2.) Besteht die Schülerin die Prüfung, ist es zumindest oft diskutiert, ob sie nach bestandener Prüfung noch Schülerin ist (also einen Flugauftrag bekommen darf), oder ob die Ausbildung abgeschlossen ist, und die frische Pilotin erst mit Erhalt ihres Scheines wieder fliegen darf. Im letzteren Fall wäre ein Rückflug nach bestandener Prüfung nicht möglich. Ich kenne für beide Interpretationen eine LLB, die die jeweilige Auffassung vertritt, eine Beurteilung des Verwaltungsrechts maße ich mir nicht an.
Zumindest in diesem Punkt wurde die Verordnung über Luftfahrtpersonal vor einigen Jahren vom Gesetzgeber präzisiert. Der Rückflug nach bestandener Prüfung an den Startort ist der einzige Flug, der vor Erhalt der Lizenz durchgeführt werden darf.
§22 Absatz 2 LuftPersV:
"Im Zeitraum zwischen dem Bestehen der praktischen Prüfung zum Erwerb einer Erlaubnis und der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis sind Alleinflüge nicht zulässig, mit Ausnahme des Rückfluges zum Startort nach bestandener Flugprüfung."
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/luftpersv/__22.html
Wo ich aber das viel größere Problem sehe: Wie ist der psychische Zustand des Prüflings nach einer nicht bestandenen Prüfung? Also mal ganz ab von der Frage, ob der Prüfer jemandem einen Flugauftrag ausstellen kann, obwohl er gerade festgestellt hat, daß der Prüfling generell nicht gut genug fliegen kann. Kann der Prüfling in der Situation noch fliegen?