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5. Juni 2023 14:49 Uhr: Von Laurent Gauthier an Wolfgang Schütz Bewertung: +2.00 [2]

Seit der Abschaffung der NfL 25/09 gibt es nicht mehr das berühmte Kreuz auf dem Prüfbericht für elektronische Ausrüstung. Dort musste der Certifying Staff bestimmen, ob das Luftfahrzeug nun IFR oder VFR war. Damals gab es insb. Diskussionen um DME, Autopilot und dann ob 1 oder 2 Funkgeräte mit 8.33kHz notwendig waren. Diese Diskussionen gibt es nicht mehr, dafür eben Unklarheit was nun gilt. Nach unserem Verständnis (Porta Air Service) gilt in Deutschland weiterhin die FSAV. Nachdem müssen 20 Kriterien erfüllt werden, um IFR zu fliegen:

1 eine Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist => pitot heat
2 zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser
3 ein Variometer
4 ein Kurskreisel
5 ein Magnetkompass
6 ein Kreiselhorizont
7 eine Scheinlotanzeige, Turn& Bank
8 ein Außenluftthermometer
9 ein Wendezeiger oder ein zusätzlicher Kreiselhorizont
10 eine Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung
11 eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte
12 ein Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung
13 eine elektrische Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist
14 2x VHF COM 8.33kHz
15 ILS Gleitweg-Anzeige
16 DME Anlage
17 Transponder Mode S
18 Autopilot mit Höhenhaltung
19 Marker mit Antenne / Audioanlage
20 2x NAV bzw. 1x NAV und 1x GPS

5. Juni 2023 15:53 Uhr: Von Sven Walter an Laurent Gauthier
Leider, wegen der Festlegung der Regeln des Luftraumes, nicht des Luftfahrtzeuges. FSAV abschaffen fände ich ja besser...oder eine reine Verweisungsvorschrift. Das schafft dann echte Klarheit.
5. Juni 2023 16:51 Uhr: Von Michi V. an Laurent Gauthier

FSAV:

§ 3 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln

§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert


(1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:

1.
zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;

Ich lese dies so, dass man nach wie vor nicht unbedingt 2x 8,33khz benötigt.

5. Juni 2023 17:02 Uhr: Von Thomas Stein an Michi V.

"Ich lese dies so, dass man nach wie vor nicht unbedingt 2x 8,33khz benötigt."

Aus meiner bescheidenen IFR-Erfahrung heraus sage ich, das man mit je einem 8.33 und 25 kHz - COM sehr limitiert ist. Wenn Du z.B. ATIS abhören willst musst Du meist die Radarfrequenz kurz verlassen, das ist richtig blöd. Nur wenige ATIS-Frequenzen lassen sich im 25 kHz-Raster abhören. Daher wird bald das alte KX155 ersetzt. Noch 28 Tage, dann geht es los :-)

5. Juni 2023 23:23 Uhr: Von Michi V. an Thomas Stein

Es geht doch um die Pflicht und nicht was man haben will oder praktisch ist....


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