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31. März 2014: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Hubert,
damit Deine "Jus Trainees" auch zu den richtigen Antworten kommen brauchen die auch die richtigen Fragen.

Halterhaftpflichtversicherung (und nur das ist die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung, der Betrag darf auch in bar hinterlegt werden, dann keine Versicherung erforderlich) ist alles das was, vereinfacht gesagt, außerhalb des Flugzeuges sich befindet und beim oder durch den Betrieb desselben beeinträchtigt wurde (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden).

Passagierhaftflichtversicherung ist nicht vorgeschrieben, kann jeder frewillig einkauufen oder es lassen, betrifft vereinfacht gesagt, alles das, was sich innerhalb des Flugzeuges befindet, wie eben Passagiere, deren Gepäck, etc., vom Beginn des Ein- bis zum Beenden des Aussteigens und die beim oder durch den Betrieb des Flugzeuges beeinträchtigt wurden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden).

Insassen-Unfall-Versicherung ist etwas das man als Surrogat zur Verfügung haben sollte um bei den Passagieren oder einem selber den ersten (finanziellen) Schmerz zu lindern.

All the best

31. März 2014: Von Thomas Endriß an Arno Reinhard
Arno,

ganz pauschal gesagt: ja.

Der Deckungsbereich deutsch zugelassener Maschinen ist normalerweise ganz Europa. Genaues müsstest Du aber bei deinem Verein erfragen (Europa-Deckung oder sogar incl. Mittelmeer-Anrainer).

Ansonsten bist Du mit einer evtl. Selbstbeteiligung bei der Kasko in der Kreide, falls Du etwas an der Maschine zerdepperst. Normalerweise 2.000 Euro bei Einmots. Auch hier: Nachfragen beim Verein.

Leider gibt es bei uns keine "Renter Insurance", wie in den USA, wo Du Dich für die evtl. Selbstbeteiligung absichern kannst. Damit stehst Du immer für die SB in der Kreide im Fall des Falles. Das ist aber überschaubar und keinesfalls existenzgefährdend.

Gruß,

Thomas
31. März 2014: Von Arno Reinhard an Thomas Endriß
Thomas,

danke für die schnelle Antwort. SB ist sogar nur max 1k€. Geltungsbereich und Deckungssummen erfrag ich.

Einen schönen Abend noch

Gruß

Arno
1. April 2014: Von Ursus Saxum-is an Arno Reinhard
Schau doch beim nächsten Flug einfach in die Papiere. Die Daten stehen auf der Versicherungsbescheinigung.
1. April 2014: Von Thomas Endriß an Ursus Saxum-is

Die Deckungssumme der Haftpflicht/CSL ja, die SB der Kasko nicht.

1. April 2014: Von Ursus Saxum-is an Thomas Endriß
Danke, das war mir neu. Ich hatte beim Chartern bisher immer Unterlagen vorliegen, die das dokumentieren, aber nicht drauf geachtet, ob das nun Versicherungsbescheinigung oder Kopie des Versicherungsscheins ist und beim eigenen Flieger kenne ich keine Kasko.
1. April 2014: Von Pat Wie an Thomas Endriß
Thomas ich hätte da auch noch eine Nachfrage:

Du sagst bei Familienmitgliedern sei das kein Problem, die Passagierhaftpflicht greife hier auch. Liegt denn auch bei einem Familienmitglied ein Beförderungsvertrag vor wenn der Pilot auch Luftfrachtführer und damit Vertragspartner ist? Ich hab es so verstanden, dass ein wirksamer Beförderungsvertrag bestehen muss damit die Passagierhaftpflicht greift.

Und wenn dem so ist, dann ist die Passagierhaftpflicht doch nicht wirklich freiwillig. Denn §50 LuftVG schreibt diese vor für Flüge mit Beförderungsvertrag. Das ist dann ja jeder Flug den ich nicht alleine oder nur mit einem weiteren Besatzungsmitglied mache.
1. April 2014: Von Hubert Eckl an Alfred Obermaier
@Aldred Obermeier. JA! Das mit den Einschränkungen habe ich jetzt ja verstanden. Aber das Gesetz schränkt eben NICHT ein: ALLE Schäden die verursacht wurden. Da wird nicht differenziert. Es sind doch die Versicherungen die immer differenzieren: " Die Erdbebenversicherung gilt aber nicht bei Erdbeben bei Vollmond. Da haben wir eine extra Erdbebenbeivollmundundspringflutversicherung"...
1. April 2014: Von Thomas Endriß an Pat Wie

Patrick,

alle Personen an Bord Deines Fliegers, die nicht Crewmitglied sind, sind automatisch Passagiere, für deren Leib und Leben und deren Besitz, den sie mit an Bord gebracht haben, Du haftbar bist. Ganz automatisch durch den §823 BGB. Du haftest bei Schäden mit Deinem gesamten Privatvermögen. Nachweispflichtig sind im Falle des Falles die Passagiere, d.h. Sie müssen beweisen, welchen Schaden in welcher Höhe Du ihnen zugefügt hast.

