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13. Februar 2014: Von  an Wolff E.
Die 1,5km Entfernung kommen auch aus der Lärmschutzverordnung - kein Modellflugbetrieb näher als 1,5km zu Gebäuden.

Die Diskussion über zulässige Flughöhen von Modellflugzeugen wurde schon ziemlich oft geführt und führt wegen fehlender Ausführungen in den entsprechenden Gesetzen immer wieder in eine Sackgasse. Prinzipiell wäre die Nutzung vom Luftraum G bis 2.500ft durch Modellflugzeuge zulässig - mit den bekannten Einschränkungen, ABER die Einschränkung Sichtflug gilt auch für Modellluftfahrzeuge und da dürfte es mit der Fähigkeit etwas zu sehen eher knapp werden. Im Streitfall stellen Richter auf die Beurteilung der permanenten sicheren optischen Erkennung von Position, Lage, Richtung, Geschwindigkeit und umgebendem Verkehr ab. Dabei geht es dann um die Sicht des Lenkenden auf das Luftgerät - wenn Telemetrie ins Spiel kommt, wird es schnell unangenehm, denn da kommt ziemlich regelmässig recht schnell der Staatsanwalt mit Ermittlungen wegen § 201a StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Kritisch ist auch die Aussage umgebender Verkehr, denn oftmals haben wir zB früher an der Waldkante gestanden um ein bisschen Schatten zu haben - das würde heute Mecker geben, weil ein über dem Wald ankommender Heli nicht mehr ausreichend gesehen würde.

Bei einem Modell wird es mit der sicheren Lageerkennung ab etwa 150 Meter langsam schwierig, was ja mit unseren 500ft Sicherheitshöhe so ungefähr passen könnte, wenn sich dran gehalten würde.

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