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26. Dezember 2015: Von Wolfgang Oestreich an Mich.ael Brün.ing
Hallo Tobias und Michael,
ich denke, eure Aussagen beruhen auf den Erfahrungen beimeigenen Umschreiben des FAA Instrumenratings.

Nach Absprache mitunserem Prüfer wurde folgender Absatz der:

VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt

„Aa IR(A) – Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang

8. Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:

a) die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;

b) dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und

c) eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.

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so interpretiert, dass bei den 50 Stunden auch die Instrumentenflugausbildung voll als Zeit unter Instrumentbedingungen anerkannt wurde.

VG
Wolfgang
26. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Wolfgang Oestreich
so interpretiert, dass bei den 50 Stunden auch die Instrumentenflugausbildung voll als Zeit unter Instrumentbedingungen anerkannt wurde
Freut Euch, genießt, aber schweigt besser darüber ;-). Da liegt "Euer" Prüfer m.E. ziemlich daneben.
Ich lasse mich aber auch gerne belehren, wenn mir jemand erklärt, worauf diese Interpretation fußt.

Tobias
26. Dezember 2015: Von Wolfgang Oestreich an Tobias Schnell
Halo Tobias,
du hattest in deinem letzten Post (den ich beim Schreiben noch nicht gelesen hatte) ja auf die unterschiedlichen Beschreibungen der anzurechnenden Zeiten hingewiesen.
Zum Einen hat aber der zitierte Absatz c) keinerlei Einschränkungen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Flugzeit unter IFR. Also es steht nicht da "nach Scheinerhalt" oder ähnliches.
Mal eine Gegenfrage: Wie sollten nach deinem Erachten denn die Zeiten in der Ausbildung (PIC under Supervision und IFR) oder Zeit unter IFR gelogged werden? In meinem Log gibt es nur die Kategorien Actual Instrument und Simulated Instrument (Hood).

Der Absatz 8 geht ja davon aus, dass der Bewerber bereits im Besitz einer gültigen (ICAO) Lizenz ist. Anders wäre es, wenn jemand die Ausbildung nach FAA gemacht hat, aber aus irgendwienem Grund die Prüfung nicht gemacht hat. Dann wäre wohl die von Michael genannte Anrechnung korrekt.

Ich bleibe, auch auf Grund der genannten Fälle, dabei, dass man nicht mehr hineininterpretieren sollte, als da steht.

VG
Wolfgang
26. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Wolfgang Oestreich
Hallo Wolfgang,
Zum Einen hat aber der zitierte Absatz c) keinerlei Einschränkungen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Flugzeit unter IFR. Also es steht nicht da "nach Scheinerhalt" oder ähnliches
Korrekt, es geht nur um PIC-Zeit. Ich hatte in meinem letzten Post eine Referenz auf die AMC zu FCL.050 genannt, in der aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen PIC-Zeit während der Ausbildung (SPIC) geloggt werden kann (eben wenn der FI bestätigt, dass er nur in einer Beobachterrolle tätig war). Diese Zeit kann dann für eine "Umschreibung" nach Absatz 8 angerechnet werden, wenn der Flug auch unter IFR(-Plan) durchgeführt wurde.
Mal eine Gegenfrage: Wie sollten nach deinem Erachten denn die Zeiten in der Ausbildung (PIC under Supervision und IFR) oder Zeit unter IFR gelogged werden? In meinem Log gibt es nur die Kategorien Actual Instrument und Simulated Instrument (Hood).
Ich gehe davon aus, dass Du ein FAA-Logbook (Jeppesen?) benutzt (tue ich auch). Zeit unter IFR-Plan ist da in der Tat keine Kategorie, weil die in der FAA-Welt eigentlich für nichts relevant ist - im Gegensatz zu EASA, die eben in FCL.010 eindeutig zwischen "Instrumentenflugzeit" und "Flugzeit nach Instrumentenflugregeln" unterscheidet und je nachdem das eine oder das andere fordert. Ich logge IFR-Flüge mit einem entsprechenden Vermerk in der "Remarks"-Spalte.
Der Absatz 8 geht ja davon aus, dass der Bewerber bereits im Besitz einer gültigen (ICAO) Lizenz ist. Anders wäre es, wenn jemand die Ausbildung nach FAA gemacht hat, aber aus irgendwienem Grund die Prüfung nicht gemacht hat. Dann wäre wohl die von Michael genannte Anrechnung korrekt.
Genau so ist es.

Tobias
17. Januar 2017: Von Rolf _P210 an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Nachdem das Thema nun auch für mich aktuell geworden ist, habe ich beim LBA angefragt. Die Antwort ist erstaunlich:

"...der kompetenzbasierte modulare Flugausbildungslehrgang erfolgt über eine anerkannte ATO. Bitte klären Sie diese Frage mit der zuständigen Ausbildungseinrichtung."

Happy Landings

Rolf

17. Januar 2017: Von Tobias Schnell an Rolf _P210

Hallo Rolf,

Nachdem das Thema nun auch für mich aktuell geworden ist

Was ist denn für dich aktuell geworden? CB-IR? Vorkenntnisse vorhanden? ICAO-IR vorhanden? ...?

Die Antwort ist erstaunlich:

Und wie lautete die Frage dazu?

Tobias


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