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18. November 2012: Von RotorHead an Flieger Max L.oitfelder
Luftsportgeräte sind gemäß § 23 LuftBO nur als Luftsportgeräte einsetzbar! Zur Ausübung von Luftsport bedarf es keines AOC, für alles andere darf ein Luftsportgerät nicht verwendet werden.
18. November 2012: Von joy ride an RotorHead
und wer sagt, dass es beim sport nicht um geld geht? auch sonstige nichtgewerbliche aktivitäten verursachen kontinuierlich kosten - die es gilt, aufzuteilen.
18. November 2012: Von Richard G. Müller an joy ride

Wie sieht das mit dem Finanzamt aus?

Wo beginnt hier die Schwarzarbeit?

Geldwerter Vorteil?

18. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an RotorHead
Dann gibt es also keinen Bannerschlepp und keine Rundflüge mit ULs in D? Das ist neu..
18. November 2012: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Das wird oft missverstanden. Mit einem Luftsportgeraet kann man per def. nur Luftsport machen. Ich kann ja auch nicht mit einer Gabel mit Staebchen essen. Deshalb sind alle mit UL getriebenen Flüge Luftsportflüge.
18. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Naja, kann mir auch egal sein ob das in D anders geregelt ist als anderswo. Aber überzeugt davon bin ich trotzdem nicht ;-) Dann dürfte es eigentlich auch keine gewerblichen UL-Schulen geben oder?
18. November 2012: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Du misssverstehst mich immer noch ;) Natürlich gibt es gewerbliche UL-Schulen. Und gewerbliche Bannerflüge mit UL. Alles Luftsport.
18. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Interessanterweise besagt dieses Zitat ""Für Betriebsgenehmigungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (z.B. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschieden Punkten verbunden ist, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen, die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt) wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Landesluftfahrtbehörde. Keine Betriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes ist erforderlich für: - Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern - mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind - gewerbliche Flüge mit Luftsportgeräten " dass es genauso geregelt wird wie in Ö. (da eindeutig). "
18. November 2012: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Siehste. Gewerbliche Flüge mit Luftsportgeräte sind eben auch Luftsport. Das ist auch gut so und soll bitte so bleiben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass gewerbliche Flüge nit Luftsportgeräten auch nur im entferntesten gefährlicher wären also solche mit CPL/Luftfahrtunternehmen.
18. November 2012: Von Andreas Ni an Flieger Max L.oitfelder
...und nie vergessen, bei schönem Wetter die Wäschespinne einzuklappen, damit sich nicht so ein Luftsportgerät dadrinnen verheddert!
19. November 2012: Von RotorHead an Flieger Max L.oitfelder
§ 20 LuftVG hebt nicht den § 23 LuftBO auf. Es müssen alle Regeln eingehalten werden, und nicht nur die, die einem in den Kram passen.
19. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an RotorHead
Kann es eventuell sein daß Du Dich da in einen Denkfehler verrannt hast?
Bei den "Kategorien" des LTZ geht es ja um die "airworthiness categories", also zB normal, utility, acrobatic, commuter und transport (category).
Dass mit einem in der Kategorie normal zugelassenes mehrsitzigen Flugzeug auch der Personentransport gestattet ist nehme ich mal als gegeben hin, ein etwaiger "gewerblicher" Personentransport hat doch m.E: nichts mit dem Lufttüchtigkeitszeugnis zu tun sondern bedingt ein AOC oder der bereits angeführte §20 LuftVG kommt zum Tragen.
Insofern widerspricht diese Bestimmung gar nicht der von Dir zitierten LuftBO sondern regelt eine andere Begrifflichkeit.
In den mir online (und mein ehemaliges "restricted CoA" meines UL) zur Verfügung stehenden "Kategorien" ist nirgends "gewerblich oder nichtgewerblich" eingetragen, vielleicht kannst Du dafür ja ein Beispiel verlinken oder hochladen?
Im Beispiel meines ULs war die Kategorie sogar "leer" da es sich eben um ein restricted (wegen UL, ditto LSA, Experimental..) handelte, das bedeutet nun aber nicht daß ich damit gar nicht fliegen darf.



