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4. Dezember 2013: Von Bernd Almstedt an Arno Reinhard Bewertung: +1.00 [1]
Das hatte ich im Sommer in Sachsen... - und nein, kein flacher Witz!

Ich rufe INFO aus 12NM an und kriege nur &/§%$&$/)ß# zurück, Anruf aus 10NM wiederholt und diesesmal zwar ohne Störungen aber immer noch &/§%$&$/)ß#...

Wegen active dropzone und in einer Mooney sitzend bekomme ich langsam feuchte Hände und rufe INFO erneut: XXX Info, D-XXXX, Mooney Mike Two Zero Papa, 8 NM südlich, 2500 ft, zur Landung...
Antwort: "D-XXX, schmrähmschrägglöömrschdöschdschmährdsch...:"

Voller Verzweifelung versuche ich es erneut, dieses Mal auf Englisch und bekomme im feinsten Oxford-Akzent zurück: "D-XXX, Runway 26 in use, one aircraft in traffic pattern, currently no parachute activity, report entering downwind".
5. Dezember 2013: Von Thomas Dietrich an Bernd Almstedt
@ Bernd

wenn Du Englisch eingetragen hast, brauchst Du keinen anderen Eintrag um in anderen Sprachen zu funken:

FCL.055 Sprachkenntnisse
a) Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und
Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen
Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder
für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die
Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.
b) Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf
der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache
besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
(1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächs­
partner;
(2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren;
(3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von
Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden;

Hätte der Gesetzgeber gewollt, das ein Spracheintrag in der Sprache zwingend vorhanden ist in der gefunkt wird, hätte er die Formulierung Entwerder Englisch ODER .... weggelassen, und das in allen X Sprachen der EU. Ist also kein Übersetzungsfehler.


Das müsste auch für Sachsen gelten.


Ich hab nun mittlerweile 2 Auskünfte über die Gültigkeit der JAR Lizenzen von verschiedenen RPs. Beide teilen die Meinung, daß die Lizenz bei Ablaufdatum erlischt. Waren sich aber meiner Interpretationsmöglichkeit nicht bewsst. Ein RP fand diese sogar cool, aber wir machen das trotzdem nicht!

Also weiterhin Straftatbestand.

während fliegen ohne Classrating nur eine OWi ist.


Hier die Antwort des LBA:



die noch befristeten Lizenzen nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch dürfen nach
Erreichen des Ablaufdatums ungeachtet von Art. 4 der VO 1178/2011 nicht
mehr eingesetzt werden.
Vielmehr werden wir auf Antrag eine solche verlängerungsbedürftige
Lizenz auf Antrag oder bei einem sonstigen Anlass (z. B. Eintragung
weiterer Muster- oder Klassenberechtigungen) in eine sodann unbefristete
Lizenz nach Teil-FCL umschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Matthias Petersen

Referatsleiter Lizenzierung / Rechtsangelegenheiten der Abteilung L
(Head of Licensing Department / Legal Affairs of Division L)

5. Dezember 2013: Von Achim H. an Thomas Dietrich Bewertung: +1.00 [1]
die noch befristeten Lizenzen nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch dürfen nach
Erreichen des Ablaufdatums ungeachtet von Art. 4 der VO 1178/2011 nicht
mehr eingesetzt werden.

Das ist wie "wie werden Sie jetzt ungeachtet der Genfer Konvention so lange unter Wasser tunken bis Sie gestehen". Schon erstaunlich wie man als Behörde Recht selektiv anwenden kann.
5. Dezember 2013: Von Roland Schmidt an Achim H.
Das erinnert mich an einen der letzten BFU-Unfallberichte. Es ging um die angeblich erforderliche Einfluggenehmigung eines tschechisch registrierten Experimentals, die nicht beantragt wurde. Dann wurde es noch so hingestellt, dass der (tote) Pilot mit diesem Erfordernis hätte vertraut sein müssen, u. a. weil er selbst Erbauer des Flugzeugs war. Peinlich und makaber.
5. Dezember 2013: Von Ursus Saxum-is an Thomas Dietrich
Das müsste auch für Sachsen gelten.

Es gibt eine LP4-6 sächsisch ?
5. Dezember 2013: Von Thomas Dietrich an Ursus Saxum-is
Glaub schon, level 6 bekommst Du, wenn der Deutsche ( Nichtsachse ) dir gegenüber GAR NICHTS versteht und die NSA bei der ZÜP auch lauter Fragezeichen macht.

A prpops ZÜP. Bundesdeutsche Länder und Bundesbehörden halten sich nicht an verpflichtende EU Verordnungen. Denn die EASA FCL kennt die ZÜP gar nicht. Und in der FCL steht was man braucht um einen Schein zu bekommen. Aber wir satteln noch die ZÜP drauf.

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