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Das neue Heft erscheint am 1. Juli
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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20. Juni 2012: Von Sebastian Willing an joy ride

Antwort auf meine Beschwerde-Mail an das BMVBS:

Sehr geehrter Herr Willing,
[...]
Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes, die am Sprechfunkverkehr im
Flugfunkdienst teilnehmen, bedürfen ausreichender Kenntnisse der
Sprache, in der der Sprechfunkverkehr abgewickelt wird, oder der
englischen Sprache. Die Sprachkenntnisse sind ausreichend, wenn die nach
Anlage 2 zu prüfenden Fertigkeiten mindestens der Stufe 4 nach Anlage 3
entsprechen. Wickelt das zuständige Flugsicherungsunternehmen den
Sprechfunkverkehr in einer anderen Sprache als Deutsch ab, sind
ausreichende Kenntnisse dieser Sprache auch nachzuweisen. Wird in einem
Luftraum über deutschem Hoheitsgebiet der Sprechfunkverkehr nach den
Vorgaben des zuständigen Flugsicherungsunternehmens sowohl in deutscher
als auch in englischer Sprache abgewickelt, ist die englische Sprache
nur dann zu verwenden, wenn ausreichende Kenntnisse der englischen
Sprache nachgewiesen worden sind (§ 125 Absatz 1 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal-LuftPersV).

Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Stufe 6 der
Anlage 3 wird von der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle auf
Antrag in eine bereits erteilte Lizenz eingetragen, wenn der Bewerber
geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche
Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, überprüft eine vom
Luftfahrt-Bundesamt nach § 125a LuftPersV anerkannte Stelle die
Kenntnisse der deutschen Sprache. Auf Antrag kann auch der Nachweis von
Kenntnissen einer anderen als der deutschen oder englischen Sprache in
die Lizenz eingetragen oder seine Geltungsdauer verlängert werden, wenn
der Bewerber nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen.
Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese
durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die
entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine
nach § 125a LuftPersV anerkannte Stelle bestätigt worden ist. .
Diese oben genannten Rechtsvorschriften sind Forderungen der ICAO und
müssen auch von allen ICAO-Mitgliedern erfüllt werden. Auch in den
USA oder England ist ein Sprachnachweis in der Lizenz erforderlich.
Für Deutsche die eine Lizenz besitzen ist mit dem Nachweis des
Funkzeugnisses BZF II erbracht und wird nur einmalig mit der Ausstellung
der EU-Lizenz (Teil-FCL-Lizenz PPL) in die Lizenz eingetragen.


Mit freundlichen Grüßen
20. Juni 2012: Von Achim H. an Sebastian Willing
Ist doch klasse, danke für die Mühe! War also nur ein Sturm im Wasserglas.

Schön dass sie nicht sinnlos (kostenpflichtige) Lizenzen drucken sondern bis zur Einführung der EASA-Lizenzen zu warten gedenken. Warum ein BZF II für Deutsch Level 6 qualifiziert, ein BZF I jedoch nicht einmal für Englisch Level 4, geht mir allerdings nicht ein.

Schade eigentlich, habe erst neulich Deutschaufsätze aus der 9. Klasse gefunden. Nicht ganz Level 6 aber Level 4 wäre drin gewesen. Hätten sie es analog zur Neuregelung der Insthandhaltungsprogramme (IHP) gemacht, dann hätte ich meine Aufsätze nach 9 Monaten vom LBA mit Korrektur und Benotung zurückerhalten...

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