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21. Dezember 2020: Von Ingo-Julian Rösch an Tobias Schnell

Durch die AMC vom 18.03.2020 änderst sich letztedlich die bisherige Regelung in der NFL 2-330-17 dahingehend, dass die dortige Ziffer 4.3. Anlage „Flugbuchführung für private Luftfahrzeugführer“ obsolet geworden ist und nunmehr keine "gebundene Form" mehr notwendig wäre.

Der restliche Inhalt der NfL und damit der Anforderungen an den Inhalt des Flugbuches dürfte sich schlicht weiter nach den Regelungen in den damaligen NFL richten. So lange also die sonstigen Vorgaben zum Inhalt des Flugbuches gewahrt sind, ändert sich außer der Form eigentlich erst einmal nichts - Das Thema Anrechnung von Flugzeugen lasse ich hier jetzt mal raus, da es ja nur ums Flugbuch geht. Damit dürfte es aktuell keine Regelungen dahingehen geben, inwieweit z.B. eine Revisionssicherheit gegeben sein muss (auch wenn man lange streiten kann ob ein Papierflugbuch "revisionssicher" wäre). Allenfalls könnte man noch streiten wie die Voraussetzung des 4.3.2. im Lichte elektronsicher Flugbuchführung zu betrachten wäre. Demnach müssten fehlerhafte Eintragungen so geändert werden, dass diese erkennbar bleiben. Das dürfte der einzige Punkt sein, der bei aktuell digitalen Flugbuchlösungen teils noch diskutabel erscheint.

Dass die AMC grundsätzlich verbindlich sind, schreib das LBA dabei in seinen FAQ aktuell auch selbst:

"Akzeptierte Nachweisverfahren (AMC) haben den Character einer Selbstverpflichtung der europäischen Behörden mit entsprechender Verbindlichkeit für die zuständige nationale Behörde. Diese hat von der Erfüllung der Regelungen in den EU-Vorschriften auszugehen, sobald vom Antragsteller die Inhalte des zutreffenden AMC korrekt angewendet und nachgewiesen worden sind. Beim Nachweis einer Forderung sind zwar Abweichungen vom AMC in Einzelfällen möglich, diese sind vom Antragsteller aber substantiiert zu begründen"

https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/FAQ_Allgemein/FAQ_Allgemein_node.html

Dies macht auch Sinn, gehen die AMC als "europarechtliceh Auslegungs-/Umsetzungsregelungen" nationalem Recht grundsätzlich vor. Wenn der europäische Verodnungsgeber klarstellt, wie er seine Verordnungen vestanden haben wll, dann kann der nationale Gesetzgeber auf Grund des Vorrangs des Europarechts nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er das auch anders regeln darf.

Abzuwarten bleibt, ob es neue NfL zur Art des elektronsichen Flugbuches gibt. Möglich wäre dies nach der Regelunge des FCL.050. Es bleibt aber zu hoffen, dass hier eine möglichst liberale und offene Regelung verbleibt. Unabhängig davon müssen gegebenenfalls auch die elektronischen Aufzeichnung vom Piloten verifiziert werden. Minimalanforderung dürfte dabei eine Unterschrift sein, in der entsprechende Erklärungen abgegeben werden.


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