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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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31. Mai 2021: Von Michael Söchtig an Bernd Wolf

§ 56 OWiG:

(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Die Behörde hat wohl bewusst auf eine Verwarnung gesetzt. Die muss man nicht akzeptieren, allerdings käme danach ein Bußgeldbescheid mit weteren Auslagen und Gebühren, gegen den man sich dann wiederrum beim Amtsrichter wehren müsste. Daraus werden dann mit Anwalt schnell 500 Euro plus.

Könnte man sich gegen wehren, aber mir wären in so einem Fall Kosten und Risiken auch außer Verhältnis.

31. Mai 2021: Von Wolff E. an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Wird diese Verwarung in irgend einer Form gespeichert und "popt" dann bei der nächsten ZÜP auf?


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