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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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11. Mai 2017: Von Ulrich Dr. Werner an Christian Weidner Bewertung: +4.00 [4]

Guten Tag zusammen

Zu Bordbucheinträgen gibt es Ausführungen in der LuftBO, genauer im § 30. Dort ist in Absatz 3 Satz 3 ausgeführt, „für die durchgeführten Flüge“.

Das ist nach meiner Kenntnis der deutschen Sprache „nach Flugende“, sonst wäre der Flug nicht „durchgeführt“. In den Durchführungsverordnungen zur LuftBO gibt es keine erklärenden Ausführungen zum Bordbuch.

Noch deutlicher wird der sinngleiche Sachverhalt in der neuen NfL 2-330-17 zur Führung des persönlichen Flugbuches von Privatpiloten beschrieben, einschließlich der Rechtsnorm gem. EU-Recht von dem dies abhängt.

Dort ist unter 4.3 ausdrücklich ausgeführt, dass „Eintragungen sind handschriftlich dauerhaft (dokumentenecht) und unmittelbar – ohne schuldhafte Verzögerung – nach jedem Flug gemäß den Festlegungen dieses Anhangs vorzunehmen“.

Wenn ich einen rampcheck zu erdulden hätte, wäre dies meine Antwort.

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

11. Mai 2017: Von Johannes König an Ulrich Dr. Werner

Hallo zusammen,

bei uns im Verein wird vor dem ersten Flug des Tages ein "VFK o.k." eingetragen, natürlich erst nach erfolgtem Walk-Around. Bei der Gelegenheit wird dann auch gleich die erste Hälfte des 1. Eintrags verfasst.

Ich finde den Eintrag sinnvoll als Teil des Aussenchecks und habe das auch bei allen geliehenen Maschinen bisher so gehandhabt. Gibt es für dieses "VFK o.k." eine rechtliche Grundlage? Ich hab das nie hinterfragt. Ich weiß aber noch, dass der Prüfer vom Luftamt bei der PPL-Prüfung auf diesen Eintrag vor dem Flug bestanden hat, u.a. Auch darauf, dass er als PIC seine Unterschrift dahinter setzen müsse.

Viele Grüsse

Jo

11. Mai 2017: Von Ulrich Dr. Werner an Johannes König Bewertung: +1.00 [1]

Guten Tag

Das ergibt sich für den Schulbetrieb aus dem Ausbildungshandbuch der Flugschule (ATO im EU-Recht). Wenn es dort eine solche Festlegung gibt, gilt dies für den Schulbetrieb, und der Prüfungsflug gehört noch dazu. Für den LV-RLP kann ich dies so sagen.

Eine Erweiterung einer solchen Regelung außerhalb des Schulbetriebes liegt im Ermessen des Halters (vielfach =Verein), der dies dann z.B. in der Betriebsordnung/Satzung/Charterregeln so festlegen kann.

Viele Grüße

Ulrich Werner

11. Mai 2017: Von Mich.ael Brün.ing an Johannes König

Die Vorflugkontrolle ist übrigens auch in Part M geregelt, da sie als Element der Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit anzusehen ist.

M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit sowohl der Betriebs- als auch der Notausrüstung müssen sichergestellt werden durch
1. die Durchführung von Vorflugkontrollen, [...]

M.A.305 sagt zur Aufzeichnungen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit außerdem:

b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
1. einem Luftfahrzeug-Bordbuch, [...]



Daraus könnte eine besonders spitzfindige Person (oder das LBA) ableiten, dass die/jede Vorflugkontrolle im Bordbuch einzutragen ist. Allerdings steht an keiner Stelle, dass diese Eintragungen vor dem Flug zu erfolgen haben. Es ist sogar für Freigabebescheinigungen nach Instandsetzungsarbeiten eine Frist von 30 Tagen möglich, also kann für alle technischen Belange (einschl. Vorflugkontrolle) kein unverzüglicher Eintrag gefordert sein.

Dass im Part NCO nichts über Aufzeichnungen vor dem Flug geregelt ist, wurde ja schon ausgeführt und auch dass die LuftBO für Flüge mit Luftfahrzeugen, die der EASA-Regulierung unterliegen, nicht mehr anzuwenden ist.

