alexander Stöhr an M Schnell
Aber dann vorher bitte weichknüllen: offizielle Papiere verursachen Wundschürfungen... (Obwohl die immer noch besser sind als Hochglanzprospekte).
9. März 2017: Von Kevin Kissling an RotorHead

Müssen die Dokumente alle im Original mitgeführt werden oder reicht eine Kopie?

Es soll Vereine geben, welche die Originale unter Verschluss halten, damit diese nicht "verschwinden".

9. März 2017: Von Tee Jay an Kevin Kissling

Kommt auf die Dokumente an. Lizenz und Personalausweis mitnichten in Kopie :-)

9. März 2017: Von Malte Höltken an Kevin Kissling Bewertung: +1.00 [1]

Nach NCO.GEN.135 müssen nur die Zulasusngsurkunde (certificate of registration) und das Lufttüchtigkeitszeignis (certificate of airworthiness) im Original an Bord sein (außer die wurden geklaut oder verloren, dann reicht eine Kopie bis die Originale wieder da sind). Wenn man nur lokal fliegen möchte reicht es, die Dokumente am Boden zu lagern.

Die GM1 NCO.GEN.135 erwähnt explizit die Möglichkeit, die nicht im Original mitzuführenden Dokumente elektronisch mitzuführen, wenn man den Zgang, Lesbarkeit und Nutzbarkeit zusichert.

Hier geht es zu den Air Ops Easy Access Rules zum nachlesen, Seite 1442ff.

9. März 2017: Von  an Kevin Kissling

Manchmal ist das auch dasselbe. So bekomme ich mein neues ARC von der Britischen Behörde immer als PDF zugesandt.

Versicherungsbestätigung habe ich im Original dabei, Lizenz und Medical auch, alles andere als hochwertigen Ausdruck, vom Original nicht zu unterscheiden. Dazu das Flugbuch.

Zusätzlich habe ich alle für mein Leben relevanten Dokumente in der Dropbox, auf die ich von überall und von jedem Gerät aus zugreifen kann. Alle außer den Sicherheitscodes und PINs der Kredit- und EC-Karten. Die kann ich mir (noch) merken ...

9. März 2017: Von Florian R. an Florian Guthardt

Übrigens, bzgl. ARROW bei N-Flugzeugen. Auch diese müssen Part-NCO erfüllen, sofern der Operator (bei NCO üblicherweise der Pilot) in Europa den Wohnsitz hat.


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