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24. August 2018: Von Ulrich Dr. Werner an Hans-Joachim Dr. Wigro Bewertung: +6.00 [6]

Guten Tag zusammen

Hierzu gibt es, im Sinn eines guten QM-Verfahrens, eindeutige Regelungen, Zitat aus der "offen" eingestuften Regelung der Bw:

Zivile Bedarfsträger

Gemäß .... werden Flugwetterberatungen ziviler LFF (Luftfahrzeugführer) in Liegenschaften der Bundeswehr durch den GeoInfoDBw wahrgenommen.

Beratungen ziviler LFF außerhalb Liegenschaften der Bundeswehr dürfen nur erfolgen, wenn diese die schriftliche Zustimmung des DWD vorweisen können.

Besteht besondere Gefahr für Mensch und Material (Notfall), die sofortiges Handeln notwendig macht, hat der Berater/die Beraterin die Notfallerklärung eines zivilen LFF ohne weitere Prüfung als Tatsache hinzunehmen und Beratungsunterstützung zu leisten.

Wer also z.B. von einem Militärflugplatz abfliegt, kann Beratung erhalten, sowie immer bei einer Notfallerklärung. Halter der Regelung ist das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

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