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18. März 2020: Von Chris _____ an Oliver Burchardt Bewertung: +2.00 [2]

Wann ist das denn passiert, dass die ganz normale freie Entfaltung als "Sonderrecht" gilt? Ist es nicht vielmehr so, dass _Verbote_ mit Augenmaß gemacht werden sollten? Unter Abwägung von Rechtsgütern?

Und da komme mir niemand mit "keine Zeit für sowas". Wenn es in Krisenzeiten möglich ist, "durchzuregieren" ohne groß Gremien zu beschäftigen, dann ist erst Recht die Zeit dafür da, auch mal kurz zu überlegen, welche Maßnahme überhaupt was bringt. Es gibt ja auch Maßnahmen, die kontraproduktiv sind (zB wenn sie zu langen Schlangen im Supermarkt führen).

Und da ist nunmal nicht Tennis gleich Judo gleich Fußball gleich "Sport"fliegerei. Den gesamten "Sport" über einen Kamm zu scheren ist genauso sachfremd wie große und kleine Fliegerei gleichzusetzen.

Also, wieso schließt man Sonderlandeplätze in Bayern, obwohl (i) Autofahren (ii) Zugfahren (!) (iii) innerdeutsche Fluglinien und (iii) GA-Fliegen an Verkehrslandeplätzen ganz normal weitergehen? Die Antwort ist einfach - eine Abwägung findet schlicht nicht statt.

NRW ist noch gewaltiger übers Ziel hinausgeschossen und verbietet einfach mal Demonstrationen. Ein verfassungsmäßiges Grundrecht. Geht's noch, fragt man sich da. (Natürlich hält sowas nicht vor Gericht. Aber dass man überhaupt auf die Idee kommt...)

Gut, andere sind schlimmer. Italien und Norwegen verbieten VFR-Fliegerei, so als ob ein IFR-Flugplan vor dem Virus schützen würde. Frankreich ist sozusagen im "Kriegszustand". Nach dem War on Terror nun der War on Virus. Gut, der Ausnahmezustand von 2015 bis 2017 (!!) war ja beendet, da musste was geschehen.

Dafür braucht es übrigens keine Verschwörungstheorien. Das ist einfach behördlich übergriffiges Verhalten das sicher unter besten Motiven, die aber zufälligerweise die Wichtigkeit des eigenen Amts unterstreichen.


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18. März 2020: Von Oliver Burchardt an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

Wenn Du der Meinung bist, dass die Einschränkung des Versammlungsverbots vor Gericht keinen Bestand haben wird: Klage dagegen.

Mach Dich aber darauf gefasst, dass ein Gericht sehr schnell den § 28 Abs. 1 IfSG herausholen wird: "Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt."

Jeder Politiker, den Du hier verklagen willst, wird auf die Risikoeinschätzung des RKI verweisen und da wird kein deutsches Gericht sagen, dass das unverhältnismäßig war.

Im Zweifel werden sich die auch auf das Rechtsinstitut des entschuldigenden Notstands zurückziehen. Helmut Schmidt hat beim Elbehochwasser schlicht die Verfassung gebrochen, als er den Einsatz der Bundeswehr angeordnet hat. Verurteilt worden ist er nie (zu Recht!).


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