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3. Dezember 2025 05:19 Uhr: Von Tobias Lünendonk an Johannes König

Meine Erfahrung bestätigt, das ein BZF vorhanden sein muss. Es gibt scheinbar Möglichkeiten der Anerkennung, aber auch hierfür würde die Bundessetzagendtur ein entsprechendes Zeugnis ausstellen.
Erfahrung aus der Praxis: PPL-A Ausbildung dieses Jahr in der Schweiz gemacht, altes BZF II vom Segelflug vorhanden. Ursprünglicher Plan: Lizenzaustellung durch das BAZL. Im Endeffekt war die ausstellende Behörde der Lizenz BezReg Düsseldorf. In der Schweiz RTF Prüfung auf Englisch abgelegt (Radiotelefonie vor dem BAZL, dort gibt es keine gesonderte Funklizenz, sondern den Lizenzeintrag). Keine RTF Theorie beim BAZL abgelegt, da die Theorie des deutschen BZF II anerkannt wurde.
Zur Lizenzaustellung habe ich dann sowohl von der BezReg, als auch von der Bundesnetzagentur vergleichbare Aussagen bekommen, die ableiten lassen, dass ein BZF oder ein entsprechend ausgestellter Ersatz notwendig ist:

[Quote aus E-Mail von MA BezReg]

Anmerkung zum Sprechfunk:

Sie sind im Besitz des deutschen BZF II sowie einem Sprechfunknachweis Englisch, welchen Sie beim schweizerischen BAZL abgelegt haben. Wir haben die Unterlagen geprüft und Rücksprache mit der Bundesnetzagentur gehalten, welche für die Anerkennung von Sprechfunknachweisen zuständig ist.

Da die Schweiz nicht in der EU ist, aber Pilotenlizenzen nach den EASA-Bestimmungen ausstellt, werden die fliegerischen Berechtigungen von den Luftfahrtbehörden in Deutschland anerkannt. Dies regelt das Abkommen EASA mit der Schweiz. Davon ausgeschlossen ist allerdings der Transfer der eingetragenen Sprechfunkberechtigungen. Sie gelten als fernmelderechtliche Erlaubnisse. Daher wird die Schweiz als Drittland behandelt und eine Anerkennung muss erfolgen. Gemäß § 14 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) können Flugfunkzeugnisse anderer Verwaltungen anerkannt werden, wenn das Zeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind und bei der Antragsstellung gültig ist. Die Sprechfunkberechtigung kann auch in einer gültigen, ausländischen Pilotenlizenz eingetragen sein.

In der Schweiz ist das BAZL für die Ausstellung der Fähigkeitszeugnisse zuständig. Der Nachweis des BAZL, den Sie mir vorgelegt haben, beinhaltet Ihre bestandene praktische Prüfung (sprechen) in Englisch. Um ein Sprechfunkzeugnis oder den entsprechenden Eintrag in den PPL(A) zu bekommen, müssen Sie allerdings noch den theoretischen Teil (schreiben) nachweisen. Daher wurde Ihre Lizenz nur mit BZF II ausgestellt.

[\unquote]
Ich habe dann im Endeffekt in Deutschland die AZF Prüfung abgelegt, um allen künftigen Diskussionen aus dem Weg gehen zu können.

3. Dezember 2025 07:29 Uhr: Von Michael Söchtig an Tobias Lünendonk Bewertung: +1.00 [1]

Ich halte die BZF Prüfung so wie sie zumindest on Köln gemacht wird für ziemlich praxisnah und gut. Da prüft ein Fluglotse vom Kölner Tower den Anflug und Abflug nach Köln und das ist genau die Route die man dann auch regelmäßig fliegt wenn man nach Hangelar möchte.

Auch der Kurs den unser Verein vorher dafür angeboten hat (damals noch mit unserem 80 Jahre alten Fluglehrer Urgestein der als ehenaliger Schulleiter auch Ahnung von Didaktik hatte) war mit die beste Einführung in den Motorflug den ich mir vorstellen kann.

Vielleicht einfach mal machen statt zu fragen ob man es juristisch braucht oder nicht. Geschadet hat es bei uns keinem.

Zum praktischen Üben am besten einen Vatsim Account anlegen und dann mal die Prüfungsflughäfen anfliegen.


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