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Hallo Herr Slomp,
luftrechtlich unterscheidet sich der Werksflugverkehr nicht vom ganz normalen privaten Verkehr. "Werksflugverkehr" ist ein Begriff aus dem Steuerrecht, der sich auf die Verrechnung und Geltendmachung der Kosten bezieht.
Damit finden die Betriebsregeln von JAR-OPS1 (Flächenflugzeuge) und JAR-OPS3 (Hubschrauber) keine Anwendung.
Für privaten- und Werksluftverkehr gelten vielmehr die ganz normalen Regeln nach dem LuftVG, der LuftVO und der LuftBO (Betriebsordnung).
Beispiel: Sie brauchen für einen privaten Takeoff in einer KingAir 200 im "Werksflugberkehr" keine Landbahnlängen nach JAR-OPS. Wenn das ganze Ihrem Flug- und Betriebshandbuch nach hin haut, ist es auch legal. Ähnliches gillt für IFR-Minima und Betriebsstoffreserven, wobei hier die LuftBO einige Vorschriften aus JAR in nationales Recht für sämtliche Betriebsarten übernommen hat (z.B. betreffend IFR-Anflügen unter den veröffentlichten IFR-Minima).
Anders sieht es bei der Zulassung und den Ausrüstungsvorschriften, sowie bei der Lizensierung aus. Ausrünstungsvorschriften wie RNAV, Annex 10 und Mode-S gelten für den Luftraum und sind für alle Betriebsarten (privat, gewerblich) und Zulassungen (D-, N) verbindlich. Lizensierung ebenfalls: JAR-FCL ist mehr schlecht als Recht in deutsches Recht übertragen worden und nun Bestandteil der LuftPersV.
Steuerbefreiung gilt allgemein nur für den gewerblichen Vekehr, wobei hier unklar ist ob es sich um den luftrechtlich gewerblichen Verkehr handelt oder um den steuerlich und betriebswirtschaftlich gewerblichen Verkehr, also den Wekrsflugverkehr. Nach den mir bekannten Fällen lohnen sich die erheblichen Aufwendungen für Dokumentation, Versicherung, Nachweise und Kapitalreserven im luftrechtlich gewerblichen Verkehr (also JAR-OPS1 und sicher steuerbefreit) im Vergleich zum Mineralölsteuer-Belasteten Werksverkehr nur bei sehr durstigen Flugzeugen (schwere Twinturboprop oder Jet).
Es gibt aber Bestrebungen die Steuerbefreiung auch für den "Werksflugverkehr" zu erreichen. Hier ist die deutsche AOPA an vorderster Front. Informationen hierzu finden Sie unter diesem Link.
MfG Jan Brill
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Vielen Dank Herr Brill, für ihre ausführliche Antwort.
Um Mineralölsteuer zu vermeiden könnte mann also theoretisch der Werksflieger in eine Flugschule unterbringen, und die Flüge als IFR Training eintragen ;-)
Wenn ich ihre Ausführung richtig vestanden habe, sind auch gewerbliche Frachtflieger gebunden am JAR OPS, und müßen für IFR Betrieb mindestens zwei Motore besitzen. Oder darf man dieser Art der Beförderung als Dienstleistung betrachten?
Gruß Tim Slomp
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Hallo Herr Slomp,
"Wenn ich ihre Ausführung richtig vestanden habe, sind auch gewerbliche Frachtflieger gebunden am JAR OPS, und müßen für IFR Betrieb mindestens zwei Motore besitzen. Oder darf man dieser Art der Beförderung als Dienstleistung betrachten? "
Wie's bei Fracht aussieht kann ich Ihnen nicht sagen. Ich weiss, das dies in Deutschland (einmotorig IFR) nicht geht, kenne aber die genaue Rechtsvorschrift dazu nicht. Vielleicht wissen einige gewerbliche Operator hier im Forum mehr dazu.
Allgemein ist JAR-OPS 1 "Deutsch" direkt geltendes Recht. Natürlich gibt es dazu aber die 5. DVO zur LuftBO (Anwendungsbestimmungen für JAR-OPS 1) vom 5.10.98.
Da würde ich mal (in der aktuellen Fassung) weiterlesen...
MfG jb ###-MYBR-###
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Für die gewerbliche Beförderung von Passagieren, Fracht und Post benötigt man gem. § 20 Abs. 4 LuftVG eine Genehmigung gem. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 ...
D.h. man braucht ein AOC, das auf JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 beruht. Insbesondere gelten hierbei 5. DV LuftBO und 6. DV LuftBO, die JAR-OPS 1 bzw. JAR-OPS 3 verbindlich machen.
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