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2. April 2024 12:09 Uhr: Von Tobias Schnell an Michael Weyrauch Bewertung: +2.00 [2]

Woraus ergibt sich denn die zwingende Erfordernis der ZÜP für Flugschüler in D? FCL kann es ja nicht sein.

Aus dem LuftSiG, §7 (1) Pkt. 4:

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
4. Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler

2. April 2024 17:11 Uhr: Von Michael Weyrauch an Tobias Schnell

Also der §4 des Luftverkehrsgesetzes lautet:

"Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ..."

und listet dann diverse Voraussetzungen.

Wenn es möglich ist die Erlaubnis als Luftfahrer über eine Europäische CAA ohne ZÜP zu bekommen, dann sollte das auch für Flugschüler gelten. Ich sehe nicht, dass ich für Flugschüler andere Voraussetzungen prüfen müsste als für sonstige Piloten. Ich prüfe als FI das was die Zulassungsbehörde vorschreibt, wenn sie eine ZÜP braucht um einen Schüler anzumelden, dann frage ich nach der ZÜP, wenn nicht, dann nicht. Oder liege ich da falsch? Wenn wir in der ATO einen Schüler bei einer europäischen CAA melden und dann ausbilden, dann hat dieser Vorgang doch nichts mit einer deutschen Landesbehörde zu tun.

2. April 2024 20:27 Uhr: Von Tobias Schnell an Michael Weyrauch Bewertung: +2.00 [2]

Wenn wir in der ATO einen Schüler bei einer europäischen CAA melden und dann ausbilden, dann hat dieser Vorgang doch nichts mit einer deutschen Landesbehörde zu tun

Naja, das ist natürlich so eine Sache. Ein paar Gedanken dazu:

  • Die Schülermeldung ist erst mal ein deutscher Sonderweg, den viele andere CAA's gar nicht haben. Österreich kennt das so m.W.n. nicht, die lernen die Bewerber erst mit der Anmeldung zur Theorieprüfung kennen. Wie weist eine PPL-ATO also nach, dass es sich um einen "österreichischen" Bewerber handelt? Medical?
  • Die LuftPersV, das LuftSiG und die LuftsiZÜV sprechen immer nur von "Bewerbern für eine Lizenz" etc. - da wird nicht spezifizert, dass die dort beschriebenen Anfoderungen nur für deutsche Lizenzen gelten. De facto ist das natürlich so, aber bei Flugschülern an einer deutschen ATO wird die Argumentation, waum deutsche Verordnungen nicht gelten sollen, sicher eher schwierig (Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der ZÜP insgesamt bringen hier nicht weiter)
  • Die Ausbildungsgenehmigungen / Handbücher der jeweiligen ATO werden in vielen Fällen die ZÜP als Voraussetzung für die Ausbildung eines Schülers drinstehen haben

Fazit: Dünnes Eis - ich denke nicht, dass sich da viele Schulen drauf einlassen werden. Ich als ABL in einer Vereins-ATO würde es nicht machen. Dafür sind Genehmigungen ein zu wertvolles Gut...

2. April 2024 21:16 Uhr: Von Michael Weyrauch an Tobias Schnell

Sehr hilfreiche Gedanken und Einschätzungen. Aber aus meiner Sicht wieder ein Beispiel wo deutsches und europäisches Recht nicht klar gegeneinander abgegrenzt sind, und man eher raten muss welche Regelung denn nun genau anzuwenden ist.


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