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9. März 2017: Von ch ess an Markus Jolas Bewertung: +1.00 [1]

So einfach ist es eben nicht ;-)

Nach dem Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang (siehe unten) in Verbindung mit der Liste der anderen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplaetze (ab 1.6.2016, siehe unten) sind direkte Ein- und Ausfluege von zahlreichen Plaetzen moeglich.

Merkblatt

Flugplatzliste

9. März 2017: Von Markus Jolas an ch ess

Hallo,

was war jetzt an meiner Aussage nicht krrekt?

Wenn ich die EU (Zollgebiet) verlassen will benötige ich einen Zollflugplatz oder einen besonderen Landeplatz, der eine Zollabwicklung vornehmen kann. Gleiches wenn ich von außerhalb in das Zollgebiet einfliege!?

Ergo: auf einem Zollflugplatz ist der Zoll stets anwesend und ich kann meinen Ein- Ausflug dirkt klären. Auf den besonderen Landeplätzen muß ich oder jemand anderes (zB Flugleitung) den Zoll vorher informieren und sagen was ich vor habe. Die entscheiden dann, ob sie dies glauben und durchwinken oder zur Kontrolle erscheinen.

Das mit der Einzelbefreiung kann man zwar auch erwiorken, man muss aber höllisch aufpassen, dass man dann alle Zollbestimmungen richtig im Griff hat....

Gruß

Markus

9. März 2017: Von Achim H. an Markus Jolas Bewertung: +1.00 [1]

Wenn ich die EU (Zollgebiet) verlassen will benötige ich einen Zollflugplatz oder einen besonderen Landeplatz, der eine Zollabwicklung vornehmen kann.

Nein, das ist auf Deutschland bezogen falsch. Im Merkblatt des deutschen Zolls steht die Wahrheit. Beim Ausflug aus der EU ist kein Zollflugplatz notwendig, sofern die Maschine in der EU zugelassen ist und keine Waren ausgeführt werden. Auf dem Rückweg ist ein Zollflugplatz (oder eine im Einzelfall gewährte Befreiung) notwendig.

9. März 2017: Von ch ess an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Meine Interpretation geht noch weiter

Ausflug ohne Zollabfertigung von ALLEN Plätzen möglich, insoweit keine anmeldepflichtigen Waren befördert werden (und keine spezifischen Verbote entgegenstehen)

Einflug zu Zollplätzen (wenige) oder besonderen Landeplätzen (Liste). Bei letzteren muss man sich mit Zeitangabe voranmelden (bspw Formblatt auf der Webseite, siehe Ingolstadt Fluganmeldung Ingolstadt). Nach Ermessen der Behörde kommt dann jemand vom Zoll kontrollieren. Ist aber nicht kostenpflichtig. Und flexibel.

(die Welt ist gar nicht so schlecht und kompliziert, wie wir sie manchmal leben :-) )

9. März 2017: Von Alfred Obermaier an ch ess

Danke Chess,

genauso kenne und praktiziere ich das auch.

10. März 2017: Von Markus Jolas an Achim H.

Nein!

Siehe https://www.flugplatz-koblenz-winningen.de/index.php/de/general-aviation/zoll

Dort steht eindeutig: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch Flüge aus der oder in die Schweiz (unabhängig vom Schengener Abkommen) der Zollplficht unterliegen!

Bei meinem letzten Flug in die Schweiz hat mir auch der Zöllner, der auch erschien, bestätigt, dass die Anmeldung für einen Ausflug in die Schweiz zwingend sein!

Und jetzt?

10. März 2017: Von Guido Frey an ch ess

Meine Interpretation geht noch weiter

Ausflug ohne Zollabfertigung von ALLEN Plätzen möglich, insoweit keine anmeldepflichtigen Waren befördert werden (und keine spezifischen Verbote entgegenstehen)

So ganz so einfach ist es leider nicht: Dies gilt nur für innerhalb der EU registrierte Luftfahrzeuge. Für in Nicht-EU-Staaten registrierte LFZ (z. B. N-registriert) besteht auch eine Zollpflicht beim Ausflug aus der EU! Dies findet sich ausrücklich in besagtem Zoll-Merkblatt.

10. März 2017: Von Alexander Callidus an Markus Jolas

Ich war in Freiburg losgeflogen, in Locarno gelandet, mir wurde beim Zahlen der Landegebühr ein Zollformular unter die Nase gehalten, unterschrieben. Zurückgeflogen nach Donaueschingen, dort beim Brüten über der Frankreichkarte Besuch bekommen - was sie denn wollten? Zoll machen. Ach? Ja bitte, gerne, wenn sie den Flieger nicht anfassen.

Alles an Administration war ein Flugplan hin und einer zurück.

Erst viel später habe ich mir Gedanken über Zollflugplätze und Genehmigungen und Anmeldungen gemacht und es war reiner Zufall, daß ich auf Listenplätzen gestartet/gelandet bin.

Geht auch.

10. März 2017: Von Guido Frey an Markus Jolas

Dort steht eindeutig: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch Flüge aus der oder in die Schweiz (unabhängig vom Schengener Abkommen) der Zollplficht unterliegen!

Das ist grundsätzlich so korrekt, da die Schweiz zwar ein Schengen-Land (somit keine Passkontrolle erforderlich), aber kein EU-Mitglied ist. Grundsätzlich bedeutet bei den Juristen aber auch, dass es Ausnahmen gibt. Gem. Merkblatt des Zolls ist eine Zollabfertigung beim Ausflug aus der EU, also auch bei Ausflug in die Schweiz, nicht erforderlich, wenn das Flugzeug in der EU registriert ist und keine anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden.

Wer also z. B. mit einem N-registrierten LFZ von D in die Schweiz fliegen möchte, muss somit auf jeden Fall einen Zollflugplatz benutzen (oder eine Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang beantragen). Ein D-registrierter Flieger auf der gleichen Strecke ohne anmeldepflichtige Waren hingegen nicht.

10. März 2017: Von ch ess an Guido Frey

Hast Du recht - muss ein N-Flieger selber schauen.

Ich denke bei so etwas nur an normale Situationen ;-)

(flaming mode : ON)

10. März 2017: Von Achim H. an Markus Jolas Bewertung: +1.00 [1]

Bei meinem letzten Flug in die Schweiz hat mir auch der Zöllner, der auch erschien, bestätigt, dass die Anmeldung für einen Ausflug in die Schweiz zwingend sein!

Wie gut dass in Deutschland die Legislative von der Exekutive getrennt ist und nur erstere festlegt, was Recht ist und eine Dritte Gewalt den strittigen Einzelfall beurteilt.

Der Ausflug aus der EU ohne Zollplatz unter den mehrfach genannten Randbedingungen ist so glasklar formuliert, dass es da keinen Beamten in Koblenz braucht, um sich eine abschließende Meinung zu bilden. :-)

10. März 2017: Von Erik N. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Stimmt, die Reichsflucht ist seit 1945 nicht mehr verboten.

11. März 2017: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an Erik N. Bewertung: +1.00 [1]

Von wegen! Und ich bin mir sicher, dass die illegale Ausreise (Wegzugsbesteuerung) aus Deutschland härter verfolgt wird als die illegale Einreise!

11. März 2017: Von Achim H. an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu Bewertung: +4.00 [4]

Oh jee, schon wieder ein AfD-Thread...

13. März 2017: Von Markus Doerr an Erik N. Bewertung: +1.00 [1]

Stimmt, die Reichsflucht ist seit 1945 nicht mehr verboten.

So lang ist das nicht her. Am 8.März 1989 wurde der letzte Republikflüchtige an der Mauer erschossen.


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