Auch ein Flyer des LBA ist eine offizielle Publikation einer Behörde, auf die man sich nach Treu und Glauben stützen darf. Aber gut, wenn du das LBA hier als Instanz nicht anerkennst, dann musst du konsequenterweise auch die EASA als Instanz außen vor lassen, denn deren Aussagen entfalten hier ebensowenig Rechtskraft. Die Regeln zur Kostenteilung sind in der EU-VO 965/2012 niedergeschrieben, dort heißt es in der für uns maßgeblichen deutschen Version:
(4a) Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern gemäß Anhang VII durchgeführt werden:
a)
Flüge von Privatpersonen auf Kostenteilungsbasis unter der Bedingung, dass die direkten Kosten von allen Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, geteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten teilen, auf sechs begrenzt ist.
Die einzige Definition, die ich für den Begriff "Kostenteilung" auf die Schnelle finden konnte, stammt aus einem juristischen Lexikon (mit Verweis auf §92 ZPO, wo der Begriff aber nicht vorkommt, im Gegensatz zu §155 VwGO):
In diesem Fall sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen, würde ich schlussfolgern, dass der Gesetzgeber hier durchaus eine gleichmäßige Verteilung der Kosten im Sinn hatte.