Wer beruflich in die Fliegerei einsteigen möchte, also mit Fliegen Geld verdienen will, der hat es nicht leicht. Eine teure Ausbildung und ständig zwischen mies und ganz mies wechselnde Einstellungschancen für Piloten mit wenig Flugerfahrung auf Turbine oder Jet. Berufseinsteiger gehen daher – oft mit sehr viel Engagement – eine Vielzahl von Wegen, um zu einem Lebensunterhalt und vor allem zu der dringend benötigten Flugerfahrung zu kommen.
Das Letzte, was ein junger Mensch, der gerade mal 100.000 Euro und mehr in seine Ausbildung investiert hat, in dieser schwierigen Phase gebrauchen kann, ist eine Behörde, die ihm – sei es aus Unwissenheit, Trägheit oder einfach nur im Rechtsirrtum – Steine in den Weg legt. Leider geschieht genau dies aber viel zu oft. Schuld daran ist auch ein Gemisch aus nationalem und JAR-basiertem Vorschriftenwerk, das sich selbst knapp zehn Jahre nach seiner Einführung in vielen Punkten als sensationell unpraktisch und unbeherrschbar erweist.
Wer glaubt, mit der Einführung eines dritten Vorschriften-Sediments gemäß EASA-FCL würde sich dies verbessern, der gehört zu den ganz harten Optimisten.
Fluglehrer ausgebremst
Einer der Wege, als Berufseinsteiger zu Branchen-Kontakten, Flugerfahrung und einem Lebensunterhalt zu kommen, ist die Tätigkeit als Fluglehrer.
Wer diesen Weg gehen möchte, muss zwar nach der Ausbildung zu CPL oder ATPL noch mal rund 10.000 Euro für die Zusatzausbildung zum FI in die Hand nehmen, hat aber neben der Chance, fliegend sein Geld zu verdienen, auch einen möglichen Pluspunkt bei der späteren Jobsuche im Lebenslauf.
Nach JAR-FCL 1.325 sind die Rechte eines frisch gebackenen FI jedoch zunächst eingeschränkt. Vereinfacht ausgedrückt darf er die ersten 100 Stunden nur Grundausbildung zum PPL(A) und Nachtflugausbildung durchführen, und das auch nur unter Aufsicht eines erfahrenen Fluglehrers. Das ist happig. 100 Stunden Basic-Training in einer 152er oder DA20 zu absolvieren dauert ein Weilchen.
„Macht nichts“, dachte sich Andreas S. Er hatte nach seinem frozen ATPL den FI drangehängt und mit der Motorflugschule Egelsbach auch prompt einen Arbeitgeber gefunden, der ihn als sogenannten „FI rp“ (Flight Instructor restricted privileges) einstellen wollte.
Die Motorflugschule Egelsbach führt als Registered Facility eben genau Grund- und Nachtflugausbildung durch, also exakt das, was Andreas S. lehren muss.
Entsprechend groß war die Überraschung, als die über die Schule aufsichtführende Behörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, mitteilte, Herr S. könne seine Anwärterzeit gar nicht dort erledigen, denn bei der Motorflugschule handele es sich um eine Registered Facility und nicht um eine FTO (Flight Training Organisation). Im Übrigen sei man in Darmstadt gar nicht zuständig, da sowohl die Lizenz des Bewerbers als auch die des aufsichtführenden Fluglehrers in Braunschweig geführt werde.
Weitere Nachfragen in Darmstadt wurden mit Hörer-Auflegen und Klingelnlassen bedacht. Es folgte ein kafkaeskes Pingpong-Spiel zwischen Braunschweig und Darmstadt, das für Andreas S. kein Ergebnis brachte. Nirgendwo in JAR-FCL 1.325 steht freilich, dass die 100 Stunden Ausbildung nur an einer FTO und nicht an einer genehmigten RF erledigt werden dürfen. Die Behörde hatte diese Einschränkung schlicht und einfach erfunden. Bemerkenswert auch, dass man das im Nachbar-Bundesland Rheinland-Pfalz ganz anders sah. Selbstverständlich konnte Andreas S. nur 19 NM von Egelsbach entfernt dort in einer Registered Facility seine 100 Stunden Ausbildung absolvieren. Willkürlicher können Vorschriften kaum ausgelegt werden.
Der unerreichbare CRI
Kaum weniger bizarr ist der Fall von Christine R. Auch sie hatte bei einer großen Flugschule den FI gemacht, um ihre Chancen beim Berufseinstieg in der Fliegerei zu verbessern. Da FI-Anwärter (FI rp) keine Übungsflüge abnehmen dürfen, stellte sie den Antrag auf Ausstellung einer Klassen-Lehrberechtigung (CRI). Ein sehr sinnvolles Vorgehen, denn auf diese Art wird der FI rp gleich fliegerisch produktiv. Ihre Flugschule, die auch CRI ausbilden darf, bestätigte ihr ausdrücklich, im FI-Kurs alle Inhalte des CRI abgedeckt zu haben. Weiterhin umfasst die Prüfung zum FI selbstverständlich sämtliche Themen des sehr viel niedriger aufgehängten CRI.
Jetzt stellte sich jedoch das LBA quer. Eine Ausstellung des CRI nach Besuch eines FI-Lehrgangs ginge gar nicht. Was denn noch fehle, wollte Christine R. gern wissen. Das Amt war jedoch nicht in der Lage, zu sagen, was denn nun eigentlich noch zu machen sei für den CRI. Mal war es die Prüfung, mal war es die CRI-Theorie. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit konkreten Gründen, gegen die man hätte vorgehen können, erging auch nicht.
Wieder wurde Monate lang amtliches Pingpong gespielt. Diesmal zwischen Sachbearbeiter und Referatsleiter beim LBA. Viel Zeit verstrich, während der Frau R. gern in ihrem fliegerischen Umfeld als CRI aktiv geworden wäre. Irgendwann schaltete sich der Ausbildungsleiter der Flugschule ein. Weitere Monate vergingen. Insgesamt viermal stellte Frau R. den Antrag mit unterschiedlichen Bestätigungen und Anlagen. Irgendwann, ganz plötzlich, eine E-Mail: