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Das neue Heft erscheint am 1. September
Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren
Air India 171 – mehr Fragen als Antworten
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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Gestern 17:51 Uhr: Von M. St. an Peter Meier

Ich denke wir lassen es. Hier ist so viel Unwissen in den Beiträgen, dass sich eine Kommentierung nicht mehr lohnt, bei aller Wertschätzung.

Da liegt ein Missverständnis deinerseits vor. Unser Experte F.S. klärt dich aber gerne auf. O-Ton:

"In Internetforen werden keine Informationen, sondern Meinungen ausgetauscht. Wenn Du in Unterhuzelhausen am Sonntag am Stammtisch fragst "wie fandet ihr die Prdeigt vom Pfaffen heute?" erwartest Du ja auch keine theologisch präzise Exegese.
Deswegen sind in allen Internetforen die "Informationen" unzuverlässig."

Gestern 18:10 Uhr: Von ingo fuhrmeister an M. St.

steht das so im handbuch der HVA?

Gestern 18:29 Uhr: Von Horst Metzig an M. St.

Die Sache mit dem Zurückziehen einer Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit bei dem Fliegerarzt habe ich schriftlich von einer Sachbearbeiterin austrocontrol bekommen, zuvor hat sich die Sachbearbeiterin bei austrocontrol meine Fragestellung bei der internen Rechtsabteilung abklären lassen. Das habe ich nicht nach dem 10. Bier um halb 1 nachts bei dem Oktoberfest in München aus meiner Laune heraus geschrieben, sondern ich habe mein Fragenkomplex an austrocontrol gestellt. Dort wurde ich um ein paar Tage Wartezeit gebeten, weil man sich bei der Rechtsabteilung absichern wollte.

Die Antwort von austroconrol auf mein Fragenkomplex lautet folgendermassen: Wenn ein Fliegerarzt eine Verweisung an die Behörde gestellt hat, gibt es nur eine Möglichkeit, die Pilotenlizenz zu transferieren, 1) der Pilot nimmt bei dem Fliegerarzt seine Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit zurück. Das erfolgt in Schriftform. Danach erst kann der Fliegerarzt 2) die abgesendete Verweisung bei der Behörde stornieren. Wenn dass geschehen ist, kann der Pilot seine Pilotenlizenz transferieren in sein gewünschtes Land der EU. Danach muss der Pilot bei dem Fliegerarzt im gewünschten Land erneut einen Antrag auf Fliegertauglichkeit stellen. In seinem gewünschten EU Land wird der Fliegerarzt erneut eine Verweisung durchführen. In der Hoffnung, dass im gewünschten EU Land die behördliche Medicalbearbeitung schneller als in Deutschland erfolgt.

Diese ganze Sache habe ich schriftlich bei einen erfahrenen Fliegerarzt, Mitglied im Deutschen Fliegerarztverband, so wie hier beschrieben, gestellt. Seine kurze Antwort, dem ist nichts hinzuzufügen.

Gestern 18:47 Uhr: Von Sven Walter an Horst Metzig

Und hast Arbeitskapazität bei der Austrocontrol für eine völlig offenkundige Fragestellung gebunden, in der die ihren Schreibtisch auch mit für das restliche fliegende Personal wichtigen Dingen, Fristsachen, hätten leerarbeiten können...

Gestern 19:02 Uhr: Von Peter Meier an Horst Metzig

1) der Pilot nimmt bei dem Fliegerarzt seine Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit zurück. Das erfolgt in Schriftform. Danach erst kann der Fliegerarzt 2) die abgesendete Verweisung bei der Behörde stornieren. Wenn dass geschehen ist, kann der Pilot seine Pilotenlizenz transferieren in sein gewünschtes Land der EU.

