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5. April 2022: Von Achim H. an Thomas R.

Frage A bezog sich darauf, ob ein russischer Doppelstaatler selbst als Pilot ein Flugzeug steuern darf.

Frage B bezog sich darauf, ob eine Flugzeughaltergesellschaft, die einem Doppelstaatler gehört, das Flugzeug einem Nichtrussen zur Nutzung überlassen darf.

Die Antwort der Kommission (die erstmal nur eine Interpretation der Verordnung ist, der ein Gericht nicht folgen muss) sagt, dass diese Person sowohl selbst kein Flugzeug fliegen darf als auch sein Flugzeug von niemandem betrieben werden darf. Daher "komplett gegroundet".

Jetzt darf der Doppelstaatler alle paar Wochen am Boden den Motor anmachen und hoffen, dass sich die äußeren Umstände möglichst bald wieder ändern.


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