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Hallo Herr Tiemann, nur ein Hinweis: Die Definition gewerblicher Einkünfte finden sie im § 15 Abs. 2 S.1 EStG: 1. Selbständige und 2. nachhaltige Betätigung, 3. mit der Absicht, Gewinn zu erzielen 4. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
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Es ist so, wie weiter oben beschrieben. Den Begriff der Selbstkosten gibt es seit mehr als 10 Jahren nicht mehr im LuftVG. Ich musste mich notgedrungen mal mit dem Thema befassen, weil mich ein lieber Betreiber einer Flugschule aus NB nach einigen wenigen Rundflügen mit E-Klasse-Flugzeugen anlässlich eines Fluplatzfestes (und wirklich nur bei diesem) zum Zwecke der Vorstellung des Luftsportvereines bei der Behörde angezeigt hat.
Luftrechtlich (also in Bezug auf § 20 LuftVG) wird der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht (wie es in § 15 EStG heißt) ausgelegt im Sinne der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile. Das können Kostenbeteiligungen sein, Landegebühren, zu erwartende Aufträge usw. usw.
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Das ist natürlich sehr ärgerlich. Was mich an der Sache beschäftigt, ist eigentlich nicht § 20 Abs. 1 S.2 LuftVG, sondern die EU-Verordnung Nr. 1178/2011, nach der ein Privatpilot "eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils." Da die EU-Verordnung nach meinem Wissen das LuftVG bricht, hat die Ausnahmeregelung bald keine rechtliche Grundlage mehr. Ich habe jetzt schon zwei befreundete Anwälte gefragt, was genau ein Entgelt im juristischen Sinne ist und zwei unterschiedliche Antworten bekommen. Ich habe die Antworten nicht genau verstanden und nehme deshalb ab April 2013 kein Geld für einen kleinen Mitflug.
Falls hier den Thread sich in die falsche Richtung entwickelt, lösche ich die Nachricht.
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Rein von der Logik her würde man ja "gegen Entgelt" so auslegen, dass der Pilot dafür nicht bezahlt wird - wohl aber Unkosten erstattet werden können. Der englische EASA-Text scheint da eindeutiger zu sein.
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Das ist das, was ich meinte. Potenziell eine Riesen-Bombe und letztlich das Ende speziell für Vereine, aber auch für den einzelnen Privatpiloten, der sich bisher völlig legitim das Fliegen durch Mitnahme von Passagieren gegen Entgelt finanziert hat. Es wird aber kaum drüber gesprochen.
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Den Paragraph FCL 205.A b) lese ich eindeutig so, dass mit der dort erlaubten "Vergütung" die Tätigkeit des Fluglehrers/Prüfers gemeint ist. Es wäre doch höchst unlogisch, zwar ihn bezahlen zu dürfen, die anteiligen Flugzeugkosten jedoch nicht.. Ich bin mir ziemlich sicher, dass mit dieser Änderung die in Österreich schon immer geltende Vorschrift (auch Pilot zahlt Kostenanteil) umgesetzt werden soll.
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