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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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30. September 2018: Von  an Rainer W. Bewertung: +3.00 [3]

Wenn Du Eigentümer und Halter bleibst, dann sind diese Unterlagen für das LBA notwendig:

  1. Kopie Personalausweis
  2. Am besten Kennzeichenvormerkung beim LBA machen
  3. Original der Versicherungsbescheinigung für das neue Kennzeichen
  4. Wägebericht, darf nicht älter als 4 Jahre sein, von Prüfer abgezeichnet
  5. Das Original des ARC und des aktuellen Updates
  6. Fotos der neuen Kennzeichen und der Bundesflagge auf dem Flugzeug
  7. Abmeldebescheinigung der CAA, wird von CAA an Dich und per Fax oder eMail an LBA geschickt
  8. Ein vom LBA geprüftes und genehmigtes IHP. Das kann man schon vorab an die zuständige Abteilung schicken
  9. Antrag auf Lärmzeugnis, von Prüfer abgezeichnet
  10. Formblatt, das die Einhaltung nationaler Forderungen bestätigt, von Werft unterschrieben
  11. Eventuelle STCs beilegen
  12. Urkunde Luftfunkstelle als Kopie, in Eschborn beantragen
  13. Unterschriebener Antrag
  14. Foto des neuen, nicht brennbaren Typenschildes, am besten online bestellen, Edelstahl
  15. Erste Seite des POH mit Genehmigungsvernerk eines EU-Staates

That‘s it ... hat ein paar Wochen gedauert bis ich alles hatte

30. September 2018: Von Rainer W. an 

Albert, herzlichen Dank für die detailierte Info was zu tun ist! Ich werde noch etwas warten, aber sicherlich nicht so lange wie geplant. Ich dachte, ich lass es mal laufen, aber ich habe bedenken, dass nach März die Dinge nichtmehr so zu machen oder lange Zeit unklar sind und ich die Bellanca dann solange nicht mehr fliegen kann.

30. September 2018: Von  an Rainer W.

Ja, das hatte ich auch befürchtet! Ich war gern bei der CAA ... aber alles hat wohl ein Ende :-)

30. September 2018: Von Rainer W. an 

Ich würde eine M Registrierung nehmen. Aber die geht erst ab 5,7 to.

Vielleicht sollte man das mal zum Anlass nehmen und ein EU Kennzeichen einzuführen, bzw. dass man das alte Kennzeichen „mitnehmen“ kann. Das hat doch Günther Öttinger damals als Verkehrsminister für Autokennzeichen gemacht. Und der ist jetzt EU Kommisar ;-)

2. Oktober 2018: Von Norbert S. an 

@ Albert:

Erste Seite des POH mit Genehmigungsvernerk eines EU-Staates

Deiner Aufstellung entnehme ich, dass ein komplett in deutscher Sprache verfasstes POH bei D-Registrierung für E-Klasse nicht mehr erforderlich ist? (wie vor JAA)

2. Oktober 2018: Von  an Norbert S.

Hi,

da ich mir nicht sicher war ("mit der Seite des Genehmigungsvermerkes eines EASA-Mitgliedsstaates" etc. ist die Formulierung in der LBA-Checkliste) habe ich den Abteilungsleiter angeschrieben. Die ERSTE Seite meines englischen POH mit der Erwähnung der Genehmigung durch die EASA genügt bei der SR22, hat er geantwortet)

2. Oktober 2018: Von Norbert S. an 

Danke, hat sich dort doch etwas zum Positiven geändert. Flugzeuge > E-Klasse brauchten früher auch kein deutsches POH ...


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