H O O O O R S T:

Nochmal: Ohne Medical kann man nach derzeitigen Stand eine Lizenz nicht vom LBA innerhalb der EASA transferieren. Siehe hier: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Flugmedizin/Flugmedizin_node.html

Änderung der Rechtsauffassung des LBA zum Transfer bei Untauglichkeit
Aufgrund einer stetigen Vereinheitlichung der Rechtsauffassung von EASA und Mitgliedsstaaten zu diesem Thema, hat das Luftfahrt-Bundesamt seine bisherige Rechtsauffassung dahingehend angepasst, dass ein Transfer der Zuständigkeit bei Untauglichkeit sowie mit einem widerrufenen oder ausgesetzten Tauglichkeitszeugnis nicht mehr möglich ist.

Dies gilt seit dem 01.02.2025. Vor diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge werden noch der bisherigen Rechtsauffassung entsprechend bearbeitet.

Unabhängig davon haben, von Austrocontrol abgesehen die anderen EASA-Luftfahrtbehörden auch vor dieser Regelung schon keine Transfers ohne gültiges Medical akzeptiert.

Aber: Es ist strittig, ob das LBA das verweigern kann, schließlich ist es die Entscheidung der neuen Luftfahrtbehörde, dem Transfer zuzustimmen. Es wird demnächst das Verwaltungsgericht Braunschweig beschäftigen, ob das LBA den Transfer in der Art behindern darf.

Gestern 19:24 Uhr: Von Horst Metzig an Peter Meier

Danke für die Information. Hierzu habe ich eine begriffliche Unklarheit, es betrifft die Wörter widerrufene Tauglichkeit und ausgesetzte Tauglichkeit. Das Verstehen dieser beiden Begriffe ist für mich entscheident.

Wann ist eine Tauglichkeit widerrufen, und wann ausgesetzt? Hier habe ich zwei Fallbeispiele angegeben. Fall 1 meine ich ist ein Transfer gut möglich, bei Fall 2 stellt sich für mich die Frage, wenn ein Fliegerarzt etwas feststellt, wo er verweisen muss, aber dann in gemeinsamer Entscheidung zwischen Fliegerarzt und Pilot so verfährt, als währe der Pilot nicht zum Fliegerarzt gegangen, dann tritt automatisch Fall 1 in Kraft.

Fall 1: Ein Pilot geht nicht zum Fliegerarzt, sein medical läuft aus. In diesen Fall ist eine Fliegeruntauglichkeit nicht festgestellt worden. Die Tauglichkeit ist hierbei nicht widerrufen oder ausgesetzt. Folglich kann ein Pilot mit deutscher Pilotenlizenz seine Lizens transferieren, weil keine der angegebenen Formulierungen zutreffen. Ich verstehe das ganze so, ob mein medical noch gültig ist, oder abgelaufen, ich denke dann kann ich meine Pilotenlizenz transferieren.

Fall 2: Ein Pilot geht zum Fliegerarzt, weil sein medical entweder schon abgelaufen ist, oder demnächst abläuft. Der Fliegerarzt stellt unerwartet eine gesundheitliche Abweichung fest, bei dieser muss er die Behörde verweisen. Der Pilot zieht deswegen seine Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit zurück. Alles bleibt beim alten. Der Pilot ist verwaltungsrechtlich meiner Rechtsauffassung deswegen nicht untauglich, weil er seinen Bewerbungsantrag zurück gezogen hat. Somit steht ihm der Weg noch offen, seine Pilotenlizenz zu transferieren.

Leute, es kann nicht sein, dass bei diesen vielen öffentlichen Beschwerden und Petitionen seitens des Deutschen Aeroclub, der AOPA sowie Vereinigung Cockpit und weiter Personen eine Bundesbehörde nicht reagiert und vieles unverändert zum Nachteil von Piloten bleibt. Wenn auch noch Gerichtsurteile in das Leere gehen, wo bleibt dann die Waffengleichheit zwischen Pilot und Behörde?

Ich denke, dann muss man genau zwischen den Zeilen einer Verordnung suchen um fündig zu werden, um eine Lösung zu finden.


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