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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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11. Mai 2017: Von Ulrich Dr. Werner an Johannes König Bewertung: +1.00 [1]

Guten Tag

Das ergibt sich für den Schulbetrieb aus dem Ausbildungshandbuch der Flugschule (ATO im EU-Recht). Wenn es dort eine solche Festlegung gibt, gilt dies für den Schulbetrieb, und der Prüfungsflug gehört noch dazu. Für den LV-RLP kann ich dies so sagen.

Eine Erweiterung einer solchen Regelung außerhalb des Schulbetriebes liegt im Ermessen des Halters (vielfach =Verein), der dies dann z.B. in der Betriebsordnung/Satzung/Charterregeln so festlegen kann.

Viele Grüße

Ulrich Werner


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