Flughafen Sylt |
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Wenn es um Fantasiegebühren an Flugplätzen geht, sind vielerorts auch in Deutschland der Kreativität kaum Grenzen gesetzt. Denn die offiziellen Gebühren- und Entgeltordnungen müssen durch die Genehmigungsbehörden abgesegnet werden und da kann man halt i.d.R. nicht 2.000 Euro für eine einfache Landung verlangen. Also lässt man sich eine Menge Zusatzgebühren einfallen, die nicht durch die Entgeltordnung gedeckt sind. Von der „PPR-Express-Gebühr“ bis zur „Facility-Fee“ oder dem altbekannten Trick mit dem „Handling“.
Wenn es um die Eintreibung derselben ging, waren die Flugplätze aber bislang recht zurückhaltend. Man wollte offensichtlich keine Präzedenzfälle schaffen. Ganz offenkundig zahlten ja auch genügend Flugzeugbetreiber die Gebühren, ohne diese zu prüfen. Die gewerblichen Operator, wo die Kosten meist an die Kunden durchgereicht werden, sowieso, und auch viele private Piloten haben offenbar Besseres zu tun, als die oftmals kryptischen Gebührenordnungen zu entschlüsseln.
Dort, wo doch mal ein Streitfall vor Gericht landete, wie z.B. in Hahn/EDFH, vermied man es tunlichst, in die zweite Instanz zu gehen und dadurch am Ende eine gängige Rechtsprechung zu etablieren.
Nicht so der Flughafen Sylt. Denn auch dort ließ sich die Flughafen Sylt GmbH unter der Führung des Geschäftsführers Peter Douven eine Reihe von zusätzlichen Gebühren einfallen. Die Einzelheiten wollen wir dem Leser an dieser Stelle ersparen, das hatten wir in Pilot und Flugzeug Ausgabe 2022/07 schon ausführlich dargelegt.
Dann versuchte man mit aller Gewalt, einen sparsamen Schwaben abzukassieren.
Böser Fehler!
In erster Instanz ging die GmbH damit baden (Amtsgericht Aalen AZ 12 C 528/20). Die Rechtsgründe sind gar nicht kompliziert. Man konnte dem Gericht nicht darlegen, wo in der Entgeltordnung die entsprechenden Gebühren vermerkt waren. Man argumentierte mit viel heißer Luft und Nebelkerzen. Das Amtsgericht entschied entsprechend zu Gunsten des Flugzeugbetreibers.
Damit hätte Douven eigentlich die Segel streichen können. Über die Berichterstattung in Pilot und Flugzeug 2022/07 hinaus erzeugte das Urteil nämlich genau null mediales Echo, damit hätte sich der Schaden in Grenzen gehalten.
Aber Peter Douven wollte es genau wissen. Die GmbH zog vors Landgericht Ellwangen (AZ 1 S 55/2). Allerdings auch dort ohne eine Argumentation, die das Gericht überzeugte. Die erste Zivilkammer urteilte nach einer mündlichen Verhandlung im Dezember:
Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klägerin den Anfall der weiteren in ihrer Rechnung abgerechneten Rechnungspositionen „PPR Antrag Gebucht für Kennzeichen D-CUBA“ in Höhe von 1.100,00 € netto und „PPR-Express Gebucht für Kennzeichen D-CUBA PPR-Express“ in Höhe von 225,00 € netto nicht schlüssig dargelegt hat. Zwar enthält Teil I - Landeentgelte - Ziffer 3.0 der Entgeltregelung für den Flughafen Sylt Regelungen, wonach in den dort genannten Fällen einer „PPR-Öffnung“ ein gesondertes Entgelt zu entrichten ist. Voraussetzung für das Anfallen eines solchen Entgelts ist nach dieser Regelung, dass der Flughafen auf Antrag auch außerhalb der veröffentlichten Öffnungszeiten für Starts und Landungen geöffnet wurde. Die Klägerin hat zum einen nichts dazu vorgetragen, wann am Tag der Landung des Flugzeugs der Beklagten die „veröffentlichte Öffnungszeit für Starts und Landungen“ war.
Und weiter:
Das Amtsgericht hat ebenso rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die vorliegende und zum Zeitpunkt der Landung des Flugzeugs der Beklagten gültige Entgeltregelung des Flughafens Sylt keine Bestimmung enthält, aus der sich ergibt, wann die von der Klägerin geltend gemachte Anspruch „PPR-Express“ in Höhe von 225,00 € netto tatsächlich entsteht.
Also – noch mal ganz einfach ausgedrückt, damit es übereifrige Flughafengesellschaften auch verstehen: Was nicht in der Entgeltordnung steht und was nicht anderweitig vereinbart wurde, wird auch nicht geschuldet! Ist das wirklich so schwer zu begreifen?
Flugzeugbetreiber, die sich auf das Urteil berufen, müssen allerdings wissen: In der Sache ist die Entgeltordnung des Flughafens Sylt in einigen der strittigen Punkte inzwischen angepasst. Das ist ein Problem der Genehmigungsbehörde.
Generell aber gilt, dass man vor Überraschungen am Boden – zumindest in Deutschland – geschützt ist. Wer wissen möchte, was eine einfache Landung ohne Zusatzdienstleistungen unter den gegebenen Bedingungen kostet, der muss die Möglichkeit haben, sich das aus der Entgeltordnung zu erschließen. Das haben wir jetzt auch in zweiter Instanz und rechtskräftig. Dank dafür an den Flughafen Sylt!