So, nun habe ich zumindest einen Thread in diesem Forum gefunden, der auch das LBA-Schreiben direkt zitiert. Es handelt sich um den insgesamt 13. Beitrag, Autor Jan Brill, in diesem Thread:
https://www.pilotundflugzeug.de/forum/2014,02,04,09,3057737
Zitat des Schreibens:
Betreff: Nachweis von theoretischen CPL-Kenntnissen für den Erwerb der
Lehrberechtigung FI(A) bzw. FI(H) gemäß FCL.915.FI
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf die Forderungen in FCL.915.FI der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 der Kommission vom 3.11.2011, geändert durch die Verordnungen (EU)
Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.3.2012 und (EU) Nr.
70/2014 der Kommission vom 27.01.2014, wonach Bewerber um ein FI-Zeugnis für
die Ausbildung zum Erwerb einer PPL die Anforderungen bezüglich der
theoretischen CPL-Kenntnisse zu erfüllen haben.
Im Rahmen der "Bund-Länder-Arbeitsgruppe Verordnung (EU) 1178/2011" des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wurde
festgestellt, dass die Erfüllung der Anforderungen erst dann nachgewiesen
ist, wenn die theoretische CPL-Ausbildung bei einer ATO und die
entsprechende CPL-Theorieprüfung erfolgreich beim Luftfahrt-Bundesamt (oder
einer anderen europäischen Behörde) absolviert wurde.
Das bedeutet, dass die bisher geübte Praxis nicht mehr möglich ist, wonach
die CPL-Kenntnisse direkt durch eine Ausbildungseinrichtung festgestellt
werden konnten.
Weil es sich hierbei nicht um eine Ausbildung und Prüfung zum Erwerb einer
CPL handelt, ist kein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 erforderlich und es
entfällt die Anmeldung zur Ausbildung gem. § 24 Abs.
4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Eine Anrechnung dieser
Ausbildung und Prüfung für den späteren Erwerb einer CPL ist nicht
vorgesehen.
Luftfahrt-Bundesamt
Referat L1
Damit muss ich jetzt Abbitte leisten, dass ich dieses Schreiben falsch in Erinnerung habe und das LBA tatsächlich die komplette Theorie-Ausbildung fordert. Somit ist meine ursprüngliche Behauptung: "Einfach beim LBA zur Theorieprüfung anmelden." Falsch!
Dennoch bleibe ich bei der Behauptung - auch wenn es in Deutschland offensichtlich nichts nützt - das steht so nicht in der Vorschrift. Das LBA geht auch hier den Weg der restriktivsten Auffassung einer Vorschrift. Ist für mich (leider) nur ein Fall unter vielen. Bleibt eventuell noch der Weg zu Austrocontrol oder BAZL. Eine Frage kostet nichts und könnte viel Geld sparen.
Michael