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14. November 2023: Von Willi Fundermann an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Für mich sind die Vorschriften in EASA-Land hierzu zumindest widersprüchlich. In "MED.A.30" heißt es zunächst:

"a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses ist, das für die betreffende Lizenz erforderlich ist."

Das scheint mir eindeutig formuliert und heißt für mich im Umkehrschluss: für die Ausbildung vor dem ersten Alleinflug braucht man es noch nicht.

Dann aber:

"b) Ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) muss über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind."

Eine exakte Definition, ab wann jemand in diesem Sinne als "Bewerber" gilt, konnte ich bisher in FCL nicht finden. Nach "FCL.025" wäre man das erst, wenn man zur theoretischen Prüfung angemeldet werden soll.

14. November 2023: Von Sven Walter an Willi Fundermann

Für mich sind die Vorschriften in EASA-Land hierzu zumindest widersprüchlich. In "MED.A.30" heißt es zunächst:

"a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses ist, das für die betreffende Lizenz erforderlich ist."

Das scheint mir eindeutig formuliert und heißt für mich im Umkehrschluss: für die Ausbildung vor dem ersten Alleinflug braucht man es noch nicht.

Dann aber:

"b) Ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) muss über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind."

Eine exakte Definition, ab wann jemand in diesem Sinne als "Bewerber" gilt, konnte ich bisher in FCL nicht finden. Nach "FCL.025" wäre man das erst, wenn man zur theoretischen Prüfung angemeldet werden soll.

Da machst du dir es aber selbst, bewusst oder unbewusst, schwer. FAA-Land: "Learn to fly here". Deutschland: "Eine Behördenkatastrophe ist, wenn keine Bestellformulare für Bestellformulare mehr da sind." Zum Wortlaut der Vorschrift:

Der Bewerber für eine Lizenz ist nicht der Schüler in Ausbildung, der später der Erwerber einer Lizenz sein will. Das sagt der Wortlaut aus. Da braucht man keine 17 Permutationen davon, was damit wirklich gemeint ist, nur weil wir in D so überreguliert waren und sind, dass man erst einen Antrag auf Schülerstatus stellen musste. Das gibt es alles in EASA FCL nicht, mit Fug und Recht, also sollte man die Frage erst gar nicht stellen.

Das "aber" ist also überflüssig. Für solo - nur mit Medical. Mehr muss man nicht hinterfragen. Das sagt der Wortlaut.

14. November 2023: Von Malte Höltken an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Bewerber auf die Lizenz ist man dann, wenn man beantragt die Lizenz ausgestellt zu bekommen. Das kann auch nach dem Skilltest sein (vgl. FCL.015: "For the issue of a licence, rating or certificate the applicant shall apply not later than 6 months
after having succeeded at the skill test or assessment of competence.")

Ein weiterer guter Hinweis ist FCL.020 ((b) Before his or her first solo flight, a student pilot shall be at least 16 years of age.) in Verbindung mit z.Bsp. FCL.100 (Applicants for the LAPL for aeroplanes or helicopters shall be at least 17 years old)

Um mit der Schulung zu starten sollte kein Medical notwendig sein.


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