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13. August 2017: Von Peter Luthaus an Alfred Obermaier

Das sind aber Neuigkeiten! Es geht um eine Ausbildung an einer ATO (IR modular oder kompetenzbasiert)? Kannst Du mir das schicken? Dann ist das erste Verfahren ausser Kraft gesetzt und ich habe als ATO gar nichts davon erfahren...

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Peter Luthaus

Peter, ich habe nochmals genau nachgelesen, für den von Dir beschriebenen Fall legt die zuständige Behörde (noch) den Prüfer fest. Letzte Woche gab es zu dem Thema ein Meeting L1/L4. Es gibt offenbar eine gewisse Unzufriedenheit bei den Prüfern zum Ablauf.

13. August 2017: Von Walter Adam an Alfred Obermaier Bewertung: +4.00 [4]

Hallo Herr Obermaier,

ich denke Sie und Peter reden knapp aneinander vorbei.

Wenn Sie sich auf den Beitrag der LBA-homepage unten beziehen, dann sollte der zweite Absatz genau betrachtet werden wo steht:

.....,"soweit keine vorgehende IR-Ausbildung an einer ATO erforderlich ist".

Das betrifft Piloten die z.B bereits ein "Third-Country"-IR haben und über den Weg des "CB-IR" lediglich einen prakt. Checkflug (inkl. einiger mündlicher Fragen zu Performance, Planning, Law und Met) zu absolvieren haben.

Das kann bekanntlich alles ausserhalb einer ATO mit den (LBA)-veröffentlichen IR-Examinern gemacht werden, wenn....., das LBA 48h vorher benachrichtigt wird und kein Veto erfolgt.

Das es den Prüferpool tatsächlich gibt, können Sie alleine schon daran erkennen, dass das LBA tatsächlich auch dafür ein Formular entwickelt hat (auch zu finden auf der LBA-homepage, bei Bedarf schicke ich Ihnen gerne den Link)

Der Applicant kann aber auch zu einer ATO gehen und da (mit, oder ohne Flighttraining als Vorbereitung) seinen Checkflug machen. Und die ATO, mit Ihrem Prüferpool, braucht die Prüfung eben nicht 48h vorher anmelden, sondern kann praktisch direkt dem Applicant einen Prüfer (falls gerade vorhanden) in den Flieger setzen (auch N-reg., allerdings nach deutschem Gesetz IR-ausgestattet, z.B. mit einem DME, was viele N-Flieger nicht mehr haben).

Um auf die Ausgangsfrage von Maik Toth zurück zukommen:

  1. wie Peter Luthaus bereits gesagt hat: es gibt nur EIN IR, aber (theoretisch) zwei Wege dahin (modular kann man vergessen), also bleibt sinnvollerweise nur das CB-IR.
  2. Maik Toth kann sich, auch wenn er die Ausbildung komplett in einer ATO gemacht hat, einen Prüfer von der LBA-homepage frei wählen (dann 48h "Entscheidungshoheit" LBA).
  3. Oder aus dem Prüfer-Pool seiner ATO, dann "quick and thirty".

Safety is no accident

Liebe Grüsse

Walter Adam

LBA-Auszug:

"Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL.520.A/H)sowie für CB-IR und EIR

Zum 15.03.2016 hat sich die Vorgehensweise bezüglich der Prüferbeauftragung für die Abnahme von praktischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL (FCL.520.A/H)sowie für CB-IR und EIR geändert, soweit keine vorhergehende IR-Ausbildung an einer ATO erforderlich ist.

Seit vorgenanntem Datum gilt nachstehendes Verfahren:

1. Der Bewerber um eine ATPL oder eine CB-IR oder EIR – ohne vorherige Ausbildung an einer ATO kann sich aus der veröffentlichten Liste, einen Prüfer aussuchen, der nach Teil-FCL zur Abnahme der praktischen Prüfungen berechtigt ist.

2. Der berechtigte Prüfer ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA), die Prüfung spätestens zwei Werktage vor Durchführung auf dem veröffentlichten Formblatt „Anzeige einer praktischen Prüfung“ zu melden.

3. Soweit das LBA keine Einwände gegen die beabsichtigte Prüfung erhebt, gilt die Bestimmung des Prüfers für den Einzelfall als gegeben. Die gesonderte schriftliche Beauftragung des Prüfers durch das LBA entfällt.

4. Der Prüfer muss sich vor Abnahme der Prüfung nach FCL.1030 davon überzeugen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung alle Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vorliegen.

Das beschriebene Verfahren gilt nur für die Abnahme von praktischen Prüfungen bei Piloten, deren lizenzführende Stelle das LBA ist und der Prüfer über eine durch das LBA ausgestellte Prüferberechtigung verfügt.

Sofern der Bewerber einen Prüfer, die über eine Prüferberechtigung nach Teil-FCL eines europäischen Staates verfügen, auswählt, hat dieser dem LBA gemäß Examiner Differences Document (EDD), die Durchführung praktischer Prüfungen mittels einer Test Notification anzuzeigen."

13. August 2017: Von Alfred Obermaier an Walter Adam Bewertung: +1.00 [1]

Danke Walter für die Erläuterung und Klarstellung.

14. August 2017: Von Maik Toth an Walter Adam

Hallo Herr Adam,

Danke für die Erläuterung!

Beste Grüße

Maik Toth


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