Michael

11. Mai 2017: Von  an Mich.ael Brün.ing

Wenn man das Bordbuch unter bestimmten Voraussetzungen am "Flugplatz/Einsatzort" aufbewahren darf, kann man es auch nicht vor dem Flug (oder den Flügen) ausfüllen:

CAT.GEN.MPA.180 Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Unterlagen
[...]
b) Ungeachtet Buchstabe a dürfen bei einem Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) am Tag mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, die innerhalb von 24 Stunden am selben Flugplatz oder Einsatzort starten und landen oder innerhalb des im Betriebshandbuch festgelegten örtlichen Bereichs bleiben, die folgenden Dokumente und Informationen stattdessen am Flugplatz oder Einsatzort aufbewahrt werden:

1. das Lärmzeugnis,

2. die Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle,

3. das Bordbuch oder gleichwertige Dokument,

4. das technische Bordbuch,

5. NOTAM/AIS-Briefingunterlagen,

6. die Wetterinformationen,

7. Benachrichtigungen über SCP und besondere Ladung, soweit zutreffend, und

8. Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage.

11. Mai 2017: Von Mich.ael Brün.ing an 

Das ist ein Teil des Part OPS CAT und gilt nur für gewerblichen Flugbetrieb. Bei Part NCO, siehe NCO.GEN.135, ist das Bordbuch immer mitzuführen.

Michael

11. Mai 2017: Von Malte Höltken an Mich.ael Brün.ing

Ja, aber in NCO.GEN.135 steht das gleiche:

NCO.GEN.135 Documents, manuals and information to be carried

(a) The following documents, manuals and information shall be carried on each flight as originals or copies unless otherwise specified:
(1) the AFM, or equivalent document(s);
(2) the original certificate of registration;
(3) the original certificate of airworthiness (CofA);
(4) the noise certificate, if applicable;
(5) the list of specific approvals, if applicable;
(6) the aircraft radio licence, if applicable;
(7) the third party liability insurance certificate(s);
(8) the journey log, or equivalent, for the aircraft;
(9) details of the filed ATS flight plan, if applicable;
(10) current and suitable aeronautical charts for the route area of the proposed flight and all routes along which it is reasonable to expect that the flight may be diverted;
(11) procedures and visual signals information for use by intercepting and intercepted aircraft;
(12) the MEL or CDL, if applicable; and
(13) any other documentation that may be pertinent to the flight or is required by the States concerned with the flight.

(b) Notwithstanding (a), on flights:
(1) intending to take off and land at the same aerodrome/operating site; or
(2) remaining within a distance or area determined by the competent authority,
the documents and information in (a)(2) to (a)(8) may be retained at the aerodrome or operating site.

(c) Notwithstanding (a), on flights with balloons or sailplanes, excluding touring motor gliders (TMGs), the documents and information in (a)(2) to (a)(8) and (a)(11) to (a)(13) may be carried in the retrieve vehicle.

(d) The pilot-in-command shall make available within a reasonable time of being requested to do so by the competent authority, the documentation required to be carried on board.

11. Mai 2017: Von Mark Juhrig an Malte Höltken

Hier noch zur Ergänzung, was in den AMCs zum Part NCO bezüglich des geforderten "Journey Logs" steht:

AMC1 NCO.GEN.150 Journey log
GENERAL
(a) The aircraft journey log, or equivalent, should include the following items, where applicable:
(1) aircraft nationality and registration;
(2) date;
(3) name of crew member(s);
(4) duty assignments of crew members, if applicable;
Supplementary document to ED Decision 2013/022/R
Page 25 of 82
(5) place of departure;
(6) place of arrival;
(7) time of departure;
(8) time of arrival;
(9) hours of flight;
(10) nature of flight;
(11) incidents and observations (if any); and
(12) signature of the pilot-in-command.
(b) The information or parts thereof may be recorded in a form other than on printed paper. Accessibility, usability and reliabili

11. Mai 2017: Von Oliver Toma an Mark Juhrig

Aber mal zurück zum Thread-Thema:

Nirgendwo steht, dass es VOR dem Abflug passieren muss. Halte ich persönlich für total absurd.

Ach so: Und damit zweifele ich nicht an, dass Georg dies wiederfahren ist! Ich wüsste gar nicht, wie ich auf so eine These reagieren würde...

11. Mai 2017: Von Wolfgang Lamminger an Oliver Toma Bewertung: +4.00 [4]

Ich wüsste gar nicht, wie ich auf so eine These reagieren würde...

Am Besten mit der Frage "wo steht das?"


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