So naheliegend der Gedanke ist, muss man wohl einräumen, dass die Verantwortlichen für den Erlass wohl kaum an diesen Aspekt gar nicht gedacht haben können. Das ist das Argument schlechthin, das dieser Vorschrift zumindest in den beengten Platzverhältnissen von Part-23-Flugzeugen den Garaus machen sollte, denn es nützt wirklich nichts, ein Feuer an Bord zu löschen, wenn die Besatzung danach entweder nichts mehr sieht vor lauter Schaum oder Staub, oder ob sie bewusstlos wird durch Feuerlöschgase.
Selbst von den wenigen dokumentierten Vorfällen eines erfolgreichen Feuerlöschereinsatzes in Verkehrsflugzeugen wird immer von sehr starken Nebenwirkungen auf Besatzung und Passagiere berichtet, obschon dort das verfügbare Luftvolumen noch vergleichsweise riesengroß ist. Da schließt sich die Frage an, ob es überhaupt weltweit wenigstens einen dokumentierten erfolgreichen Einsatz eines Feuerlöschers an Bord eines Part 23-Flugzeuges gibt.
Auch im Auto ist schließlich der Feuerlöscher nicht dazu vorgesehen, bei geschlossenen Fenstern im Innenraum einen Brand zu löschen, sondern man hält sofort an, stürzt sich aus dem Fahrzeug, holt - soweit mit kalkulierbarem Risiko noch möglich - den Feuerlöscher aus seinem Befestigungspunkt und versucht das Feuer zu löschen. Und das sicher nicht vom geschlossenen Innenraum aus ...
Aus nahe liegenden Gründen ist diese Vorgehensweise aber in einem sich in der Luft befindlichen Flugzeug nicht möglich, und da ändert sich nichts daran, wenn solche Vorschriften vom LBA mit einem automotiven Ansatz im Hinterkopf auf die Welt gesetzt werden.
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Marco Scheuerlein,
Hat man einen Feuerlöscher dabei, da kann man es sich wenigstens noch überlegen, welchen Tod man sterben will, nur das "ob" ist wohl schon geklärt. Lesen Sie einmal nach, was Halon in hoher Konzentration (die bei einem Einsatz in einem einmot-Cockpöit wohl als zwangsläufige Folge auftritt) so tolles holt. Im Zweifelsfall auch die Warnhinweise auf den Halonlöschern lesen, man lässt sie dann vielleicht ganz von selbst am Boden.
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