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12. August 2017: Von Michi V. an Maik Toth Bewertung: +1.33 [2]

Was genau? Wer prüfen darf? Bestimmt die ATO aus ihrem Prüferpool der vom LBA genehmigt/dem LBA gemeldet wurde.

Oder suchst du die Inhalte? https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Prueferangelegenheiten/Tab_Flugzeuge_D.html?nn=701778

13. August 2017: Von Maik Toth an Michi V.

Hallo Michael,

mir geht es wirklich nur darum wie der Prüfer bestimmt wird, da das beim CBIR aus den beiden Informationen nicht hervor geht. Das eine bezieht sich auf IR und das andere explizit auf CBIR aber eben nur für Aspiranten deren lizenzführende Behörde das LBA ist.

Jetzt wäre eben noch interessant zu wissen wie das Verfahren innerhalb der ATO bei CBIR und RP als lizenzführende Behörde ist. Oder kann man für IR , CBIR, EIR generell aus dem Pool bestimmen?

Schönen Sonntag!

Maik

13. August 2017: Von Wolfgang Oestreich an Maik Toth

Einen Prüfer aussuchen und dem LBA vorschlagen. In der Regel wird dem Vorschlag entsprochen.

13. August 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Maik Toth

Meistens hat die Flugschule einen Pool von Prüfern, die vom LBA schon vorab "genehmigt" sind. Bei diesen Prüfern kann die Flugschule frei einteilen und braucht keine weitere Genehmigung des LBA.

13. August 2017: Von Michi V. an Maik Toth

Wie geschrieben und Michael auch schreibt, die ATO hat bereits einen genehmigten Prüferpool.

13. August 2017: Von Chris _____ an Michi V.

"Wer prüfen darf? Bestimmt die ATO aus ihrem Prüferpool... "

nix gegen ATOs, aber hat man nicht als Prüfling das Vorschlagsrecht?

sollte einem die ATO als Kunde da nicht entscheiden lassen, ggf. halt auf Vorschlag der ATO?

13. August 2017: Von Chris _____ an Maik Toth Bewertung: +0.67 [1]

"Jetzt wäre eben noch interessant zu wissen wie das Verfahren innerhalb der ATO bei CBIR und RP als lizenzführende Behörde ist. Oder kann man für IR , CBIR, EIR generell aus dem Pool bestimmen?"

Bei mir lief's so: keine ATO involviert, da FAA-IR-rated und Training+Prüfung auf N-reg. stattfand. Der Prüfer wurde vom FI vermittelt, hat die Prüfung zwei Werktage vorher beim LBA angemeldet und durchgeführt.

Danach (1.8.) habe ich den Antrag auf IR-Eintragung beim LBA gestellt. Aktueller Status (13.8.): warte auf Antwort (=PPL mit eingetragenem IR) vom LBA.

Bisher wurde ich beim RP geführt. Demnächst dann also LBA. Ich denke mal, die Behörden haben gegenseitig ihre Telefonnummern und kriegen das hin.

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Chris _____ Bewertung: +0.67 [2]

Sorry, es gibt keinen "genehmigten" Prüferpool der ATO, sondern das Verzeichnis der bereits vorerwähnten Prüfer in der Auflistung des LBA. Daraus kann der Prüfling seinen Prüfer frei wählen. vielleicht war das mit dem "genehmigten Prüferpool" sprachlich etwas missverständlich.

13. August 2017: Von Maik Toth an Alfred Obermaier

Danke für die zahlreichen Infos!

Ist ja ein bisschen wie Weihnachten. Ich schreib meinen Wunschzetteln mit genehmigten Prüfern und dann wird ausgewählt.

Hätte ich in der Form für D nicht erwartet aber gefällt mir.

schönen Sonntag

Maik

13. August 2017: Von Peter Luthaus an Alfred Obermaier

Es gibt den Prüferpool. Wir als ATO wählen einen Prüfer aus dem Pool aus für Prüfungen, bei denen früher der Prüfer durch das LBA zugeteilt wurde. Dazu zählt auch die IR-Prüfung, die ja die gleiche ist egal ob die Ausbildung kompetenz-basiert oder modular war. Ich hoffe, das mildert die Verwirrung.

Und noch einmal: Es gibt kein "richtiges" und "falsches" IR, es gibt IR, und es gibt zwei Ausbildungswege, von denen kein Flächenflieger mehr die modulare Ausbildung macht. Und das Prüferzuteilungsverfahren ist bei beiden Ausbildungen das gleiche. Das zweite Verfahren bezieht sich nur darauf, wenn vorher keine Ausbildung an einer ATO stattgefunden hat, also Anerkennung einer ausländischen Berechtigung.

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Peter Luthaus

Sorry Peter, ich habe es schriftlich vom LBA vorliegen, genau 3 Tage alt, " ... der Prüfer kann frei aus dem Verzeichnis der zugelassenen Prüfer ausgewählt werden".

13. August 2017: Von RotorHead an Alfred Obermaier

Das hängt davon ab, um welche Prüfung es geht. Bei CPL, IR und EIR ist in Deutschland die Zustimmung des LBA erforderlich. Die ist automatisch erteilt, wenn die ATO aus ihrem Prüferpool einen Prüfer bestimmt.

