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30. Juni 2015: Von Lutz D. an Tobias Schnell
Hi Tobias,

doch, für alle Absetzvorhaben im kontrollierten Luftraum bedarf es einer Flugverkehrskontrollfreigabe. 16a LuftVO in Verbindung mit NfL I 59/07. Das wiederum ist in Einklang mit VO EU 923/2012 SERA.3125, die den Mitgliedsstaaten weitreichende Freiheiten zu den Rechtsvorschriften für Fallschirmsprünge gibt.

Achtung: Andere Länder, andere Sitten, andere Lufträume. Deutschland ist mit seinem durchgehend sehr tiefen Luftraum E in Europa nicht das Standardmodell. In Belgien reicht der Luftraum G standardmäßig (LFA G1) bis 4500ft, teilweise kann ein Anheben bis 7000ft beantragt werden (komplexe Interaktion mit militärischen Regeln/Lufträumen). In Luftraum G gibt es keine ATC Freigabe zum Absetzen.

Auch Frankreich hat einen sehr hoch reichenden Luftraum G.
30. Juni 2015: Von Tobias Schnell an Lutz D.
doch, für alle Absetzvorhaben im kontrollierten Luftraum bedarf es einer Flugverkehrskontrollfreigabe. 16a LuftVO
I stand corrected - danke, Lutz.

Tobias

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