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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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20. Februar 2009: Von M Schnell an Ernst-Peter Nawothnig
Generell empfehle ich die Lektüre der NFL II 70/99
Wenn also im Kennblatt des Entsprechenden Motors/Propellers eine TBO NICHT als "Lufttüchtigkeitsgrenze" oder Lebenszeitbegrenzung angegeben ist,sind diese NICHT verbindlich.(Achtung es können dennoch LTA'S vorliegen die eine Maßnahme nach bestimmten Zeiten vorschreibt..)allerdings muß im Instandhaltungsprogramm (wenn LFZ unter EASA Richtlinie fällt)angegeben werden wie man die Lufttüchtigkeit der Anbauteile(nicht nur Prop und Motor..evtl auch Magnete/Anlasse/Generator usw)Sicherstellen will. Hiezu kann ganz sorglos auf das Prüfprogramm der NFL II 95/00 verwiesen werden..

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