19. November 2012: Von Richard G. Müller an Flieger Max L.oitfelder

ihr habt mich neugirig gemacht.

Bei neinem Lufttüchtigkeitszeugnis D-E... steht unter Punkt

4. Kategorie; Category Nichtgewerblicher Verkehr (privat)

19. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Richard G. Müller
Und wie alt ist dieses Lufttüchtigkeitszeugnis?
19. November 2012: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Markus, lass gut sein. Es kann nunmal nicht sein, was nicht sein darf. Es gibt Leute, die verschließen vor der Realität (= gewerbliche Nutzung von Ultraleicht gibt es in Deutschland hundertfach, vom Doppeldeckerrundflug über Bannerschlepp bis zu Luftphotographie) einfach die Augen. Auch wenn diese Realität von den entsprechenden Behörden geduldet oder gar ausdrücklich erlaubt ist. Wer der Grundauffassung ist, dass Ultraleichtflugzeuge Teufelszeug sind, der kann nun mal nicht nachvollziehen, dass es gewerbliche Verwendung ohne diese völlige Überregulierung aus anderen Teilen der Luftfahrt gibt.

Andere erkennen zwar an, dass es offenbar legale gewerbliche Verwendung von Ultraleichtflugzeugen in Deutschland gibt, argumentieren aber, dass es eine Gesetzeslücke sei, die so vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Ich halte auch das für ausgemachten Blödsinn und vor allem aus Pilotensicht für völlig abseitig. Die Ultraleichtfliegerei bietet sehr sichere Gesamtsysteme, die sowohl für Insassen als auch für Außenstehende (zB Spaziergänger am Boden oder die Hausfrau an der Wäschespinne oder den Airbus im Landeanflug) ein völlig ausreichendes Level an Sicherheit bietet, wenn die Flugzeuge zugelassen und nachgeprüft und der Pilot mit einer entsprechenden Berechtigung versehen ist. Und die Realität und die Unfallstatistiken geben den Autoren dieser geringen Regulierung recht.

Dass andere gewerbliche Anbieter in der GA, mit AOC und CPL bewaffnet und extremen Kosten konfrontiert dies für Wettbewerbsverzerrung halten, kann ich nachvollziehen. Nicht nachvollziehen kann ich den daraus folgenden Schluß, dass die UL-Fliegerei unterreguliert sei. Vielmehr trifft zu, dass die gewerbliche Fliegerei mit Motorflugzeugen (und bald auch zB mit Heißluftballonen, aber das ist Fahrerei völlig absurd überreguliert ist.
20. November 2012: Von Sebastian Willing an Lutz D.
Wie wirkungsvoll diese Überregulierung ist, sehen wir wunderbar am Beispiel Ryanair und Piloten-Dienstzeit: Fliegen auf dem letzten Tropfen oder im Schlaf - jetzt weiß ich endlich, wofür so ein AOC notwendig ist.
20. November 2012: Von Jo Schaefer an Flieger Max L.oitfelder
Markus, VOR 2003 stand in UL Zulassungspapiere (Lufttüchtigkeitszeugnis, Luftfahrerscheine) ausdrücklich "nicht gewerblich". "Leider" ist dieser Vermerk bei den neuen Unterlagen weggefallen. Warum leider? Weil ohne diesen Vermerk zu viel verwirrung und Misverständnisse herrschen!

Übrigens, Ausbildungsbetriebe und Fluglehrer dürften schon immer gegen Bezahlung tätig sein. § 20 LuftVG bezieht sich auf den TRANSPORT von Personen und Sachen. Gewerblich wird definiert, auch juristisch, als Gewinnerzielung, Werbung, etc. (AOPA hat mal ein gute Ausarbeitung, vielleicht noch online zu finden).

