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25. November 2024 12:51 Uhr: Von Horst Metzig an Alexander Callidus

Eine elektronische Patientenakte, welche auf der Krankenkassenkarte gespeichert ist, speichert auch Diagnosen.

Das bedeutet, bei Ärztewechsel kann der neue Arzt die bisherigen Diagnosen einsehen, und kennt alle Medikamente, und kann so eine weiterführende Behandlung machen, allerdings auf Grundlage der gespeicherten Diagnosen.

Wenn aber eine Diagnose nicht richtig ist, dann erfolgt die Weiterbehandlung auf Grundlage einer übernommenen aber falschen Diagnose. Ein Patient, welcher eine Diagnose von einen anderen Arzt neu beurteilen möchte, hat eher Nachteile, wenn der neue Arzt die Vorbefunde kennt. Das ist eine Beeinflussung.

Beispiel: Ich zweifle eine Diagnose eines Radiologen an. Dieser hat mit der QCT Messmethode eine Knochendichtemessung gemacht, dabei einen T Wert der Lendenwirbelsäule von -4,2 gemessen. Das ist eine schwere Osteoporose. Hausärzte neigen dann Medikamente für Knochenstabilisation zu geben, welche aber Nebenwirkungen haben. Der Patient hinterfragt diese radiologische Diagnose, und möchte eine neue Messung eines anderen Facharzt für Orthopädie Fachausrichtung Osteoporose bekommen. Fragestellung: Ist es klug, dem Orthopäden die vorherige QCT Messung zu geben? Ich sage nein. Bei einer ärztlichen Überprüfung einer angezweifelten Diagnose muss der untersuchende Arzt ohne Beeinflussung durch Kenntnis von Vorbefunde handeln und untersuchen.

Bei einer DXA Messung wurde hingegen keine Osteoporose ( Knochenschwund ) festgestellt. Dabei wurde neben der Knochendichte auch die Knochenstruktur gemessen, und auch die Muskelbelastung physisch gemessen. Hierbei kam dann eine völlig ander Diagnose zustande, als die vom Radiologen.

Zusammengefasst: Gespeicherte Diagnosen auf elektronische Patentenakten können sich auch nachteilig auswirken. Nachteilig dann, wenn Diagnosen nicht hinterfragt werden. Jeder Mensch ist beeinflussbar, auch Ärzte.

Die elektronische Patientenakte ( gespeichert auf der Krankenkassenchipkarte ) ist sehr gut, aber auch mit Vorsicht zu geniessen. Mit diesen System ist es nicht auszuschliessen, dass gespeicherte Diagnosen unüberlegt und widerspruchsfrei einfach übernommen werden. Und darin sehe ich eine Gefahr für den Patienten. Der Vorteil ist, eingetragene Medikamente können nicht übersehen werden.

Und nun zur fliegerärztlichen Untersuchung: Ich habe es noch nie erlebt, das ein Fliegerarzt nach einer Krankenkassen Chip Karte verlangt hat, weil alle fliegerärztlichen Untersuchungen sind keine Kassenleistungen. Es sei, ich habe den Fliegerarzt gebeten, mich zunächst als Kassenpatient allgemein zu untersuchen. Diese Untersuchung nimmt der Arzt nicht in seiner rechtlichen und hoheitlichen Position als Fliegerarzt, sondern als Hausarzt/Facharzt war. Und somit unterliegt dieser Facharzt bei allen Feststellungen zunächst einmal der Schweigepflicht. Findet dann in Personaluntion später ein Wechsel von Facharzt zu Fliegerarzt statt, entsteht ein neues ärztliches Rechtsgefüge. Natürlich hat dieser Fliegerarzt dann Vorkenntnisse aus seine hausärztliche/fachärztliche Untersuchung. Der Bewerber um eine Fliegertauglichkeit kann es nach aufklärenden Gesprächen verweigern, sich auch fliegerärztlich untersuchen zu lassen.


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