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20. Januar 2014: Von Achim H. an Dr. Thomas Kretzschmar
Hat man in so einmal Fall nicht die Möglichkeit, per Satellitentelefon mit dem Bereitschaftsarzt der Fluglinie zu sprechen? Ich sehe in der Entscheidung "landen oder weiterfliegen" ein großes potentielles Haftungsproblem, da der Passagier-Arzt in diesem Fall ein persönliches Interesse hat, schnell ans Ziel zu kommen. Aus solchen Interessenskonflikten gestalten sich dann die bösen Gerichtsfälle. Wenn man einfach dem Airlinearzt per Telefon die Diagnose gibt und ihn entscheiden lässt, wäre man damit aus dem Schneider.

@Lutz: grob fahrlässig ist nicht, wenn ein Arzt sich betrinkt, sondern wenn er in betrunkenem Zustand praktiziert. Der betrunkene Arzt darf und muss die Hilfe verweigern, der nüchterne darf das evtl. nicht.
20. Januar 2014: Von Lutz D. an Achim H.

@Lutz: grob fahrlässig ist nicht, wenn ein Arzt sich betrinkt, sondern wenn er in betrunkenem Zustand praktiziert.

Das trifft auf Fälle von Nothilfe schlicht so allgemein nicht zu. Das kannst Du Dir an folgendem Beispiel vergegenwärtigen. Ein fiktiver Dr. Hasenmeier und ich betrinken uns an meinem Pool. Lutz fällt ins Wasser und geht unter. Im Affekt zieht Doc Hasenmeier mich raus, stellt aber fest, dass ich nicht mehr atme. Meinst Du ernsthaft nun mit Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen, sei grob fahrlässig?

Anders ist natürlich, wenn drei nicht angetrunkene Leibärzte ebenfalls zugegen sind und Doc Hasenmeier sich aber vordrängelt. Oder Doc Hasenmeier erscheint betrunken zur Sprechstunde.

Im übrigen ist nach zwei Flaschen Cabernet insgesamt die Schuldfrage anders zu bewerten. Grobe Fahrlässigkeit Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus. Das ist NACH dem Genuß besagter zweier Flaschen in Flugfläche 310 eventuell nicht gegeben.


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