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29. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an  Bewertung: +8.00 [8]

D.h. wenn ich zB im Straßenverkehr einen offensichtlich Betrunkenen Autofahrer bemerke und verhindere, dass er weiterfährt begehe ICH nach Deiner Auffassung eine Straftat? Bei uns nennt man das hingegen "Zivilcourage"

30. Dezember 2018: Von Sven Walter an Flieger Max L.oitfelder

Max, in aller Kürze: Du musst natürlich auf die Umstände gucken. Schneidest du jemandem mit dem Auto den Weg ab oder nimmst ihm den Schlüssel weg, kommt das extrem auf die Detailumstände ab, ob das dann eine Nötigung oder ein Diebstahl ist. Aus der Motivation "Verhinderng Trunkenheitsfahrt" mit der vollkommen richtigen moralischen Überlegung kannst du dann natürlich in fast allen Konstellationen Straffreiheit wegen Zivilcourage für dich erwarten. Im obigen Beispiel wollte ich nur klarstellen, dass die Garantenhaftung eines Gastwirtes eine ganz andere ist als die jedes dritten Unbeteiligten, mehr nicht.

30. Dezember 2018: Von Willi Fundermann an Sven Walter Bewertung: +3.00 [3]

Ich sehe hier ein klassisches Dilemma, bei dem es eigentlich keine moralisch eindeutige, absolut richtige Antwort geben kann.

Juristisch scheint mir der Fall - zumindest was das Strafrecht betrifft - dagegen relativ klar. Dass ein Wirt hier u.U. eine Garantenstellung hat und der "unbeteiligte Dritte" nicht, dürfte klar sein. Dass in dem Beispiel aber, bei einer - vorübergehenden (!) - Wegnahme des Autoschlüssels Nötigung oder Diebstahl in Frage kommen könnten, halte ich für abwegig. Beides scheitert schon an der Nichterfüllung der Tatbestände.

Bei Nötigung ist die Tat nur dann rechtswidrig, und damit hier auch nur dann tatbestandsmäßig, wenn "...die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist". Ich denke, das scheidet im Beispielsfall aus.

Diebstahl kommt hier ebenso wenig in Frage, denn dazu ist es notwendig, die "Sache" in der Absicht wegzunehmen, sie sich "rechtswidrig zuzueignen", was sicher auch nicht der Fall ist.

Eine "Straffreiheit wegen Zivilcourage" gibt es in unserem Strafrecht nicht. Dafür aber "rechtfertigenden" und "entschuldigenden Notstand", mit denen sich in solchen Fällen die meisten echten Gewissenskonflikte lösen lassen dürften, zumindest was das Strafrecht betrifft.

P.S.: Ich möchte noch die Gelegenheit nutzen und allen einen guten Rutsch wünschen, sowie alles Gute für 2019, vor allem Gesundheit und Glück! Always happy landings!


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