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3. November 2022: Von Nicolas Nickisch an Jirka L.

Ich kann mich erinnern, daß vor Jahren der Vercharterer Tankrechnungen aus dem Ausland nicht erstatten wollte.

Das war damals Naßcharter - Du hast getankt und der Vercharterer hat einem die Kosten erstattet.

Da war irgendwas, daß er dabei nicht die Umsatzsteuer abziehen konnte, sondern im Ausland kompliziert erstatten müsste.

Ich hab's nicht wirklich kapiert.

Deine Variante klingt ähnlich aber noch um einiges komplizierter.

Den inländischen STueranteil zu ermitteln erscheint mir fast unmöglich.

Wie machen denn das die Airlines? Die tanken doch regelmässig im Ausland.

3. November 2022: Von Joachim P. an Nicolas Nickisch

Nochmal zu dem Tanken im Ausland:

Wenn du im Inland irgendwo tankst und deinem deutschen Vercharterer die Rechnung für die Erstattung beim Nasscharter einreichst, bekommst du eine Rechnung mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer, mit der Adresse deines Vercharterers drauf. Er erstattet dir die Rechnung (Nettobetrag + Umsatzsteuer) und bekommt dann vom Finanzamt die Umsatzsteuer (die heißt dann Vorsteuer) wieder erstattet (aber nur wenn die Adresse stimmt, darum musst du immer gucken, dass die Rechnung rictig ausgestellt ist). Bei der Abrechnung der Flugstunde an dich, muss er deutsche Umsatzsteuer ausweisen, die du als Privatmensch bezahlst, der Vercharterer muss die USt. aber an das FA abführen. Damit sind USt. und VSt für ihn eine Art durchlaufende Posten: Die, die Du zahlst, muss er weitergeben, die die er an die Tankstelle zahlt bekommt er wieder. Wenn er aber an dich teurer verkauft als einkauft, gibt es eine Differenz aus Umsatzsteuer und erstatteter Vorsteuer, die für den Vercharterer futsch ist. Er versteuert also seine Wertschöpfung (das Schaffen von Mehrwert), das ist die umgangssprachliche Mehrwertsteuer.

Wenn Du aber nun im Ausland tankst, z.B. in Österreich mit 20% USt, bezahlst du Sprit + USt., aber dein Vercharterer kann die Vorsteuer seiner Eingangsrechnung nicht zurückerstattet bekommen, weil die ja an den österreichischen Staat und nicht an den deutschen geht. Dieselbe Spritrechnung ist dadurch für deinen Vercharterer um 20% teurer als in D. Die Umsatzsteuer, die du ihm bezahlst muss er aber trotzdem abführen, weil er dir das Flugzeug in D übergeben hat. Also zahlt er bei Auslandsbetankung die Höhe der ausländischen USt. drauf. Dass er die Erstattung der Rechnung verweigert, verstehe ich nicht, er müsste dir bei der Erstattung halt nur die doppelt bezahlte USt. abziehen.

Der richtige Weg wäre, wenn Du im Ausland ohne USt. einkaufst und der Vercharterer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer auf die Tankrechnung in D bezahlt und gleichzeitig als Vorsteuer erstattet bekommt (finanziell wieder die Null-Nummer, nur wegen der Statistik muss er USt. und VSt. dem FA melden). Problem ist, dass dir die Tankstelle im Ausland vermutlich nicht die Rechnung netto im Reverse-Charge-Verfahren ausstellt, denn dazu müsste sie offiziell die Umsatzsteuer-ID deines Vercharterers auf Richtigkeit prüfen. Somit bleibst du bei den meisten Auslandsbetankungen auf der USt. sitzen. Ein Trockencharter würde das Problem lösen (ist ja für Vercharterer und Kunden generell fairer und transparenter), erfordert aber definierte Tankstände beim Zurückgeben.

So viel mal zu der von dir angesprochenen USt. Problematik beim Tanken. Bei den Airlines ist das beim Tanken kein Thema, bei bestehenden Beziehungen zu Airports oder Sprit-Providern ist Reverse-Charge problemlos. Bei den Airlines kommen noch zwei Themen dazu: Mineralölsteuer (im gewerblichen Transport wird sie idR nicht berechnet) und die von Jirka angesprochene USt. auf die Transportleistung (wird in D für den deutschen Anteil des Legs nicht erhoben, für definierte Operator (Liste vom FA)). Also nicht die beteiligten Steuern verwechseln.

HTH

edit: der Vercharterer könnte sich auch bei einer Brutto-Rechnung aus dem Ausland sich die Steuer irgendwie wieder holen, den Aufwand wird er sich aber nicht antun.

3. November 2022: Von Flieger Max Loitfelder an Nicolas Nickisch Bewertung: +1.00 [1]

"Wie machen denn das die Airlines?"

In Österreich ist die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Sachen sowie damit verbundene Dienstleistungen Umsatzsteuerfrei.
Ich nehme stark an dass dies in D nicht anders ist.

Ja, die echte USt. Befreiung gilt für Luftverkehrsunternehmen die überwiegend international tätig sind. Wie Joachim schon geschrieben hat ist das CAT AOC und wäre auf Jirka‘s Unternehmen nur anwendbar wenn er seine Flugzeuge an solche Operator verchartert, oder?
4. November 2022: Von Sebastian G____ an Joachim P. Bewertung: +2.00 [2]

Der richtige Weg wäre, wenn Du im Ausland ohne USt. einkaufst und der Vercharterer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer auf die Tankrechnung in D bezahlt und gleichzeitig als Vorsteuer erstattet bekommt

Das funktioniert so nicht, da die Lieferung an den Verbraucher direkt im Ausland erfolgt. Im Ergebnis gibt es wohl kein praktikables Verfahren, mit einem Unternehmen ohne AOC MwSt. frei im Ausland zu tanken.

4. November 2022: Von Patrick Lianhard (Lean hard!) an Sebastian G____

Ein hiesiger Vercharter schreibt den Kunden vor, die Betankung im Namen des Vercharterers inkl. Angabe der UID Nummer durchzuführen. Ob das dann so auch klappt mit Vorsteuer usw... weiß ich aber nicht.

4. November 2022: Von Laro Kreuznach an Sebastian G____

In Ergänzung zu Joachim's Beitrag, der die USt-Mechanik für GA-Vercharterung schön darstellt, und Sebastian, der leider recht hat, das reverse charge beim Tanken im Ausland nicht funktioniert:

Das Verfahren, um ausländische USt wiederzubekommen, ist hier dargestellt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/Vorsteuerverguetung/InlaendischeUnternehmer/inlaendischeunternehmer_node.html

Es funktioniert auch. Es lohnt sich leider erst ab gewissen Beträgen, (a) weil der Steuerberater für die Meldung natürlich bezahlt werden will, und (b) weil es Mindestbeträge gibt, unterhalb denen eine Erstattung dann tatsächlich abgelehnt wird.

Zur kommerziellen Luftfahrt: Ein Lufthansa-Flug innerhalb Deutschlands wird mit Umsatzsteuer berechnet, geht er über eine Grenze, fällt er unter die Umsatzsteuerbefreiung.


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