Diese Haftung kannst Du absichern durch eine Passagierhaftpflichtversicherung, musst Du aber nicht, für Dich also freiwillig.

Beförderst Du aber gegen Entgelt Passagiere (und dabei meint die Rechtssprechung nicht ein gelegentliches Mitnehmen gegen Spritgeld), dann musst Du eine Passagierhaftpflichtversicherung vorweisen. Sprich: Gewerbsmäßiger Transport von Passagieren bedingt eine Passagierhaftpflichtversicherung.

Zur Gewerbsmäßigkeit ist schon viel - auch hier im Forum - diskutiert werden. Da spielt dann (wie bei der Rundflugproblematik) auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Gewerbsmäßig bedeutet ganz grob, dass die Tätigkeit auf Dauer ausgelegt ist und eine Gewinnabsicht verfolgt wird.

Zurück zu Deinen - nichtgewerblich transportierten - Passagieren: Wenn Du einen Passagier verletzt bei einem Deiner Flüge (und dazu gehört nicht nur der Flug selbst, sondern insbesondere auch das Ein- und Aussteigen - Stichwort: Beinbruch beim Runterfallen von der Fläche, etc.), dann wirst Du dafür in die Pflicht genommen.

Gewerbliche Lufttransporteure, angefangen vom Bedarfsflug bis hin zur LH und Co. brauchen zwingend eine Passagierhaftpflichtversicherung. 95% aller Airlines dieser Welt kaufen diese zusammen mit der Dritthaftpflichtversicherung in Form einer CSL-Versicherung (Combined Single Limit - gemeinsames Limit für beide Haftpflichtbestandteile).

Gruß,

Thomas

1. April 2014: Von Helmut Walter an Thomas Endriß
*Thomas
Mit deinem "Crewmitglied" hast du mich verwirrt.

Wenn neben mir in einer PA28 jemand sitzt, der zufällig auch Pilot ist, dann ist er doch juristisch kein Crewmitglied. Oder?

Oder muss ich den/die dann "nach hinten setzen"??
1. April 2014: Von Mich.ael Brün.ing an Helmut Walter Bewertung: +1.00 [1]
Crewmitglied ist nur jemand, der es nach operationellen Gesichtspunkten auch sein muss. Ist das Flugzeug in der entsprechenden Betriebsart Single-Pilot-zugelassen, dann kann nur der Pilot auf dem Sitz des verantwortlichen Piloten ein Crew-Mitglied sein. Anders z.B. (noch) bei IFR-Betrieb ohne Autopilot oder während der Ausbildung oder einer Prüfung. Ein Single-Pilot-Flugzeug kann auch, z.B. gewerblich mit zwei Piloten betrieben werden, dann gibt es aber dazu ein Betriebshandbuch, aus dem die entsprechenden Verfahren hervorgehen.

In der E-Klasse-Praxis gibt es fast immer beim Flug mit Paxen nur ein Crew-Mitglied, welches links sitzt. Und es spielt keine Rolle, welche Lizenz derjenige auf dem rechten Platz hat. Auch wenn er Prüfer ist, ist er kein Crew-Mitglied solange er keine Prüfung abnimmt.
1. April 2014: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Hubert, hier beschreibt § 33 LVG ziemlich klar die Haftung des Halters und nur darum geht es.

§ 33 LVG

(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt
dh die Beförderung von Passagieren gibt es eine andere Regelung:

§ 44 LVG Anwendungsbereich

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit
1.
das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2.
das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),
3.
das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),
4.
das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),
5.
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten
Schwierig wird es schon bei sog. Mitfliegern wie ein aktuelles urteil des BGH zeigt.

Keine Haftung aus Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 ff. LuftVG für Schnupperflüge

17.01.10 (Allgemein, Luftrecht, Versicherungsrecht)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß der Halter und Führer eines Flugzeuges nicht nach der strengen Haftung der §§ 44 ff. LuftVG haftet, wenn ein Mitflieger, der die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen lernen möchte, während eines sogenannten “Schnupperfluges” zu Schaden kommt.

