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25. Januar 2018: Von Ingo-Julian Rösch an Tee Jay Bewertung: +4.00 [4]

Fliegen ohne Flugleiter ist super, aber leider bei uns kein Standart und nun mal behördlich derzeit auch noch mit einigen Fragezeichen und vielleicht auch Vorurteilen versehen. Hilft derzeit nichts. Muss man sich mit arrangieren bis man es geändert hat.

Aber wenn schon ein Flugleiter da ist, dann sollte er auch im Interesse der Sicherheit mitdenken und im Interesse der Sicherheit Infos geben (es geht dabei natürlich nich um Freigaben oder sonstiges Gedöns). Aber ganz ehrlich, wenn jemand am unkontrollierten Platz „erbitte rollen“ anfragt, dann schmunzel ich, weiß aber zumindest das gleich jemand auf die Bahn will, der vielleicht nicht 100% sicher ist. Es gibt schlimmeres. Und beim nächsten Checkflug bekommt er es dann ja vielleicht erklärt. Ich für meinen Teil ziehe dann aber in Betracht, dass er meinen Landeanflug oder mein Flugzeug am Startpunkt noch nicht realisiert hat. Mit der Information kann man auch erst mal arbeiten. Folgt man der Idee „keine Positionsmeldungen“ dann rollt er einfach auf die Bahn. Erscheint mir die schlechtere Option zu sein.

Die verlinkte Entscheidung des OLG Bamberg sieht die Fahrlässigkeit des Motorseglers schon darin, dass er wegen des ersten (von ihm sogar bestätigten) Funkspruchs von der Cessna als Nr. 1 wusste. Die Frage ob eine Pflicht zu weiteren Positionsmeldungen bestand ist dogmatisch daher in dem Urteil eine Frage des Mitverschuldens. Dabei gibt es eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung, dass ohne Handlungspflicht auch kein Mitverschulden besteht. Das hat der BGH mal zu Fahrradhelmen bei Radfahrern entschieden, aber ein paar alternative zukünftige Betrachtungen offen gelassen. Kurz gesagt. Es besteht keine Pflicht einen Fahrradhelm zu tragen. Das Niichttragen begründet daher auch kein Mitverschulden. Das kann laut BGH aber zum Beispiel bei Rennradfahrern anders sein oder dann möglicherweise anders beurteilt werden, wenn ein Helm Standard ist (Beim Skifahhren dürften Helme schon Standart sein). Der Fall wäre aber völlig anders zu beurteilen, wenn es die „Landemeldung“ der Cessna nicht gegeben hätte (Rn 44 und 45 letzter Satz und 49 des Urteils OLG Bamberg). Rn 47 ist dann nur noch eine Bezugnahme auf ein Gutachten, wobei dabei der Sachverhalt gemäß Rn 44 ff. zugrunde gelegt werden musste. Was der Sacherständige dabei gefragt wurde ist unbekannt. Es gib im deutschen Zivilrecht keine „Amtsermittlung“. Wirklich ableiten kann man aus dem Urteil daher für andere Fälle recht wenig.

So lange man übrigens Flugleiter hat, können diese fahrlässig handeln, wenn sie etwas falsches sagen (also Freigaben konstruieren oder was auch immer) aber eben auch dann, wenn sie gar nichts sagen, obwohl sich eine potentiell gefahrgeneigte Situation ergibt bzw. nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Flugleiter ergeben müsste. Piloten einfach für sich zu lassen ist daher keine Lösung. Der Pilot haftet und ist für die Kollisionsvermeidung verantwortlich. Das schließt Rechtspflichten des Flugleiters aber nicht aus.

Es geht bei alledem auch nicht um „coolnes“. Aber auch in der Luftfahrt sollten die kompetenten Piloten und Teilnehmer Rücksicht auf die Schwächeren nehmen. Mit Fehlern anderer sollte man immer rechnen. Wenn man diese Fehler dann durch eigenes Mitdenken kompensieren kann, um so besser.

25. Januar 2018: Von Tee Jay an Ingo-Julian Rösch Bewertung: +1.00 [1]

Dabei gibt es eine gewisse Tendenz in der Rechtsprechung, dass ohne Handlungspflicht auch kein Mitverschulden besteht.

So lange man übrigens Flugleiter hat, können diese fahrlässig handeln, wenn sie etwas falsches sagen (...) aber eben auch dann, wenn sie gar nichts sagen, obwohl sich eine potentiell gefahrgeneigte Situation ergibt bzw. nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Flugleiter ergeben müsste.

Hier widersprichst Du Dich. Ein Flugleiter an einem unkontrollierten Platz ist weder Teilnehmer noch zur Beobachtung des Luftverkehrs verpflichtet. Dieser kann auch gar nicht Positionsmeldungen (auch nicht ungefähre) wiedergeben, tut er es doch, trägt er ebend genau falsch vor, so wie Du es schreibst. Er muss noch nicht einmal funken oder in seinem tollen Turm sitzen sondern meinetwegen auf einer Liege hinter dem Hangar oder im Restaurant oder im Feuerwehrauto hin und her fahren. Sämtliche Informationen wie z.B. Kennung und Departure sind nach Gesetz nach der Landung zu übermitteln. Es dürfte also ziemlich schwer bis unmöglich sein, einem Flugleiter eine Fahrlässigkeit durch Unterlassung eines Funkspruches nachzuweisen.

Um es zugespitzt zu formulieren: Auch wenn sich zwei Flugzeuge gleichzeitig im Endanflug befinden, muß ein Flugleiter dieses nicht zwangsläufig sehen (weil er gerade Schreibarbeit macht oder oder oder). Sieht er das doch, dann ist er klar zum Hinweis zur Abwendung von Gefahr für Leib und Leben verpflichtet (und auch nur dann) so wie jeder andere auch (z.B. ein anderer Pilot in der Platzrunde). Und selbst hier sollte man vorsichtig mit Anweisungen sein. Ein "ich sehe zwei Maschinen im Endanflug, regelt das untereinander!" halte ich persönlich für besser als ein "D-XXX dreh ab!". Weil kommt es nach so einem Callout zu einem Unfall, ist er wie in Bremgarten mit seinem "continue" mit dabei.

Side-Story aus Lüli: Da gab es eine Flugleiterin, die immer sagte "kein Verkehr" oder "kein gemeldeter Verkehr". Bis ich ihr einmal steckte, daß Sie das gar nicht beurteilen kann und möglicherweise andere - und vor allem sich selbst durch diesen Spruch gefährdet. Was, wenn nach so einem Spruch, doch zwei Midair kollidieren? Eine Verpflichtung zum Melden einer Flugbewegung bei einem Flugleiter gibt's nicht. Aber ich könnte Ihr gerne künftig immer stets melden, wenn ich "Verkehr" gehabt habe ;-)

Nachtrag: Um es in aller Deutlichkeit zu schreiben: Wir Piloten funken unter uns und nicht mit einem Flugleiter, der auch ganz einfach stumm bleiben kann (und sollte!). See & Avoid, Blindmeldung(en), Landen. Und wer meint "ein Flugleiter sei nützlich", der sollte sich um seinen Beitrag bei der Frage um diese erbärmliche Flugleiterpflicht kräftig an die eigene Nase packen.


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