Aber diese Diskussion gab es schon x-mal hier und in andere Foren....
20. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Jo Schaefer
Betreff §20 LuftVG:
Weiß ich, dies ist anscheinend genau wie in Österreich und daher glaube ich daß auch in D gewerblicher Transport ohne AOC sowohl per UL (und auch max 4-sitzig für Einmotrundflüge) sehr wohl möglich ist, in Ö definitiv. Die anderen Arten von Flügen (Schlepp-, Sprüh- Absetz-, Fotoflug etc.) beziehen sich richtigerweise nicht auf "gewerblich".

Bei uns gibt es seit vielen Jahren auch die sogenannten "Starfighter", in Weinbaugebieten zur Vogelverscheuchung im Tiefflug eingesetzte Einmots (meist Piper Cup).
Diese haben sicher auch keinen Tiefflug im LTZ eingetragen sondern dieser wird extra per Bescheid genehmigt.

Wenn ich beispielsweise eine Zweimot von einem Luftfahrtunternehmen kaufe kann ich mir auch schwer vorstellen daß im Lufttüchtigkeitszeugnis mehr geändert wird als nur der Halter, insofern glaube ich daß ein "gewerblich" dort nichts verloren hat (sondern eben separat per AOC sofern zutreffend genehmigt wird). Muß morgen mal im Airbus nachschauen..


20. November 2012: Von Hubert Eckl an Lutz D.
Danke Lutz! Was kostet ein AOPA Jahresbeitrag?
20. November 2012: Von Lutz D. an Hubert Eckl
Ohne dass ich jetzt den Zusammenhang sehen koennte ;) : 130€ pa
20. November 2012: Von Jo Schaefer an Flieger Max L.oitfelder
wenn ein Flugzeug "gewerblich" zugelassen ist, dann hat es die entsprechende Ausrüstung, etc. um gewerblich betrieben zu werden. Aber ohne AOC kann es trotzdem nicht gewerblich geflogen werden, da andere Parameter (Pilot, etc.) auch "gewerblich" zugelassen sein muss.

Bannerschlepp, Sprühflüge, etc. sind Arbeitsflüge und fallen nicht unter § 20 LuftVG da keine Personen oder Sachen transportiert werden. Eigentlich fallen Ausbildungsflüge auch unter Arbeitsflüge.

20. November 2012: Von Intrepid an Jo Schaefer
Früher gab es die Zulassungskategorie "Personenbeförderung 3" für Luftfahrzeuge, die zum gewerblichen Personentransport genutzt werden. Ich weiß nicht, wie und wo das heute geregelt ist.
21. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an Jo Schaefer
Dass Ausbildungsflüge "Arbeitsflüge" sind bezweifle ich, dafür gibt es zwei verschiedene Kategorien in der Verwendungsbescheinigung (in Ö). Ich habe gerade nachgesehen: Nicht einmal im LTZ unserer Airbusse ist ein "gewerblich" eingetragen, das wird eben durch das AOC definiert. Kategorie im LTZ: "Large Transport Airplane".
22. November 2012: Von RotorHead an Jo Schaefer
Arbeitsflüge sind sind zwar gewerblich (privat werden Arbeitsflüge wohl kaum sein), benötigen aber keine luftrechtliche Genehmigung. Das wurde auf Druck der EU 1998 im LuftVG umgesetzt. - Für Arbeitsflüge benötigt der Pilot wenigstens eine CPL. Außerdem sollte an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gedacht werden.

Ausbildungflüge sind weder gewerblich noch privat, sondern eben Ausbildung. Die Ausbildung wird ausführlich durch die einschlägigen FCL-Werke (JAR-FCL, EU-FCL, LuftPersV, ...) geregelt.
22. November 2012: Von Flieger Max L.oitfelder an RotorHead
Ein Landwirt könnte doch durchaus auf seinem Grund und Boden einen Sprühflug durchführen der privat ist, ebenso ein Forstbesitzer einen Fotoflug zur Dokumentation von Sturmschäden. Was ist eigentlich mit dem deutschen Bestatter der Urnen Verstorbener mit dem UL transportiert? (Gibt's tatsächlich)

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