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Das neue Heft erscheint am 1. September
Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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5. April 2020: Von Ernst-Peter Nawothnig an Tobias Schnell Bewertung: +3.00 [3]

Richtig. Man kann in der Satzung bei Auflösung auch "Ausschüttung" bestimmen, aber dann wird der Verein nicht gemeinnützig und vom Finanzamt komplett wie eine GmbH behandelt. Nochmal zur Klarheit: Ein gemeinnütziger Verein "gehört" direkt niemandem, auch nicht den gerade gelisteten Mitgliedern. Und er muss für jedermann zugänglich sein, diskriminierungsfrei, geschlechtsneutral und ohne überhöhte Beitrittsgebühren. Der Vorstand ist Treuhänder eines öffentlichen Vermögens. Die meisten Mitglieder kennen diese Feinheiten aber nicht.


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