Hallo Tobias und Michael,
ich denke, eure Aussagen beruhen auf den Erfahrungen beimeigenen Umschreiben des FAA Instrumenratings.
Nach Absprache mitunserem Prüfer wurde folgender Absatz der:
VERORDNUNG
(EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION
vom
13. März 2014
zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des
fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt
„Aa IR(A)
– Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang
8. Bewerbern um kompetenzbasierte
modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen
IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer
Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige
Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um
die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:
a) die praktische Prüfung für die
IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;
b) dem Prüfer während der
praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des
Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR)
auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und
c) eine Mindesterfahrung
von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.
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so interpretiert, dass bei den 50 Stunden auch die Instrumentenflugausbildung voll als Zeit unter Instrumentbedingungen anerkannt wurde.
VG
Wolfgang