 |
|
Sortieren nach:
Datum - neue zuerst |
Datum - alte zuerst |
Bewertung
|
|
|
Hi All
BZF II ist nicht erforderlich für PPL A, es wird im Rahmen der Luftrechtsprüfung mit geprüft. Das gilt für den deutschen Sprachraum. Hier im Forum stelle ich häufig "veraltetes" Wissen (deutsches Recht) vs aktuelles EASA Wissen fest. Beispielhaft hierzu immer wieder die Beiträge von Tobias Schnell oder auch Johannes König. Ja, es braucht kein BZF 2 oder 1 um in DEU zu fliegen. JA, es braucht ein bzf um erfahren zu werden. All the best
|
|
|
|
|
Also noch jemand der sagt, dass man kein BFZ braucht. So klar ist die Sache wohl doch nicht...
|
|
|
|
|
Hier im Forum stelle ich häufig "veraltetes" Wissen (deutsches Recht) vs aktuelles EASA Wissen fest. Beispielhaft hierzu immer wieder die Beiträge von Tobias Schnell oder auch Johannes König.
Ja, die Burschen haben echt keine Ahnung ;-D
|
|
|
|
|
Hallo Alfred,
man darf also ohne BZFI/II solo mit PPL fliegen und funken?
Bei der PPL-Prüfung wird neuerdings (simuliert) gefunkt?
Wenn Du sagst bin ich (jetzt) widerwillig überzeugt, dass es stimmt. :-)
|
|
|
|
|
Ein BZF brauchst du. Aber du kannst die Prüfung dazu entweder eigenständig oder im Rahmen der theoretischen PPL Prüfung ablegen. Siehe dieses RP Anmeldeformular als Beispiel indem das in einer Fußnote erläutert wird.
https://rp-darmstadt.hessen.de/sites/rp-darmstadt.hessen.de/files/2024-12/fa_1201_anmeldung_zur_theoriepruefung_regierungspraesidium_darmstadt_und_kassel.pdf2_.pdf
|
|
|
|
|
BZF II ist nicht erforderlich für PPL A,
Nicht korrekt, siehe §1 Abs. 1 FlugFunkV. Und ja, die ist geltendes Recht in Deutschland, genau wie andere nationale Gesetze, die gegenüber den EASA-Regeln z. T. strenger sind (z.B. die FSAV).
es wird im Rahmen der Luftrechtsprüfung mit geprüft.
Ja und Nein. Beim Luftamt Südbayern (und, wie von wem anders geschrieben wohl auch beim RP Darmstadt) kann man im Rahmen der theoretischen PPL/LAPL-Prüfung auch gleich die Flugfunkprüfung mit erledigen. Das passiert aber nicht als Teil der LAPL/PPL-Theorie, sondern man legt bei dem Termin vor Ort im Luftamt nacheinander 2 Prüfungen ab. Erst die Flieger-Theorie, dann die Flugfunkprüfung.
Das gilt für den deutschen Sprachraum.
Nicht korrekt. Stuttgart bietet die Kombination nicht an und verweist die Schüler an die BNetzA-Außenstelle in Reutlingen.
Hier im Forum stelle ich häufig "veraltetes" Wissen (deutsches Recht) vs aktuelles EASA Wissen fest. Beispielhaft hierzu immer wieder die Beiträge von Tobias Schnell oder auch Johannes König.
Schade, dass du nicht auf ein Beispiel verlinkt hast. Würde mich speziell im Hinblick auf Tobi doch brennend interessieren.
Ja, es braucht kein BZF 2 oder 1 um in DEU zu fliegen.
Korrekt, da es keine Frage des beflogenen nationalen Luftraums, sondern der Nationalität der Lizenz ist. Sofern man eine deutsche Lizenz sein eigen nennen will, braucht man das BZF (s.o.). Als österreichischer Lizenzinhaber braucht man ein BFZ (nicht BZF), wie das andere EASA-Länder handhaben, müsste man jetzt konrekt recherchieren.
JA, es braucht ein bzf um erfahren zu werden.
Nein, braucht es nicht. Die BZF/AZF-Prüfung ist leider ziemlich weltfremd, wie hier im Forum auch schon mehrfach diskutiert. Viele Staaten (z.B. die USA) verzichten darauf und integrieren das in die Flugausbildung und -prüfung. Und ich würde mich jetzt nicht so weit aus dem Fenster lehnen, zu behaupten, dass alle US-lizensierten Piloten unerfahren sind.
|
|
|
|
|
Danke, Johannes ... doch nicht GANZ so einfach.
