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23. Mai 2019: Von Olaf Musch an E. Max

Wer nicht weiß, warum er durchfällt, kann auch nicht Einspruch erheben. Der Ratschluss der hohen Beamtenschaft ist zu akzeptieren, feddisch.

Das ist falsch.

In dem Bescheid steht eine Rechts(behelfs?)belehrung, in der auch die Möglichkeit des Einspruchs erwähnt wird.

Einfach noch mal bis zum Ende lesen.

Dass die ZÜP als solches fragwürdig ist, steht auf einem anderen Blatt, aber so lange sie in Deutschland noch nicht durch Gerichtsverfahren oder politische Änderungen abgeschafft wurde, ist sie - dummerweise - noch verpflichtend.

Wenn man das nicht hinnehmen will, bleiben einem noch Klage vor einem Gericht, Ausflaggen der Lizenz (mit den entsprechenden Aufwänden dafür) oder Einstellen der Fliegerei. Du hast die freie Wahl.

Einen Beitrag zum Thema "Fliegen ist teuer" erspare ich mir als Helipilot lieber. Aus meiner Warte gesehen dürft Ihr nur jammern, wenn Ihr Turbine oder Mehrmot fliegt. Alles andere ist doch "Peanuts"... ;-)

Olaf

23. Mai 2019: Von Erik N. an Olaf Musch

Was ich so höre und lese, geht der "politische Trend" in Sachen ZÜP weniger in die Richtung, sie in Deutschland abzuschaffen, als vielmehr dahin, sie in den anderen Staaten der EU einzuführen. Deutschland hat ein gewisses Gewicht in der EU, und wird also bis auf Weiteres die ZÜP sicher nicht abschaffen.

23. Mai 2019: Von E. Max an Olaf Musch

Hallo Olaf,

> In dem Bescheid steht eine Rechts(behelfs?)belehrung, in der auch die Möglichkeit des Einspruchs erwähnt wird.

ich habe tatsächlich eine Rechtsbehelfbelehrung gefunden, und zwar gegen den Gebührenbescheid. Auf dem Bescheid zum Ergebnis der ZÜP finde ich das allerdings nicht. So jedenfalls der Stand von 2014.

Davon abgesehen dürfte es ohne bekannte Begründung einer Ablehnung schwierig sein, einen Einspruch zu untermauern.



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ZUPUndKosten20141118_anonymisiert.jpg

23. Mai 2019: Von Olaf Musch an E. Max

Auch eine nicht begründete Ablehnung kann man doch anfechten. Einfach "ich erhebe Einspruch und bitte um Erläuterung des Zustandkommens der Ablehnung sowie um erneute Prüfung".

Klar, es könnte dann "nach §x, Abs 2 sind wir nicht verpflichtet, Ihnen die Ablehnung zu erläutern. Wir nehmen Ihren Einspruch zur Kenntnis, bleiben aber bei dem Bescheid. Eine erneute Prüfung dürfen Sie in 5 Jahren wieder beantragen." kommen. Dann bliebe tatsächlich nur noch die Klage bei einem Verwaltungsgericht.

Ich weiß gerade nicht: Gibt es nicht derzeit bereits laufende Verfahren, die von der AOPA unterstützt/beobachtet werden?

Olaf

23. Mai 2019: Von  an E. Max Bewertung: +2.00 [2]

Eine Bestätigung der Zuverlässigkeit ohne Rechtsbehelfsbelehrung! Skandal! Da weiss ich ja gar nicht, was ich machen muss, wenn ich das doofe Amt dazu verdonnern lassen will, mich als unzuverlässig einzuschätzen!

23. Mai 2019: Von ch ess an 

Ketzerische Frage, ist das ueberhaupt ein anfechtbarer/widersprechbarer Bescheid ?

(Frage durch Willi beantwortet, danke)

23. Mai 2019: Von Willi Fundermann an E. Max Bewertung: +2.00 [2]

"Davon abgesehen dürfte es ohne bekannte Begründung einer Ablehnung schwierig sein, einen Einspruch zu untermauern."

Ich weiß nicht, woher der Unsinn stammt, dass eine Ablehnung ohne Begründung erfolgt. Juristen sagen: Ein Blick in´s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. In diesem Fall einfach mal in die "LuftSiZÜV" schauen, genauer in den § 6. Da steht, dass über das Ergebnis der Betroffene zu unterrichten ist, neben ggf. anderen, wie z.B. Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen. Und im Absatz 3 steht u.a.: "Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen."

Wenn die Zuverlässigkeit bejaht wird, bleibt in der Tat wenig Raum, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen.


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