In dem entschiedenen Fall ist der Kläger anlässlich eines “Tages der offenen Tür” eines Luftsportvereins in einem Ultraleichtflugzeug kostenlos mitgeflogen, um die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen zu lernen. Er war bereits Drachenflieger und hatte erwogen, eine Pilotenausbildung auf einem Ultraleichtflugzeug zu beginnen. Das Ultraleichtflugzeug stürzte jedoch aus ungeklärten Gründen ab. Dabei kamen beide Insassen ums Leben.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht der Vorinstanzen nicht gefolgt, daß der Schnupperflieger ein Passagier i.S.V. §§ 44 ff LuftVG sei. Der BGH erklärt, daß es schon an der Sachverhaltsvoraussetzung fehle, dass der Flug der Beförderung der Insassen dient. Denn Grund für das vermutete Verschulden des Luftfrachtführers im Falle eines Flugunfalls ist dessen Obhutsverhältnis zum Flugzeuginsassen, der sich ihm zum Zwecke der Beförderung anvertraut. Die Haftung nach dem LuftVG greift deshalb nur in den Fällen ein, in denen dieses Interesse im Vordergrund steht und sich der Flugzeuginsasse nur deshalb hinsichtlich der technischen Bewältigung des Fluges dem Luftfrachtführer anvertraut. Steht hingegen die flugsportliche Betätigung im Vordergrund, während die Beförderung einen zwar notwendiger, aber unselbstständiger Faktor für den Flug ist, entsprechen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse regelmäßig nicht einem Beförderungsvertrag. Die Haftungserleichterungen nach dem LuftVG kommen nicht demjenigen zugute, der die technische Seite des Fliegens und die Bewältigung der damit verbundenen Gefahren kennen lernen will und deshalb einen Flug unternimmt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

Schönes Thema für Deine Jus Trainees.

Murphys Law: Es ist schwieriger als gedacht.

1. April 2014: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Ach ja, Hubert, eines hatte ich noch vergessen.

Wenn Passagiere von Dir aus Gefälligkeit mitgenommen werden, einfach so, um ihnen einen Gefallen zu tun, dann schlägt natürlich die volle Haftung nach §§ 823 ff BGB zu und die Haftungserleichterungen der §§ 44 LVG ff können nicht in Anspruch genommen werden.

Klarstellung: das ist keine Rechtsberatung sondern nur meine ganz persönliche Meinung.

All the best

Alfred

1. April 2014: Von Alfred Obermaier an Alfred Obermaier

Hubert hier gibt es eine sehr schöne Darstellung der Haftung aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen in Vereinen, kann sinngemäß auf Privat-Halter übertragen werden.

https://www.flugsport-fkb.de/doku_frei/Passagierhaftpflicht.pdf

Meines Wissens haben sich die hier zitierten Gesetze nicht wesentlich geändert.

All the bestt

Alfred

1. April 2014: Von Hubert Eckl an Alfred Obermaier
Lieber Alfred! Ich mag jetzt nicht den Ober-(schlau)-Meier machen.. ;-) Aber das weiß ich alles.. das stimmt alles,
es geht um "subsummieren", d.h. ein oberstes Gericht wird immer auf den "Grundauftrag des Gesetzgebers" ( im Terminus heißt es anders fällt mir grad nicht ein) eingehen, egal ob Flugzeug oder Pferdekutsche oder Fahrrad oder Wanderstock.. Wer seinen Mitmenschen einen Schaden zufügt -WELCHEN AUCH IMMER - hat für diesen aufzukommen! Punkt. GAAAANZ simpel ( ich weiß Simplifizierungen sind der natürliche Feind des Herrn von der Assekuranz): Der Gesetzgeber sagt: Wer ein Flugzeug fliegt, muss eine Institution bemühen, welche ihm im Schadensfalle hilft, diesen wieder gut zu machen. ( Immer so weit dies überhaupt möglich ist.) Er schreibt eine Versicherung vor. PUNKT. Es wird nicht und wurde NIE nach Schadensarten unterschieden, da ALLE Schäden zu ersetzen sind.
Zu meinen " Jungforschern", wollte das kleine Zwischenergebnis eigentlich noch nicht kundtun:
Es zeichnet sich eine verblüffende Situation in eine völlig andere Richtung ab. Wie kann der Staat ( = die Allgemeinheit) einerseits auf der Wiedergutmachung eines Schadens bestehen und gleichzeitig eine Begrenzung der Schadenshöhe in der Police erlauben? Nochmal: Es gibt faktisch keinerlei Differenzierung in der Schadensart, da JEDER Schaden ersetzt werde muss.....Ich habe AUSSCHLIESSLICH am Anfang des Threads gefragt ob eine CSL notwendig ist, oder ober eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung ausreicht.. Oder kann ich NUR eine CSL auch haben? MUSS ich beides haben? Das hast Du auch nicht benatwortet..
Mir ist mit Verlaub wurscht, wie sich die Versicherungen rückversichern und unter welchen PAragrafen welche Versicherungsarten fallen...Vor Jahren hat ein Depp hinter einer Seneca mit laufenden Motoren das Hallentor aufgeschoben. Meine Emeraude in der Halle ist angeblasen von 2x180 PS geflogen. Ein Riesenschaden. Die Versicherung der 2-Mot hat anstandslos meinen Schaden bezahlt, streitet aber jetzt noch, nach fast 8 Jahren, mit der Flugplatzeignerin einer Kommune ob die nicht haftet, weil die solche Experten auf dem Gelände rumlaufen lässt. Aber das ist mir doch schnuppe..
1. April 2014: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl

