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11. Januar 2010: Von  an Philipp Tiemann
Hallo Philip,

bei N-reg bzw. allgemein ausländische Lfz kann man nicht nur "effektiverweise" einen Versicherungsnachweis mitführen, man MUSS es auch: §99 Abs. 4 LuftVZO.
Es gilt dabei auch §3b LuftVO "Mitführen von Urkunden und Ausweisen"

Was das Bordbuch betrifft, so ist eines auch für N-reg. Lfz zu führen, sofern das Lfz gewerblich (§20 LuftVG) eingesetzt wird: siehe §1 Abs.1 Nr.3 LuftBO.
Dann gilt §30 Abs.1 LuftBO

Was die Einsichtnahme in das Bordbuch betrifft, so sind natürlich BfLa und SfLa jederzeit befugt (§24 LuftVO), sich die mal zeigen zu lassen. Sie handeln im Auftrag und Namen der zuständigen Luftfahrtbehörde (also z.B. auch eines Luftamtes): §30 Abs. 2 Satz 2 LuftBO.

Grüße,
TS
11. Januar 2010: Von Philipp Tiemann an 
Hallo Thomas,

mit der Versicherung hast du natürlich recht. Habe diese im Rahmen der unbedingt an Bord zu führenden Dokumente nicht genannt, weil es dort erst einmal um die Vorgaben der von Seiten des Eintragungsstaats ging.

Auch hast du mit der LuftBO recht; diese ist in der Tat für gewerblich betriebene, ausländisch registrierte Luftfahrzeuge anzuwenden. Genauso ist aber zu bemerken, dass die LuftBO für ausländische, nicht-gewerbliche Lfz. nicht gilt.

§3b LuftVO ist tatsächlich interessant; kann aber die Bedeutung für ausländische Lfz. nicht ganz deuten.

P.S. Ich klink mich jetzt erstmal aus diesem Forum aus. Mir trollt es hier einfach zu sehr!

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