Eines spricht allerdins dafür, dass man "kein BZF machen muss" ... die Qualität des Sprechfunks in Deutschland. Deswegen mache ich FIS immer ein bißchen leiser ... weil man das Geschwafel mancher Leute nur schwer aushalten kann.
|
|
|
|
|
Eines spricht allerdins dafür, dass man "kein BZF machen muss" ... die Qualität des Sprechfunks in Deutschland. Deswegen mache ich FIS immer ein bißchen leiser ... weil man das Geschwafel mancher Leute nur schwer aushalten kann.
Hear, hear....
|
|
|
|
|
Meine Erfahrung bestätigt, das ein BZF vorhanden sein muss. Es gibt scheinbar Möglichkeiten der Anerkennung, aber auch hierfür würde die Bundessetzagendtur ein entsprechendes Zeugnis ausstellen. Erfahrung aus der Praxis: PPL-A Ausbildung dieses Jahr in der Schweiz gemacht, altes BZF II vom Segelflug vorhanden. Ursprünglicher Plan: Lizenzaustellung durch das BAZL. Im Endeffekt war die ausstellende Behörde der Lizenz BezReg Düsseldorf. In der Schweiz RTF Prüfung auf Englisch abgelegt (Radiotelefonie vor dem BAZL, dort gibt es keine gesonderte Funklizenz, sondern den Lizenzeintrag). Keine RTF Theorie beim BAZL abgelegt, da die Theorie des deutschen BZF II anerkannt wurde. Zur Lizenzaustellung habe ich dann sowohl von der BezReg, als auch von der Bundesnetzagentur vergleichbare Aussagen bekommen, die ableiten lassen, dass ein BZF oder ein entsprechend ausgestellter Ersatz notwendig ist:
[Quote aus E-Mail von MA BezReg]
Anmerkung zum Sprechfunk:
Sie sind im Besitz des deutschen BZF II sowie einem Sprechfunknachweis Englisch, welchen Sie beim schweizerischen BAZL abgelegt haben. Wir haben die Unterlagen geprüft und Rücksprache mit der Bundesnetzagentur gehalten, welche für die Anerkennung von Sprechfunknachweisen zuständig ist.
Da die Schweiz nicht in der EU ist, aber Pilotenlizenzen nach den EASA-Bestimmungen ausstellt, werden die fliegerischen Berechtigungen von den Luftfahrtbehörden in Deutschland anerkannt. Dies regelt das Abkommen EASA mit der Schweiz. Davon ausgeschlossen ist allerdings der Transfer der eingetragenen Sprechfunkberechtigungen. Sie gelten als fernmelderechtliche Erlaubnisse. Daher wird die Schweiz als Drittland behandelt und eine Anerkennung muss erfolgen. Gemäß § 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) können Flugfunkzeugnisse anderer Verwaltungen anerkannt werden, wenn das Zeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind und bei der Antragsstellung gültig ist. Die Sprechfunkberechtigung kann auch in einer gültigen, ausländischen Pilotenlizenz eingetragen sein.
In der Schweiz ist das BAZL für die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse zuständig. Der Nachweis des BAZL, den Sie mir vorgelegt haben, beinhaltet Ihre bestandene praktische Prüfung (sprechen) in Englisch. Um ein Sprechfunkzeugnis oder den entsprechenden Eintrag in den PPL(A) zu bekommen, müssen Sie allerdings noch den theoretischen Teil (schreiben) nachweisen. Daher wurde Ihre Lizenz nur mit BZF II ausgestellt.
[\unquote] Ich habe dann im Endeffekt in Deutschland die AZF Prüfung abgelegt, um allen künftigen Diskussionen aus dem Weg gehen zu können.
|
|
|
|
|
Ich halte die BZF Prüfung so wie sie zumindest on Köln gemacht wird für ziemlich praxisnah und gut. Da prüft ein Fluglotse vom Kölner Tower den Anflug und Abflug nach Köln und das ist genau die Route die man dann auch regelmäßig fliegt wenn man nach Hangelar möchte.
Auch der Kurs den unser Verein vorher dafür angeboten hat (damals noch mit unserem 80 Jahre alten Fluglehrer Urgestein der als ehenaliger Schulleiter auch Ahnung von Didaktik hatte) war mit die beste Einführung in den Motorflug den ich mir vorstellen kann.
Vielleicht einfach mal machen statt zu fragen ob man es juristisch braucht oder nicht. Geschadet hat es bei uns keinem.
Zum praktischen Üben am besten einen Vatsim Account anlegen und dann mal die Prüfungsflughäfen anfliegen.
|
|
|
|
|
Kleine Korrektur, die USA verzichten nicht auf die Funkprüfung, sie haben sie in die PPL Ausbildung integriert und dafür eine Zulassung der ITU. Die FAA findet ein Extradokument mal erstmal doof und weisst deswegen darauf hin, dass man für Fliegen ausserhalb der USA seinen FCC Flugfunknachweis extra anfordern muss.