Bei CB-IR und EIR ohne eine Ausbildung hierfür an einer ATO bzw. ATPL muss der Prüfer dem LBA mindestens 48 Stunden vorher angezeigt werden. Falls das LBA nicht widerspricht, gilt dann der Prüfer als genehmigt.

13. August 2017: Von Peter Luthaus an Alfred Obermaier

Das sind aber Neuigkeiten! Es geht um eine Ausbildung an einer ATO (IR modular oder kompetenzbasiert)? Kannst Du mir das schicken? Dann ist das erste Verfahren ausser Kraft gesetzt und ich habe als ATO gar nichts davon erfahren...

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Peter Luthaus

Peter, ich habe nochmals genau nachgelesen, für den von Dir beschriebenen Fall legt die zuständige Behörde (noch) den Prüfer fest. Letzte Woche gab es zu dem Thema ein Meeting L1/L4. Es gibt offenbar eine gewisse Unzufriedenheit bei den Prüfern zum Ablauf.

13. August 2017: Von Walter Adam an Alfred Obermaier Bewertung: +4.00 [4]

Hallo Herr Obermaier,

ich denke Sie und Peter reden knapp aneinander vorbei.

Wenn Sie sich auf den Beitrag der LBA-homepage unten beziehen, dann sollte der zweite Absatz genau betrachtet werden wo steht:

.....,"soweit keine vorgehende IR-Ausbildung an einer ATO erforderlich ist".

Das betrifft Piloten die z.B bereits ein "Third-Country"-IR haben und über den Weg des "CB-IR" lediglich einen prakt. Checkflug (inkl. einiger mündlicher Fragen zu Performance, Planning, Law und Met) zu absolvieren haben.

Das kann bekanntlich alles ausserhalb einer ATO mit den (LBA)-veröffentlichen IR-Examinern gemacht werden, wenn....., das LBA 48h vorher benachrichtigt wird und kein Veto erfolgt.

Das es den Prüferpool tatsächlich gibt, können Sie alleine schon daran erkennen, dass das LBA tatsächlich auch dafür ein Formular entwickelt hat (auch zu finden auf der LBA-homepage, bei Bedarf schicke ich Ihnen gerne den Link)

Der Applicant kann aber auch zu einer ATO gehen und da (mit, oder ohne Flighttraining als Vorbereitung) seinen Checkflug machen. Und die ATO, mit Ihrem Prüferpool, braucht die Prüfung eben nicht 48h vorher anmelden, sondern kann praktisch direkt dem Applicant einen Prüfer (falls gerade vorhanden) in den Flieger setzen (auch N-reg., allerdings nach deutschem Gesetz IR-ausgestattet, z.B. mit einem DME, was viele N-Flieger nicht mehr haben).

Um auf die Ausgangsfrage von Maik Toth zurück zukommen:

  1. wie Peter Luthaus bereits gesagt hat: es gibt nur EIN IR, aber (theoretisch) zwei Wege dahin (modular kann man vergessen), also bleibt sinnvollerweise nur das CB-IR.
  2. Maik Toth kann sich, auch wenn er die Ausbildung komplett in einer ATO gemacht hat, einen Prüfer von der LBA-homepage frei wählen (dann 48h "Entscheidungshoheit" LBA).
  3. Oder aus dem Prüfer-Pool seiner ATO, dann "quick and thirty".

Safety is no accident

Liebe Grüsse

Walter Adam

LBA-Auszug:

"Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL.520.A/H)sowie für CB-IR und EIR

Zum 15.03.2016 hat sich die Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL.520.A/H)sowie für CB-IR und EIR geändert, soweit keine vorhergehende IR-Ausbildung an einer ATO erforderlich ist.

Seit vorgenanntem Datum gilt nachstehendes Verfahren:

1. Der Bewerber um eine ATPL oder eine CB-IR oder EIR – ohne vorherige Ausbildung an einer ATO kann sich aus der veröffentlichten Liste, einen Prüfer aussuchen, der nach Teil-FCL zur Abnahme der praktischen Prüfungen berechtigt ist.

2. Der berechtigte Prüfer ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA), die Prüfung spätestens zwei Werktage vor Durchführung auf dem veröffentlichten Formblatt „Anzeige einer praktischen Prüfung“ zu melden.

3. Soweit das LBA keine Einwände gegen die beabsichtigte Prüfung erhebt, gilt die Bestimmung des Prüfers für den Einzelfall als gegeben. Die gesonderte schriftliche Beauftragung des Prüfers durch das LBA entfällt.

4. Der Prüfer muss sich vor Abnahme der Prüfung nach FCL.1030 davon überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung alle Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorliegen.

Das beschriebene Verfahren gilt nur für die Abnahme von praktischen Prüfungen bei Piloten, deren lizenzführende Stelle das LBA ist und der Prüfer über eine durch das LBA ausgestellte Prüferberechtigung verfügt.

Sofern der Bewerber einen Prüfer, die über eine Prüferberechtigung nach Teil-FCL eines europäischen Staates verfügen, auswählt, hat dieser dem LBA gemäß Examiner Differences Document (EDD), die Durchführung praktischer Prüfungen mittels einer Test Notification anzuzeigen."

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Walter Adam Bewertung: +1.00 [1]

Danke Walter für die Erläuterung und Klarstellung.

14. August 2017: Von Maik Toth an Walter Adam

Hallo Herr Adam,

Danke für die Erläuterung!

Beste Grüße

Maik Toth


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