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23. März 2019: Von Wolfgang Lamminger an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]

Lustigerweise hatten wir die ähnliche Diskussion schon vor ziemlich genau zwei Jahren hier https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2017,05,01,07,0520485/page2

Habe jetzt nochmal nachgesehen:

  • SERA.5005 g

Soweit in Flugverkehrskontrollfreigaben oder Vorschriften der zuständigen Behörde nichts anderes bestimmt ist, sind Flüge nach Sichtflugregeln im Horizontalreiseflug, wenn sie oberhalb 900 m (3 000 ft) über dem Boden oder Wasser oder einer gegebenenfalls von der zuständigen Behörde festgelegten größeren Höhe durchgeführt werden, in einer Reiseflughöhe durchzuführen, die entsprechend dem Kurs über Grund in der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 *) festgelegt ist.

*) die Tabelle beginnt für VFR mit 3.500 ft / FL 035

-----------------------------------------------------------------

  • AIP ENR 1.7 Höhenmessereinstellung

Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Sichtflugregeln

(Grundlage NfL I-190/01)

1. Bei Flügen nach Sichtflugregeln bis zu einer Höhe von 5000 ft MSL oder bis zu einer Höhe von 2000 ft GND, sofern diese Flughöhe 5000 ft MSL überschreitet, ist der Höhenmesser auf den Luftdruck, bezogen auf Meereshöhe (QNH-Wert), des zur Flugstrecke nächstgelegenen Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen.

2. Bei Flügen nach Sichtflugregeln oberhalb dieser Höhen ist der Höhenmesser auf 1013,2 Hectopascal einzustellen (Standard-Höhenmessereinstellung).

Festlegung der Höhen für die Höhenmessereinstellung bei Flügen nach Instrumentenflugregeln

(Grundlage NfL I-189/97)

1. Für Flüge nach Instrumentenflugregeln wird die Höhe, in und unterhalb derer der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser auf den von der zuständigen Flugverkehrskontrolle übermittelten QNH-Wert einzustellen und oberhalb der er die Standardhöhenmessereinstellung zu verwenden hat, auf 5000 ft MSL (Übergangshöhe) festgelegt. Für Flüge oberhalb der Übergangshöhe wird jeweils eine Höhe festgelegt, die unter Berücksichtigung des gültigen QNH-Wertes der Flugfläche für Instrumentenflugregeln entspricht, die mindestens 1000 ft oberhalb der Übergangshöhe liegt (Übergangsfläche).

--> sinngemäß: der Transition Layer muss 1.000 ft dick sein für den ersten nutzbaren IFR-FL


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