Hubert,
generell ist die Haftung nach den Vorschriften des Gesetzgebers unlimitiert. Es gibt Haftungsprivilegien (verschärfte Haftung aber dafür niedrigere Grenzen) in verschiedenen Bereichen, die ggfs anwendbar sind.
Versicherung kann immer nur in limitierter Höhe gekauft werden.

Haftung und Versicherung sind (häufig) nicht kongruent, das sind 2 Paar Schuhe.

All the best

Alfred

1. April 2014: Von Alfred Obermaier an Hubert Eckl

Hubert, Deine Frage:

"... .....Ich habe AUSSCHLIESSLICH am Anfang des Threads gefragt ob eine CSL notwendig ist, oder ober eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung ausreicht.. Oder kann ich NUR eine CSL auch haben? MUSS ich beides haben? Das hast Du auch nicht beantwortet.."

Doch, meine Antwort besagte sinngemäß "wenn Du es Dir leisten kannst Passagiere aus Gefälligkeit mitzunehmen, dann mach das. Haftung besteht in unlimitierter Höhe. Versicherung hast dafür keine, wenn Du keine Passagierhaftpflicht Police kaufst. Eine solche würde genügen. Diese kann man separat kaufen.
Eine CSL (Combined Single Limit) würde ein Limit für beide Versicherungsarten Halter- und Passagierhaftpflicht in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellen. Ergo, es liegt an Dir entweder generell und ausschließlich keine Passagiere an Bord zu nehmen um keine solche Haftung zu generieren. Das habe ich in meiner ersten und zweiten Antwort klar gesagt. Abe auch die anderen Vorredner haben nichts anderes gesagt.

All the best

Alfred

2. April 2014: Von Thomas Endriß an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

Hubert,

Sei mir bitte nicht böse, aber Dein Zitat ".....Ich habe AUSSCHLIESSLICH am Anfang des Threads gefragt ob eine CSL notwendig ist, oder ober eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung ausreicht.. Oder kann ich NUR eine CSL auch haben? MUSS ich beides haben? Das hast Du auch nicht benatwortet.." zeigt leider, dass Du anscheinend immer noch nicht richtig gelesen hast. Du wirfst hier Begriffe durcheinander, bzw. hast das Prinzip einer CSL-Haftpflicht-Versicherung offensichtlich immer noch nicht verstanden. Lese Dir doch noch mal meine Erklärungen in Ruhe durch.

Vielleicht hilft es auch, mal für ein paar Minuten die inherente Abneigung gegen Versicherer abzulegen....

Thomas

2. April 2014: Von Lutz D. an Thomas Endriß Bewertung: +6.00 [6]
...ich hab' da mal was gemalt...


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CSL-Kopie.JPG

2. April 2014: Von Philipp Tiemann an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]
Lutz, geh besser 'ne Runde fliegen...
2. April 2014: Von  an Philipp Tiemann
Aber das hat er doch schön gemalt! :-)
2. April 2014: Von Thomas Endriß an Lutz D.

Lutz,

sehr gut zusammengefasst. Ich würde mir zwar von Dir kein neues Livery designen lassen, aber Deine Visualisierung ist besser als tausend Worte :-)

Thomas

2. April 2014: Von Hubert Eckl an Thomas Endriß
...und wer hat lt. dieser Skizze nun recht?
2. April 2014: Von Lutz D. an Hubert Eckl

Immer der, der fliegt!

2. April 2014: Von Thomas Endriß an Hubert Eckl
Hubert,

ich wünsche Dir, dass Du das nicht irgendwann einma für viel Geld vor Gericht herausfinden musst.

Thomas


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