Das Argument der Praxis auf FIS ist allerdings etwas, dass man flach halten sollte - ähnliches habe ich vor vielen Jahren im Seefunk erlebt, bis die Behörden aufgewacht sind und kontrolliert haben, wer denn funkt ohne Funklizenz ... das war für viele bitter, weil das als Verstoss gegen Telekommunikationsgesetze in einem unwitzigen Bereich der Gesetzgebung ist.
|
|
|
|
|
Und ja, die ist geltendes Recht in Deutschland, genau wie andere nationale Gesetze, die gegenüber den EASA-Regeln z. T. strenger sind (z.B. die FSAV).
Das mag fürs BZF so sein da Sprechfunk nur national und nicht von EU/EASA Regeln behandelt wird. Die FSAV ist aber kein gutes Beispiel dafür weil die Inhalte ebenfalls von EU Recht geregelt werden.
Das EU-Recht hat in der Regel Vorrang vor nationalem Recht, was bedeutet, dass es bei Widersprüchen angewendet werden muss. Das bedeutet nicht, dass nationales Recht außer Kraft gesetzt wird, sondern dass es nicht angewendet werden darf, wenn es dem EU-Recht widerspricht.
Wenn in der FSAV z.B. steht man benötigt zum IFR fliegen einen Autopiloten gilt das nicht weil EU Recht dies nicht erfordert.
|
|
|
|
|
Ja und Nein. Beim Luftamt Südbayern (und, wie von wem anders geschrieben wohl auch beim RP Darmstadt) kann man im Rahmen der theoretischen PPL/LAPL-Prüfung auch gleich die Flugfunkprüfung mit erledigen. Das passiert aber nicht als Teil der LAPL/PPL-Theorie, sondern man legt bei dem Termin vor Ort im Luftamt nacheinander 2 Prüfungen ab. Erst die Flieger-Theorie, dann die Flugfunkprüfung.
Aber bekommt man dann ein separates BZF oder nur den Eintrag in die Lizenz nach §133 LuftPersV, der dann als "gleichwertige Bescheinigung" wie in §1(1) FlugfunkV zählt? Denn dann wäre ja die Aussage, man bräuchte kein BZF, zumindest halbwahr - man bräuchte zwar nicht den Schein, aber man muss die Prüfung ablegen.
|
|
|
|
|
Wenn in der FSAV z.B. steht man benötigt zum IFR fliegen einen Autopiloten gilt das nicht weil EU Recht dies nicht erfordert.
Vorsicht, die FSAV regelt die Flugsicherungsausrüstung im deutschen Luftraum und da lässt das EU-Recht durchaus Möglichkeiten zur nationalen Ergänzung zu, siehe SERA Art. 8, Transitional and additional measures. Damit kann die FSAV durchaus ein DME für IFR im deutschen Luftraum vorschreiben - der Autopilot steht allerdings in der LuftBO und die ist für EASA-Flugzeuge tatsächlich nicht anwendbar.
|
|
|
|
|
Das kann ich dir leider nicht beantworten. Ich habe zwar 2014 meine PPL-Theorie beim BYLAS geschrieben, hatte da allerdings das BZF bereits vorab erledigt. Ich kann mich aber erinnern, dass einer der beiden Aufsichten die Kandidaten, die für beides gemeldet waren, zu sich geholt hat und dann nebenan den praktischen Teil der Funkprüfung durchgesprochen hat.
Mir ging es aber vor allem darum, darzustellen, dass es zwar an einem Termin/Ort stattfindet und oft auch durchs gleiche Personal geprüft wird, es aber rechtlich 2 getrennte Prüfungen sind, die man individuell bestehen oder nicht bestehen kann.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Junge Junge, wenn Horst diesen Thread jetzt zum LBA gibt, Werden wohl einige Teilnehmer ihr Medical verlieren. Sucht mal eure Therapeuten auf, wobei Persönlichkeitsstörungen echt kaum bis gar nichts zu behandeln sind.
Aber dann wäre hier wieder Platz für sachliche Diskussion
(zufällig an den letzten)
|
|
|
|
|
Na na, "Sprechfunk nur national" darf man so nicht stehen lassen. Sprechfunk oder allgemein die Teilnahme am Funkverkehr sind heftigst durch Internationale Verträge reglementiert, nur eben durch die ITU, die eine durchaus mächtige Organisation ist. Es gibt wohl kaum einen Bereich des Rechts, der so international geregelt ist wie Telekommunikation und Funkverkehr.
|
|
|
|
|
Ja, dann eben national exekutiert. Oder stellt Dir die ITU dein AZF aus?
|
|
|
|
|
19 Beiträge Seite 1 von 1
|
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
|